Mai 2022 Blog

Update Gegenmaßnahmen der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den gegen Russland verhängten Sanktionen

Neue Gegenmaßnahmen wurden erlassen bzw. angepasst. Kapitalmarktbeschränkungen wurden z.T. abgeschwächt, Dividendenausschüttungen erschwert. Es wurden personenbezogene Sanktionen erlassen, das Enteignungsrisiko für ausländische Unternehmen verringert. Ein Gesetzesentwurf sieht eine strafrechtliche Haftung bei Einhaltung ausländischer Sanktionen vor.

1. Finanzen und Kapitalmarkt

Rückzahlung ausländischer Kredite in Rubel – Verfahren gilt nun auch für Dividendenausschüttungen russischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung an Gesellschafter aus unfreundlichen Staaten

Gemäß Erlass („Ukaz“) des russischen Präsidenten vom 5. März 2022 Nr. 95 erfüllen russische Gebietsansässige (also russische juristische und natürliche Personen einschließlich der russische Staat) Verpflichtungen aus Darlehen gegenüber ausländischen Darlehensgebern mit Sitz in unfreundlichen Staaten (die Sanktionen gegen Russland erlassen haben) in Rubel, wenn die Verpflichtung mehr als 10 Mio. Rubel pro Monat zum offiziellen Wechselkurs der russischen Zentralbank zum Monatsersten beträgt. Hierzu eröffnet der russische Schuldner bei einem russischen Kreditinstitut ein besonderes Verrechnungskonto (Typ „C“). Die Verpflichtung aus dem Darlehen gilt mit Eingang der Zahlung auf diesem Konto nach dem offiziellen Kurs der russischen Zentralbank am Tag der betreffenden Zahlung als erfüllt. Der ausländische Gläubiger kann dann bei dem russischen Kreditinstitut die Auszahlung der Gelder beantragen, eine Auszahlung erfolgt derzeit wohl nur an Gläubiger aus freundlichen Staaten. Für Gewinnausschüttungen russischer Aktiengesellschaften galten die Beschränkungen des Ukaz Nr. 95 schon zuvor.

Aufgrund des gemäß Regierungsverordnung Nr. 497 vom 28. März 2022 seit 1. April 2022 geltenden Insolvenzmoratoriums werden zunächst befristet bis 1. Oktober 2022 keine Insolvenzverfahren aufgrund von Gläubigeranträgen eröffnet.  Zugleich sind den russischen Gesellschaften bestimmte Handlungen verboten, darunter auch Dividendenausschüttungen. Sollen diese gleichwohl erfolgen, muss zunächst auf den Insolvenzschutz verzichtet werden.

Russische Zentralbank vom 16. Mai 2022: Erleichterungen für russische Gebietsansässige bei Devisenzahlungen auf ausländische Konten

Pro Kalendermonat dürfen in Russland ansässige Personen von ihrem Konto bei einer russischen Bank auf ihr Konto oder auf das Konto einer anderen Person im Ausland maximal 50.000 USD oder den Gegenwert in einer anderen Fremdwährung überweisen.

Höchstbeträge für Vorauszahlungen

Gemäß Ukaz des Präsidenten Nr. 126 vom 18. März 2022 ist die russische Zentralbank u.a. berechtigt, einen Höchstbetrag für Vorauszahlungen festzulegen, die Gebietsansässige an ausländische Unternehmen und gebietsfremde Personen aufgrund von Verträgen überweisen dürfen. Maximal 30% des Vertragswertes als Vorauszahlung sind danach zulässig für Verträge, die die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Nichtresidenten vorsehen und für Verträge, die die Ausführung von Arbeiten durch einen Nichtresidenten, die Übermittlung von Informationen oder von Ergebnissen geistiger Tätigkeit durch einen Nichtresidenten, einschließlich ausschließlicher Rechte daran, vorsehen, wenn der Vertragswert insgesamt einen Betrag von 15.000 USD überschreitet. Die Beschränkungen gelten jedoch nicht für außenwirtschaftliche (grenzüberschreitende) Verträge zur Warenbeförderung und sonstige Logistik- und Transportdienstleistungen, Messedienstleistungen für Nichtresidenten aus freundlichen Staaten, Tourismus- und Reiseleistungen für Nichtresidenten, (De)Montage außerhalb Russlands durch Nichtresidenten für Residenten und für Gebäudedienstleistungen und Maintenance an Anlagen durch Nichtresidenten.

2. Ausfuhrverbote

Mit Ukaz des russischen Präsidenten vom 8. März 2022 Nr. 100 wurde ein bis zum 31. Dezember 2022 geltendes Import- und Exportverbot für bestimmte durch die russische Regierung noch aufzulistende Güter verfügt. In drei Verordnungen hat die russische Regierung dieses Verbot am 10. März 2022 konkretisiert und mit Regierungsverordnungen vom 17. März Nr. 390 und Nr. 850 vom 11. Mai 2022 weiter angepasst. Das Ausfuhrverbot von mehr als 200 Warenpositionen wurde zuletzt dadurch wieder etwas abgeschwächt und eine Reihe von Warenpositionen wurde herausgenommen.

3. Neue personenbezogene russische Gegensanktionen

Mit Ukaz vom 3. Mai 2022 hat der russische Präsident erstmals personenbezogene Sanktionen verkündet. Mit gelisteten (und mithin sanktionierten) Personen und von ihnen kontrollierten Personen dürfen russische Behörden, natürliche und juristische Personen

  • keine Rechtsgeschäfte abschließen, insbesondere keine Außenwirtschaftsverträge,
  • keine Rechtsgeschäfte erfüllen,
  • keine Finanzoperationen ausführen, deren Begünstigte gelistete (sanktionierte) Personen sind,
  • zu ihren Gunsten keine Waren aus Russland ausführen.

Mithin sind diese Sanktionen mit den personenbezogenen EU-Sanktionen bzw. US-amerikanischen SDN-Listungen vergleichbar.

Mit Regierungsverordnung vom 11. Mai 2022 Nr. 851 wurden 20 Unternehmen in der EU gelistet, vor allem Gazprom-Unternehmen.

4. Verminderter IP-Rechtsschutz für Rechteinhaber aus unfreundlichen Staaten

Die Regierungsverordnung Nr. 506 vom 29. März 2022 erlaubt Parallelimporte nach Russland. Das Ministerium für Industrie und Handel vom 19. April 2022 hat mit Verfügung Nr. 1532 diese Güter nun festgelegt, es handelt sich um einige Hundert Warenpositionen.

5. Gesetzesentwürfe

Gesetzesentwurf zur externen Verwaltung - Enteignungsrisiko für ausländische Unternehmen in Russland reduziert

Am 12. April 2022 wurde ein Gesetzesentwurf zur Einsetzung eines externen Verwalters in die Duma eingebracht. Dieser Entwurf unterscheidet sich vom ersten im März vorgelegten (jedoch der Duma noch nicht eingebrachten) Entwurf in wesentlichen Punkten.

Voraussetzungen für die gerichtliche und befristete Einsetzung eines externen Verwalters ist zunächst wie auch im früheren Entwurf, dass die Beteiligung eines Gesellschafters aus unfreundlichen Staaten an einer russischen Gesellschaft mindestens 25% beträgt. Neu ist jedoch, dass das russische Unternehmen nun eine wesentliche Bedeutung für die Stabilität der russischen Wirtschaft, das zivile Leben sowie den Schutz der Rechte und Interessen aller Bürger Russlands haben muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  1. das betreffende Unternehmen wichtige Nahrungsmittel und andere besonders lebenswichtige Güter oder sonstige Waren, die einer staatlichen Preisregulierung unterliegen, produziert
  2. ein sog. natürliches Monopolunternehmen ist und/oder nach den kartellrechtlichen Vorschriften eine marktbeherrschende Stellung einnimmt
  3. alleiniger Hersteller bestimmter Produkte ist, u.a. Arzneimittel oder Medizinprodukte, oder von Gütern, für die es keine russischen Äquivalente gibt und in letzterem Fall im Register der sog. alleinigen Lieferanten nach den russischen vergaberechtlichen Vorschriften gelistet ist
  4. es sich um ein sog. städtebildendes Unternehmen handelt
  5. die Beendigung des Betriebs zu Umweltkatastrophen oder zum Verlust von Menschenleben, zur Störung der lebenserhaltenden, verkehrstechnischen oder sozialen Infrastruktur, von Energie-, Industrie- oder Kommunikationsanlagen sowie anderer gesellschaftlich bedeutsamer Einrichtungen, zu einer Destabilisierung oder zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Einzelhandelspreise führen kann oder
  6. das betreffende Unternehmen an einer Kette bedeutender Produktionen beteiligt ist und seine Beendigung zur Beendigung des Betriebs (oder zu einer Störung) anderer Unternehmen führen kann.

Wie auch im Erstentwurf schon so vorgesehen, kann ein externer Verwalter eingesetzt werden, sofern nach dem 24. Februar 2022 die Geschäftsführung der russischen Gesellschaft rechtswidrig beendet wurde (u.a. weil diese Russland verlassen hat, Handlungen begangen hat, die zu einer erheblichen Wertminderung des Gesellschaftsvermögens führen oder die Gesellschaft ihre Tätigkeit gesetzeswidrig eingestellt hat) oder die Geschäftsführung Handlungen vornimmt, die zur ungerechtfertigten Einstellung der Tätigkeit, zur Liquidation oder zur Insolvenz führen können (u.a. durch öffentliche Erklärung der Einstellung ohne wirtschaftlichen Grund, Beendigung wesentlicher Verträge, Kündigung von mindestens einem Drittel der Mitarbeiter). Eine nunmehr zusätzliche Voraussetzung lässt die Einsetzung eines externen Verwalters für die o.g. Unternehmen auch dann zu, wenn die Tätigkeit des Unternehmens beendet oder ganz oder teilweise eingestellt wurde und/oder der Produktionsumfang oder Waren- bzw. Dienstleistungsumsatz erheblich verringert wurde. Das soll dann der Fall sein, wenn sich der Umsatz für drei volle Monate um mindestens 30% im Vergleich zu den vorangegangenen Monaten oder im Verhältnis zum Vergleichszeitraum des Vorjahres verringert hat. Die Einsetzung eines externen Verwalters soll zudem auch dann gerechtfertigt sein, wenn anderenfalls die oben unter Punkt 5 und 6 genannten Folgen drohen.

Ein Gesellschafter, der zu mehr als 50% an der russischen Gesellschaft beteiligt ist, kann die vorfristige Aufhebung der externen Verwaltung beantragen, wenn er nachweist, dass die Voraussetzungen für deren Einsetzung nicht mehr bestehen.

Der Verwalter kann entweder als Treuhänder über die Beteiligung oder als kommissarischer Geschäftsführer eingesetzt werden. Er soll grundsätzlich für den Fortbestand des Unternehmens sorgen und die Arbeitsplätze möglichst erhalten. Die Beteiligung selbst und Vermögenswerte des Unternehmens darf er jedoch nicht ohne weiteres veräußern, sondern nur mit Zustimmung einer überbehördlichen Kommission und nur im Rahmen gesondert geregelter Ausschreibungsverfahren.

Der Großteil der auf dem russischen Markt tätigen deutschen Unternehmen dürfte nicht unter den Kreis der lebenswichtigen Unternehmen fallen und damit die Voraussetzungen des Gesetzesentwurfes für die Einsetzung eines externen Verwalters eher nicht erfüllen. Mithin stellt der nun der Duma vorgelegte Entwurf ein sehr viel geringeres Risiko für ausländische Unternehmen dar, die Russland verlassen oder ihre geschäftlichen Aktivitäten in Russland verringern. Ausgeschlossen werden kann das Risiko nicht, da u.a. die zuständige Kommission nach dem Wortlaut des Entwurfs auch für weitere Unternehmen die Einsetzung eines externen Verwalters beantragen kann. Entscheiden soll dies aber letztlich das allein zuständige Moskauer Wirtschaftsgericht.

Die weitere Entwicklung des Gesetzesvorhabens bleibt abzuwarten.

Gesetzesentwurf zur Enteignung ausländischer unfreundlicher Staaten und deren verbundener Personen (Änderung von Art. 235 ZGB RF) vom 5. April 2022

Nach diesem der russischen DUMA am 7. April 2022 eingereichten Gesetzesentwurf soll bewegliches und unbewegliches Eigentum ausländischer unfreundlicher Staaten und mit ihnen verbundener Personen durch ein Föderationssubjekt, in dessen Territorium sich das entsprechende Vermögen befindet, entschädigungslos enteignet werden können. Dieser Entwurf wurde erheblich kritisiert, u.a.  durch den Rat beim russischen Präsidenten zur Vervollkommnung der russischen Zivilgesetzgebung: Danach sei das Prinzip der Unantastbarkeit des Eigentums nicht eingehalten, die Zuständigkeit für eine Enteignung liege auf Bundes- und nicht föderaler Ebene und im Übrigen sei der Entwurf auch verfassungswidrig. Mit einer zeitnahen Implementierung ist daher zunächst wohl nicht zu rechnen.

Strafbarkeit von Unternehmensleitern für Einhaltung ausländischer Sanktionen

Ein weiterer Gesetzesentwurf sieht eine Änderung von Art. 201 des russischen Strafgesetzbuches vor. Ein neuer Art. 201 Abs. 2 verbietet Handeln russischer Geschäftsleiter unter Missbrauch der ihnen erteilten bzw. gesetzlich zustehenden Vollmacht zur Einhaltung ausländischer Sanktionen. Bei Verstoß drohen Geldstrafen von bis zu 1 Million Rubel oder Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren. Die russische Regierung hat zu diesem Gesetzesentwurf am 19. April 2022 Stellung genommen und diesen als unzureichend kritisiert, auch wenn das Vorhaben nicht grundsätzlich abgelehnt wird. Es ist daher zu erwarten, dass der Gesetzesentwurf noch weiter bearbeitet und jedenfalls nicht sofort umgesetzt wird.

Gesetzesentwurf zu Haftungsbefreiungsmöglichkeiten bei sanktionsbedingter Nichterfüllung

Ein am 22. März 2022 in die russische Duma eingebrachter Gesetzesentwurf sieht vor, dass das Einführungsgesetz zum 1. Teil des russischen Zivilgesetzbuches um einen neuen Art. 23 ergänzt werden soll mit folgendem Inhalt:

Art. 23 Punkt 1: Wird im Zusammenhang mit unfreundlichen Handlungen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen, die mit restriktiven Maßnahmen gegen Bürger der Russischen Föderation und russische juristische Personen verbunden sind, die Erfüllung einer Verpflichtung objektiv endgültig ganz oder teilweise unmöglich, so wird die entsprechende Verpflichtung ganz oder teilweise beendet.

Art. 23 Punkt 2:  Eine Person, die eine Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, haftet nicht, wenn sie nachweist, dass die ordnungsgemäße Erfüllung objektiv durch unfreundliche Handlungen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen gegenüber Bürgern der Russischen Föderation und russischen juristischen Personen vorübergehend unmöglich wurde. In einem solchen Fall wird für die Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über Sicherungsmittel zur Erfüllung einer Verpflichtung davon ausgegangen, dass der Schuldner die Verpflichtung nicht verletzt hat, es sei denn, eine nach Inkrafttreten dieses föderalen Gesetzes getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien der Verpflichtung sieht etwas Anderes vor.

Art. 23 Punkt 3: Eine Vertragspartei hat das Recht, auf den Vertrag (auf die Erfüllung des Vertrages) zu verzichten, wenn die andere Partei ihre Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, weil diese Erfüllung unter den Bedingungen unfreundlicher Handlungen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen, die mit restriktiven Maßnahmen gegen Bürger der Russischen Föderation und russische juristische Personen verbunden sind, objektiv vorübergehend unmöglich wurde. Die zum Verzicht auf den Vertrag (auf die Vertragserfüllung) berechtigte Partei ist verpflichtet, die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist vor der Ausübung des Verzichtsrechts von ihrer Absicht zu unterrichten. Soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes bestimmt ist, dienen Sicherungsmittel zur Erfüllung der genannten vertraglichen Verpflichtung weiterhin der Sicherung nach dem Verzicht fortbestehender Verpflichtungen oder von Verpflichtungen, die mit dem Verzicht zusammenhängen.

Art. 23 Punkt 4: Durch Vereinbarung der Parteien nach dem 23. Februar 2022 kann eine Sicherheitsleistung in Form von Aktien, Schuldverschreibungen oder anderen Wertpapieren oder Sachen mit Gattungsmerkmalen erbracht werden, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der zu sichernden Verpflichtung übertragen werden soll oder nicht.

Art. 23 Punkt 5: Im Falle unfreundlicher Handlungen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen, die mit restriktiven Maßnahmen gegenüber Bürgern der Russischen Föderation und russischen juristischen Personen verbunden sind, ist es zulässig, dass eine russische Aktiengesellschaft anstelle der Rückzahlung des gesamten oder eines Teils eines Darlehensbetrages und der Zahlung der gesamten oder eines Teils der Zinsen bei Ablauf der Laufzeit und (oder) Eintritt anderer darlehensvertraglich vorgesehener  Umstände, an eine sie kontrollierende ausländische Gesellschaft, Vorzugsaktien ausgibt, deren Nennwert 25% des Stammkapitals der Aktiengesellschaft übersteigen kann.

Die vorstehend genannten Regelungen sollen nicht für Personen gelten, die zu unfreundlichen Handlungen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen gegen Bürger der Russischen Föderation und russische juristische Personen beigetragen haben.

Gemäß Art. 4 des Änderungsgesetzes sollen bei der Feststellung der Auswirkungen unfreundlicher Handlungen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen gegen russische Staatsbürger und russische juristische Personen die Vorschriften ausländischer Staaten und Handlungen internationaler Organisationen als tatsächliche Umstände berücksichtigt werden.

Zudem soll das Einführungsgesetz zum 4. Teil des russischen durch einen zusätzlichen Art. 13.2 ergänzt werden mit folgendem Inhalt:

Art. 13.2 Punkt 1: Bei unfreundlichen Handlungen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen gegen Bürger der Russischen Föderation und russische juristische Personen ist das gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Recht auf einseitige Änderung oder Beendigung von Vereinbarungen über die Ausübung und den Schutz von Rechten an Ergebnissen geistiger Tätigkeit und Mitteln zur Individualisierung nicht zulässig, es sei denn, die andere Vertragspartei verstößt wesentlich gegen ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen.

Art. 13.2 Punkt 3: Die Laufzeit eines Vertrages, nach dem eine russische juristische oder natürliche Person das Recht hat, die Ergebnisse geistiger Tätigkeit oder Mittel der Individualisierung zu nutzen, wird für die Dauer unfreundlicher Handlungen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen gegen Bürger der Russischen Föderation und russische juristische Personen verlängert, es sei denn, die genannte juristische oder natürliche Person teilt der anderen Vertragspartei ihren einseitigen Verzicht auf eine entsprechende Verlängerung mit.

6. Visaerleichterungen abgeschafft

Gemäß Ukaz des Präsidenten Nr. 183 vom 4. April 2022 über Gegenmaßnahmen in Bezug auf Visafragen wurden Visaerleichterungen in Bezug zu Deutschland abgeschafft. Dies betrifft allerdings keine Geschäftsvisa (sondern Diplomaten, Journalisten und etwa Regierungsvertreter).

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