August 2016 Blog

EuGH erschwert „AGG-Hopping“ als Geschäftsmodell

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewährt nicht nur Beschäftigten, sondern auch Bewerbern Schutz vor Benachteiligungen wegen bestimmter Merkmale wie Alter und Geschlecht. Ein Bewerber, der sich nur zum Zwecke des Erhalts einer Entschädigung auf eine Stelle bewirbt, kann sich im Fall einer Absage jedoch nicht auf Antidiskriminierungs-Regeln des AGG berufen.

Als am 18. August 2006 das AGG in Kraft trat, befürchteten viele Arbeitgeber eine Klagewelle von sogenannten „AGG-Hoppern“, die sich nur zum Schein für ein Beschäftigungsverhältnis bewerben und tatsächlich lediglich den Erhalt einer Entschädigung im Blick hatten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun diesem Geschäftsmodell der „AGG-Hopper“ eine Abfuhr erteilt: Der Bewerberstatus im Sinne des AGG setze für den Erhalt einer Entschädigung eine ernsthafte Bewerbung voraus.

Sachverhalt

Der Kläger - ein Münchner Rechtsanwalt - bewarb sich im Jahre 2009 auf eine Trainee-Stelle bei einem deutschen Versicherungsunternehmen. Die Stellenanzeige der Beklagten verlangte einen sehr guten Hochschulabschluss, der nicht länger als ein Jahr zurückliege oder innerhalb der nächsten Monate erfolge. Daneben wurde in der Ausschreibung qualifizierte, berufsorientierte Praxiserfahrung vorausgesetzt. Der Kläger verwies in seinem Bewerbungsschreiben auf seine Führungserfahrung, die er als Rechtsanwalt und leitender Angestellter gesammelt habe. Nachdem seine Bewerbung abgelehnt wurde, verlangte er zunächst 14.000 Euro wegen vermeintlicher Altersdiskriminierung. Sodann erfuhr er, dass alle Stellen mit weiblichen Bewerbern besetzt wurden. Dies nahm er zum Anlass, eine weitere Entschädigung in Höhe von 3.500 Euro wegen vermeintlicher Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts zu fordern.

Entscheidung

Nachdem der Kläger in erster und zweiter Instanz unterlag, legte er beim Bundesarbeitsgericht (BAG) Revision ein. Die Erfurter Richter wandten sich an den EuGH mit der Frage, ob auch derjenige, der nicht eine Einstellung, sondern nur den Status als Bewerber erreichen wolle, den Schutz vor Diskriminierung beanspruchen könne. Der EuGH verneinte diese Frage und stellte klar, dass das Unionsrecht für eine Einstellung eine ernsthafte Bewerbung voraussetze. Sofern die Bewerbung lediglich der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen dienen solle, könne die betroffene Person weder Opfer einer Diskriminierung sein noch könne ihr ein Schaden im Sinne der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien entstehen. Der EuGH bestätigte damit die bisherige Rechtsprechung des BAG als europarechtskonform.

Praxishinweise

Arbeitgebern wird der Umgang mit „AGG-Hoppern“ erleichtert. Sie verfügen nun über eine geeignete Verteidigungsstrategie, wenn die Ernsthaftigkeit einer Bewerbung in Frage steht.

Nach wie vor unklar sind die Einzelheiten, wann eine Bewerbung als nicht ernsthaft einzustufen ist. Der EuGH ließ diese Frage offen. Lediglich das BAG merkte im Vorlagebeschluss dazu an, es käme für die Frage der Ernsthaftigkeit nicht auf die Vielzahl der vom Bewerber angestrengten Entschädigungsprozesse an. Daher bleibt die abschließende Entscheidung des BAG mit weiteren Ausführungen abzuwarten. Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie bedeutsam fehlerfreie Ausschreibungen von Arbeitsplätzen sind.

(EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – C-423/15)

Caroline Fündling
Rechtanwältin, Frankfurt am Main

Frei Becker, LL.M.
Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Frankfurt am Main

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