August 2016 Blog

EuGH schränkt Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer bei fehlerhafter Wiederausfuhr von Nichtunionswaren ein

Die Komplexität der Zollvorschriften führt immer wieder zu Unregelmäßigkeiten in der Zollabwicklung, die die Entstehung einer Zollschuld und einer Einfuhrumsatzsteuerschuld nach sich ziehen können. Eine jüngst ergangene Entscheidung des Gerichtshofs (EuGH) zeigt für bestimmte Fälle der Wiederausfuhr von Nichtunionswaren einen Ausweg in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer auf.

Sachverhalt

Der EuGH hatte sich in seinem Urteil vom 2. Juni 2016 mit zwei Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg auseinanderzusetzen.

Im ersten Sachverhalt lagerte die Betreiberin eines privaten Zolllagers – damals noch – Nichtgemeinschaftswaren ihrer Kunden, die letztlich wieder in Länder außerhalb der Europäischen Union geliefert wurden. Entgegen der zollrechtlichen Vorgaben wurden die Entnahmen aus dem Zolllager erst verspätet in die relevanten Aufzeichnungen eingetragen.

Im zweiten Sachverhalt beantragte DHL die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer. Diese wurde erhoben, weil DHL ein externes Versandverfahren T1 für Nichtgemeinschaftswaren durch unterlassene Gestellung beim Zollamt nicht fristgemäß beendet hatte.

Beiden Sachverhalten lag demnach ein Fall der unregelmäßigen Zollschuldentstehung nach dem zwischenzeitlich aufgehobenen Art. 204 Abs. 1 lit. a Zollkodex (ZK) – nunmehr Art. 79 Abs. 1 lit. a Unionszollkodex (UZK) – im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens zugrunde. Daneben erhoben die deutschen Zollbehörden wegen des im Umsatzsteuerrecht enthaltenen Verweises auf das Zollrecht auch die Einfuhrumsatzsteuer.

Entscheidung

Die Rechtmäßigkeit der Zollschuldentstehung hatte der EuGH bezogen auf den ersten Sachverhalt bereits in der Vergangenheit bejaht. Im zweiten Sachverhalt kam es hierauf nicht an.

Damit hatte der EuGH vorliegend lediglich zu klären, ob in Fällen einer Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK zwingend auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht. Dies verneinte der EuGH in Anlehnung an die Schlussanträge des Generalanwalts deutlich.

Argumentativ stellte er hierbei darauf ab, dass in beiden Fällen – trotz physischer Anwesenheit der Ware im Zollgebiet – mehrwertsteuerrechtlich bereits keine Einfuhr vorgelegen habe. Eine derartige Einfuhr könne nur dann vorliegen, wenn angenommen werden kann, dass die Ware aufgrund des zollrechtlich relevanten Fehlverhaltens in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sei. Nur dann könne diese einem Verbrauch, d.h. dem mehrwertsteuerrechtlich relevanten Vorgang, zugeführt werden.

Dies war vorliegend nach Ansicht des EuGH nicht der Fall, denn die betroffenen Waren befanden sich vom Zeitpunkt der Verbringung in die Europäische Union bis zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr durchgängig in einem in Art. 16 Abs. 1 Teil B lit. a-d der Sechsten Richtlinie bzw. in Art. 61, 156 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Verfahren – wie hier z.B. einem Zolllagerverfahren. Nach den Worten des Generalanwalts erhält die Ware durch die Aufnahme in eines der dort genannten Verfahren eine Stellung, die ihren Eintritt in den Wirtschaftskreislauf der Union unmöglich mache. Damit konnte in den vorliegenden Fällen auch nach Ansicht des EuGH die Ware einem Verbrauch gerade nicht zugeführt werden. Eine Einfuhr schied damit aus.

Bedeutung für die Praxis

In Folge dieser Entscheidung des EuGH dürfte den betroffenen Unternehmen in Zukunft in vielen Fällen einer unregelmäßigen Zollschuldentstehung im Nichterhebungsverfahren die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer – die oftmals finanziell intensiver „ins Gewicht fällt“ als die Zollschuld – erspart bleiben.

Das Urteil des EuGH unterstreicht die auch im neuen UZK zum Ausdruck kommende Tendenz, in Fällen der Wiederausfuhr von Waren dem Wirtschaftszollgedanken stärkeres Gewicht zu verleihen und die Erhebung von Einfuhrabgaben aufgrund von Unregelmäßigkeiten einzuschränken. Dies verdeutlicht beispielsweise auch der seit dem 1. Mai 2016 anwendbare Erlöschenstatbestand des Art. 124 Abs. 1 lit. k UZK. Dieser ordnet grundsätzlich das Erlöschen der Einfuhr- und Ausfuhrzollschuld für Fälle an, in denen eine unregelmäßige Zollschuld nach Art. 79 UZK entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die betroffene Ware nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden ist.

Für Unternehmen, die regelmäßig aus Zolllagern oder anderen Nichterhebungsverfahren Waren wiederausführen, bietet sich mit der Entscheidung eine interessante Handhabe, Fälle von Arbeitsfehlern noch vor dem – schwieriger zu begründenden – Erstattungsverfahren aus Billigkeitsgründen zu lösen.

(EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Az.: verb. Rs. C-226/14 und C-228/14 – Eurogate Distribution GmbH und DHL Hub Leipzig GmbH)

Kai Hennig, LL.M.oec.int., Maître en droit (Paris),
Rechtsanwalt, Hamburg

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