07 August 2017 Pressemitteilungen

GvW Graf von Westphalen führt grundsätzliche markenrechtliche Klärung für Nachfüllprodukte herbei

Das Angebot neutraler Papierhandtuchrollen für gekennzeichnete Handtuchspender anderer Hersteller, die beispielsweise in öffentlichen Waschräumen angebracht sind, verletzt die Markenrechte des Spenderherstellers nicht. Das hat das OLG München, wie zuvor bereits das LG München I, mit seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 9. März 2017 festgestellt und ist insoweit der Argumentation von Graf von Westphalen gefolgt (Aktenzeichen: U 2962/16 Kart). Eine gegensätzliche, über 30 Jahre alte Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat sich damit endgültig überholt.

Anders als vor 30 Jahren, geht heutzutage der Verbraucher als Benutzer öffentlicher Waschräume nicht mehr davon aus, dass sich die auf einem Handtuchspender angebrachte Marke auch auf die eingefüllten Papierhandtücher bezieht. Der Verbraucher ist vielmehr daran gewöhnt, dass Geräte mit Verbrauchsmaterialien anderer Hersteller befüllt werden können, wie Tintenstrahldrucker, Beutelstaubsauger, Kaffeekapselmaschinen, Nassrasierer oder Seifenspender.

Die Entscheidung kann daher nicht nur Auswirkungen auf den Vertrieb von Hygieneartikeln an gewerbliche Abnehmer haben, beispielsweise für öffentliche Waschräume in der Gastronomie oder in Unternehmen, sondern auch auf das Angebot zahlreicher weiterer Verbrauchsmaterialien im sogenannten Außer-Haus-Geschäft, die in Spendergeräte anderer Hersteller eingefüllt werden können.

Geklagt hatte einer der weltweit führenden Hersteller von Hygieneprodukten, die SCA Hygiene Products Hoogezand B.V., die auch Papierhandtuchspender und -rollen der Marke „Tork“ vertreibt. GvW vertrat in dieser Sache die beklagte Firma ZVN Hygiene + Kaffee GmbH, die u.a. Hygieneartikel und Papiereinwegprodukte vertreibt. Das OLG München hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen. Gegen die Entscheidung kann noch Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt werden.

In diesem Verfahren wurde die ZVN durch den Hamburger GvW-Anwalt Dr. Christian Triebe (federführend) und Dr. Daniel Michel von GvW München vertreten.

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