In Kraft getretene Verordnungen
Seit 01.01.2023: Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten in DE; ab 01.01.2024: Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten in DE (§ 1)
Nicht-produktbezogen
grundlegende Menschenrechte; arbeitnehmerbezogene Menschenrechte; Sozialstandards; Diskriminierungsverbot; Umweltschutz (§ 2 Abs. 1; Nr. 1 bis 11 der Anlage aufgelisteten Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte)
Risikomanagement; Risikoanalyse; Grundsatzerklärung; Präventionsmaßnahmen; Abhilfemaßnahmen; Dokumentation und Berichterstattung (§§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11)
Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen; Händler, die bereits in den Verkehr gebrachtes Holz auf dem Binnenmarkt verkaufen, müssen die Rückverfolgbarkeit gewährleisten (Art. 1)
Produktbezogen
illegale Rodung des Waldes (Umweltschutz) (Erwg. 1, 2, 3)
Informationen zu Art und Herkunft des Holzes; umfangreiche Fakten zum Lieferanten; Risikoanalyse und Risikominimierung, dass das Holz aus illegalem Einschlag entstammt (Art. 4, 5, 6)
illegal eingeschlagenes Holz (Art. 4 Abs. 1)
illegal eingeschlagenes Holz (Art. 4 Abs. 1)
Spalte1 | Anwendungsbereich | Produktbezogen/ Nicht-produktbezogen | Geschützte Rechtspositionen | Sorgfaltspflichten | Beschränkungen für Einfuhr/Inverkehrbringen | Ausfuhrverbote | aktueller Stand | Link |
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LkSG | seit 01.01.2023: Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten in DE; ab 01.01.2024: Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten in DE (§ 1) | Nicht-produktbezogen | grundlegende Menschenrechte; arbeitnehmerbezogene Menschenrechte; Sozialstandards; Diskriminierungsverbot; Umweltschutz (§ 2 Abs. 1; Nr. 1 bis 11 der Anlage aufgelisteten Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte) | Risikomanagement; Risikoanalyse; Grundsatzerklärung; Präventionsmaßnahmen; Abhilfemaßnahmen; Dokumentation und Berichterstattung (§§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11) | . | . | bereits in Kraft | |
EU-Holzhandel-VO | Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen; Händler, die bereitsin den Verkehr gebrachtes Holz auf dem Binnenmarkt verkaufen, müssen die Rückverfolgbarkeit gewährleisten (Art. 1) | Produktbezogen | illegale Rodung des Waldes (Umweltschutz) (Erwg. 1, 2, 3) | Informationen zu Art und Herkunft des Holzes; umfangreiche Fakten zum Lieferanten; Risikoanalyse und Risikominimierung, dass das Holz aus illegalem Einschlag entstammt (Art. 4, 5, 6) | Verbot des Inverkehrbringens: illegal eingeschlagenes Holz (Art. 4 Abs. 1) | illegal eingeschlagenes Holz (Art. 4 Abs. 1) | bereits in Kraft | |
EU-Illegale Fischerei-VO | gilt für alle Anlandungen und Umladungen von EU-Schiffen und Drittlandschiffen in EU-Häfen und für alle Erzeugnisse der Meeresfischerei, die in die EU ein- oder aus der EU ausgeführt werden (Art. 1 Abs. 3); Fischfang auf Hoher See und in Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit oder der Hoheitsgewalt von Küstenstaaten, einschließlich der Meeresgewässer unter der Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (Erwg. 7) | Produktbezogen | Fischbestände und biologische Vielfalt (Umweltschutz); Wettbewerbsgleichheit der Fischer (Erwg. 3) | Gewährleistung einer lückenlosen Zurückverfolgung aller Erzeugnisse der Meeresfischerei | Erzeugnisse aus illegaler Fischerei (Art. 12 Abs. 1) | Erzeugnisse aus illegaler Fischerei (Art. 15 Abs. 1) | bereits in Kraft | |
EU-Rohdiamanten-VO | gilt für alle natürlichen Diamanten, die in die Europäische Union importiert werden (Art. 1, 28) | Produktbezogen | Eindämmung der Finanzierung von Gewalt durch Rebellenbewegungen, die rechtmäßige Regierungen zu untergraben beabsichtigen (Erwg. 1, 2) | Sicherstellung der Händler, dass sie ausschließlich Diamanten verkaufen, die aus rechtmäßigen Quellen stammen, die nicht an der Finanzierung von Konflikten beteiligt sind (Art. 24) | Transport ohne gegen Eingriffe geschützten Behältnissen und bei fehlender fälschungssicherem Kimberley-Prozess-Zertifikat ausführenden Land ausgestellt und dessen Gültigkeit von der Regierung bestätigt wurde (Art. 3) | Transport ohne gegen Eingriffe geschützte Behältnisse und bei fehlendem fälschungssichere Zertifikat der EU-Behörde des ausführenden Landes (Art. 11) | bereits in Kraft | |
EU-Konfliktmineralien-VO | gilt für alle betroffenen Mineralien und Metalle, die in die Europäische Union importiert werden (Art. 1 Abs. 3) | Produktbezogen | Eindämmung der Finanzierung von Gewalt durch Rebellenbewegungen, die rechtmäßige Regierungen zu untergraben beabsichtigen (Erwg. 1, 2) | Risikomanagement; von unabhängigen Dritten durchgeführte Prüfungen; Offenlegung von Informationen mit dem Ziel, tatsächliche und potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Konflikt- und Hochrisikogebieten zu ermitteln, um verbundene schädliche Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern (Art. 2 lit. d) | . | . | bereits in Kraft |