Kartellrecht
Wir beraten deutsche und internationale Unternehmen aller Branchen und Größen im deutschen und europäischen Kartell- und Wettbewerbsrecht.
Die Beratung durch unsere Anwälte umfasst dabei sämtliche Bereiche des Kartellrechts – von der Fusionskontrolle über das Kartellverbot bis zum Wettbewerbsverhalten marktstarker und marktbeherrschender Unternehmen und betrifft Verfahren vor Wettbewerbsbehörden genauso wie die zivilgerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen. Die laufende Unterstützung bei der Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sowie die Schulung von Mitarbeitenden zählen ebenfalls zu unserem Tätigkeitsspektrum.
Empfehlung im Kartellrecht
GvW wird von Unternehmensjuristinnen und -juristen im Kartellrecht empfohlen
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte:
Fusionskontrollverfahren vor dem Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission (Vorbereitung der Fusionsanmeldung, Führung des Verfahrens bis zur Freigabe)
Prüfung von weltweiten Anmeldeerfordernissen bei multi-jurisdiktionalen Fusionen und Koordinierung der einzelstaatlichen Fusionskontrollverfahren
Kartellrechtskonforme Ausgestaltung von Verträgen und Vertriebssystemen
Beratung und Vertretung in kartellbehördlichen Ermittlungsverfahren
Begleitung von Zivilprozessen mit kartellrechtlichem Schwerpunkt („Private Enforcement“)
Schulungen zur Einhaltung der kartell- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften („Kartellrechtliche Compliance“)
Kontakt
Land NRW gewinnt mit GvW vor dem BGH im Klausner-Holzstreit
Die Klausner Gruppe hat gegen das Land Nordrhein-Westfalen keine Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe von 54 Mio. Euro und auf Lieferung von ca. 2,5 Mio. Festmeter Fichtenstammholz (Gesamtstreitwert: ca. 100 Mio. Euro). Mit dem jetzt bekannt gewordenen Beschluss des Bundesgerichtshofs ist der langwierige Rechtsstreit zwischen Klausner und dem Land – knapp neun Jahre nach der Klageerhebung des österreichischen Holzkonzerns beim Landgericht Münster – rechtskräftig entschieden. Das Land konnte mit Unterstützung der Kanzlei GvW Graf von Westphalen sämtliche Ansprüche in dem sog. Holzstreit erfolgreich abwehren (BGH, Beschl. v. 9. 11. 2021 – VII ZR 97/20).