Arbeitnehmererfinderrecht
Arbeitnehmererfindungen bzw. Diensterfindungen sind patentfähige oder gebrauchsmusterfähige Innovationen, die Arbeitnehmende im Rahmen ihrer Dienstpflicht gemacht haben. In Deutschland haben Arbeitgebende nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) grundsätzlich Anspruch auf Überlassung der Rechte an der Diensterfindung. Arbeitnehmererfinderinnen und -erfinder hingegen haben einen ausgleichenden Anspruch auf Vergütung sowie Nennung.
Arbeitnehmende sind verpflichtet, Diensterfindungen ihren Arbeitgebenden unverzüglich, gesondert und in Textform zu melden. Dabei müssen sie die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung in einer Erfindungsmeldung / Erfindermeldung beschreiben, und die Erfindungsmeldung als solche kenntlich machen. Die Verletzung der Meldepflicht kann Schadensersatzansprüche sowie gegebenenfalls auch Herausgabeansprüche des Arbeitgebenden (Patentvindikation / Gebrauchsmustervindikation) begründen. Geben Arbeitgebende eine Erfindung nicht fristgerecht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung frei, gilt die Diensterfindung als in Anspruch genommen. Eine gemeldete, in Anspruch genommene Diensterfindung haben Arbeitgebende im Inland als Patent bzw. Gebrauchsmuster anzumelden. Andernfalls haben sie die Diensterfindung unverzüglich freizugeben.
Die spezialisierten Anwältinnen und Anwälte unserer Kanzlei beraten regelmäßig Unternehmen im Zusammenhang mit Fragestellungen zum Arbeitnehmererfindungsgesetz und den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen. Wir beraten zur Einhaltung der Regularien des Arbeitnehmerfindungsgesetzes, zur Berechnung der angemessenen Erfindervergütung für Einzelfälle und unterstützen auch mit strategischer Beratung zur rechtssicheren Gestaltung interner Prozesse (Vereinfachung der unternehmensinternen Implementation des Arbeitnehmererfindergesetzes und der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen). Darüber hinaus vertreten die Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei streitige Fälle vor den zuständigen Gerichten oder der Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen des Deutschen Patent- und Markenamtes.