Polen: Gründung von Joint Ventures

Der Prozess der Gründung eines Joint Ventures in Polen ähnelt sehr dem M&A-Prozess, der im Abschnitt über den Erwerb von Unternehmen beschrieben wurde. Hier ist anzumerken, dass in Polen der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, d.h. die Freiheit, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu gestalten.

Ein JV hat in der Regel die Form einer Handelsgesellschaft (in der Regel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Abschnitt über die Gründung von Unternehmen behandelt wird). Zusätzlich zu den Standardbestimmungen des Gesellschaftsvertrags werden die detaillierten gegenseitigen Rechte und Pflichten der JV-Teilnehmer im JV/Gesellschaftervertrag (GV) festgehalten. Der GV bindet zwar nur die Vertragsparteien, ermöglicht aber eine sehr anpassungsfähige und präzise Regelung der Beziehung zwischen den Geschäftspartnern. Besonders wichtig ist, dass der GV nicht beim Registergericht hinterlegt wird, sodass Außenstehende keinen Zugang dazu haben.

Auch bei der Gründung eines polnischen Joint Ventures ist es schwierig, Unterschiede zu anderen westlichen Rechtsordnungen zu finden.

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