Polen: Vertriebsvereinbarungen

Im polnischen Recht gibt es keine gesetzlichen Regelungen für Vertriebsvereinbarungen. Es handelt sich um so genannte Innominatverträge, für die der allgemeine Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt. In der Praxis sind die gebräuchlichsten Formen von Vertriebssystemen der nicht-selektive Vertrieb (bei dem der Anbieter die Händler nicht nach bestimmten Kriterien auswählt), der selektive Vertrieb (bei dem der Anbieter die Waren an Händler verkauft, die nach bestimmten Kriterien ausgewählt werden) und der Exklusivvertrieb (bei dem der Händler das ausschließliche Recht zum Verkauf der Waren erhält).

Wichtig ist, dass die Bestimmungen von Vertriebsvereinbarungen nach dem Wettbewerbsrecht im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das Verbot von Vereinbarungen geprüft werden, die eine Ausschaltung, Einschränkung oder sonstige Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt bezwecken oder bewirken. In diesem Zusammenhang gilt für eine Vertriebsvereinbarung:

  • Wettbewerbsverbote dürfen nicht länger als fünf Jahre gelten;
  • Verkaufsbeschränkungen sind für aktive Verkäufe erlaubt, nicht aber für passive Verkäufe;
  • Die Beeinflussung des Weiterverkaufspreises ist bei Höchst- oder empfohlenen Preisen erlaubt, bei Mindest- und Festpreisen jedoch verboten.

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