Rechtsberatung zu Herkunftsnachweisen und Ökostromzertifikaten

Wer Strom als Ökostrom vermarktet, muss dessen erneuerbare Herkunft rechtssicher nachweisen können. Eine zentrale Rolle spielt dabei der Herkunftsnachweis (HKN) – häufig auch als Ökostromzertifikat bezeichnet. Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) regelt detailliert die Ausstellung, Übertragung, Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie die Registrierung der Erzeugungsanlagen im Herkunftsnachweisregister. Für jede netto erzeugte Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Herkunftsnachweise dürfen ausschließlich für die Stromkennzeichnung durch Stromlieferanten verwendet werden.

Für Energieversorger, Stromhändler, Anlagenbetreiber und Unternehmen mit eigenen Ökostromprodukten kommt es darauf an, Herkunftsnachweis, Strombeschaffung, Stromkennzeichnung und vertragliche Vermarktung konsistent aufeinander abzustimmen. Das gilt insbesondere für Green-Power-Produkte und Power Purchase Agreements (PPAs), bei der Übertragung von Ökostromzertifikaten sowie bei einer gekoppelten Lieferung von Strom und Herkunftsnachweis. Die HkRNDV ermöglicht ausdrücklich, bei der Entwertung eines Herkunftsnachweises anzugeben, dass der zugrunde liegende Strom vom Anlagenbetreiber an den betreffenden Stromlieferanten veräußert und geliefert wurde. Seit der umfassenden Änderung der HkRNDV vom 6. August 2025 gelten zudem neue bzw. angepasste Vorgaben für die Registerpraxis; Stromlieferanten müssen beispielsweise erstmals zum 1. Juli 2026 bestimmte Daten zur Stromkennzeichnung an die Registerverwaltung übermitteln.

Die Anwältinnen und Anwälte von GvW beraten Unternehmen umfassend zur HkRNDV, zu Herkunftsnachweisen und zur rechtssicheren Vermarktung von Ökostrom. Unsere Rechtsberatung verbindet energierechtliche und regulatorische Expertise mit der Vertragsgestaltung für konkrete Beschaffungs- und Vermarktungsmodelle. Wir begleiten Unternehmen von der Registrierung einer Erzeugungsanlage über den Handel mit Herkunftsnachweisen bis zur korrekten Entwertung und Stromkennzeichnung und unterstützen auch bei komplexen grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte bei Herkunftsnachweisen und Ökostromzertifikaten


Rechtliche Beratung zur HkRNDV und zu den Anforderungen an Herkunftsnachweise für Ökostrom


Prüfung und Begleitung der Registrierung von Erzeugungsanlagen im Herkunftsnachweisregister


Beratung zur Ausstellung, Übertragung, Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen


Gestaltung und Prüfung von Verträgen über den Erwerb und Verkauf von Herkunftsnachweisen bzw. Ökostromzertifikaten


Rechtliche Gestaltung von PPAs und anderen Ökostrom-Beschaffungsmodellen einschließlich Herkunftsnachweisen


Beratung zur gekoppelten Lieferung von Strom und Herkunftsnachweisen nach der HkRNDV


Prüfung der rechtssicheren Stromkennzeichnung und von Aussagen zur erneuerbaren Herkunft von Strom


Beratung zur Anerkennung und Verwendung ausländischer Herkunftsnachweise


Rechtsberatung zu Regionalnachweisen und zur regionalen Vermarktung von erneuerbarem Strom


Begleitung von Verfahren und Kommunikation mit dem Umweltbundesamt als Registerverwaltung


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Häufige Fragen zur HkRNDV und zu Herkunftsnachweisen

Die HkRNDV konkretisiert die rechtlichen und verfahrensbezogenen Anforderungen für Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien. Sie enthält unter anderem Vorgaben zu Registerkonten, Anlagenregistrierung, Ausstellung und Übertragung von Nachweisen sowie zu deren Verwendung und Entwertung. Die Anlagenregistrierung ist grundsätzlich fünf Jahre gültig und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlängert werden.

Herkunftsnachweise sind insbesondere relevant, wenn ein Stromlieferant gegenüber Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung die erneuerbare Herkunft entsprechender Strommengen ausweisen will. Die konkrete rechtliche Einordnung hängt unter anderem vom Beschaffungs- und Liefermodell sowie von einer möglichen EEG-Förderung ab. Unsere Kanzlei prüft, welche Nachweise für das jeweilige Vermarktungsmodell erforderlich sind und wie diese rechtskonform eingesetzt werden können.

Der Begriff Ökostromzertifikat wird im Markt häufig für unterschiedliche Nachweise und Zertifizierungen verwendet. Der Herkunftsnachweis ist dagegen ein gesetzlich geregelter elektronischer Nachweis mit einer klar definierten Funktion: Er darf nach der HkRNDV nur zur Stromkennzeichnung durch einen Stromlieferanten verwendet werden. Unternehmen sollten deshalb insbesondere bei Ökostromprodukten, Werbung und Vertragsgestaltung präzise unterscheiden, auf welchen Nachweis sich eine Aussage über die erneuerbare Herkunft des Stroms stützt.

Herkunftsnachweise können nach den Vorgaben der HkRNDV zwischen Registerkonten übertragen werden. Für die Stromkennzeichnung reicht der bloße Erwerb eines Herkunftsnachweises jedoch nicht aus: Der Stromlieferant muss dessen Entwertung bei der Registerverwaltung beantragen. Bei der Gestaltung von Beschaffungs- und Lieferverträgen sollte daher eindeutig geregelt werden, welche Partei die Herkunftsnachweise erhält, wann die Übertragung erfolgt und wie ihre ordnungsgemäße Entwertung sichergestellt wird.

Die HkRNDV wurde durch die Verordnung vom 6. August 2025 umfassend geändert. Die Neuregelungen betreffen unter anderem Registerprozesse, Anlagenregistrierungen und die Überprüfung der Stromkennzeichnung. Besonders relevant für Stromlieferanten ist die neue jährliche Datenübermittlung: Bis zum 1. Juli sind für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr bestimmte Angaben zum Gesamtenergieträgermix und zu Strommengen aus erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis an die Registerverwaltung zu übermitteln; die Verpflichtung galt erstmals zum 1. Juli 2026. Unternehmen sollten ihre Prozesse für Herkunftsnachweise, Ökostromprodukte und Stromkennzeichnung deshalb mit den aktuellen Anforderungen der HkRNDV abgleichen.

Bei einem Power Purchase Agreement (PPA) sollten Stromlieferung und Übertragung der zugehörigen Herkunftsnachweise rechtlich aufeinander abgestimmt werden. Von besonderer Bedeutung kann die in § 30a HkRNDV geregelte gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen sein. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Angabe bei der Entwertung, dass der Anlagenbetreiber die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende Strommenge an den antragstellenden Stromlieferanten veräußert und geliefert hat. Unsere Kanzlei unterstützt bei der Gestaltung der entsprechenden Liefer-, Nachweis- und Entwertungsmechanismen.