Der europäische Emissionshandel (EU ETS) begrenzt Treibhausgasemissionen und verpflichtet erfasste Unternehmen, ihre Emissionen zu überwachen, zu berichten und entsprechende Emissionsberechtigungen abzugeben. Das deutsche Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) setzt zentrale Vorgaben der EU-Emissionshandelsrichtlinie um und erfasst insbesondere bestimmte Industrie- und Energieanlagen sowie den Luft- und Seeverkehr; daneben regelt es den Brennstoffemissionshandel für das europäische ETS2. Unternehmen müssen insbesondere prüfen, ob ihre Tätigkeiten dem TEHG unterliegen und welche Genehmigungs-, Monitoring-, Berichts-, Verifizierungs- und Abgabepflichten daraus folgen.
TEHG und EU ETS: Was Unternehmen aktuell beachten müssen
Mit der Neufassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 27. Februar 2025 wurde das deutsche Emissionshandelsrecht an die reformierte EU-Emissionshandelsrichtlinie angepasst. Das neue TEHG ist am 6. März 2025 in Kraft getreten. Es bildet den Rechtsrahmen für den Emissionshandel von Anlagen, Luft- und Seeverkehr und für das neue europäische Brennstoffemissionshandelssystem. Zugleich enthält das TEHG Regelungen im Zusammenhang mit dem CO₂-Grenzausgleichssystem CBAM.
Von besonderer Bedeutung ist das EU ETS2 für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren. Anders als beim klassischen EU ETS setzt das ETS2 grundsätzlich bei den Unternehmen an, die Brennstoffe in Verkehr bringen, nicht bei den privaten oder gewerblichen Endverbrauchern. Bereits seit 2025 bestehen Monitoring- und Berichtspflichten. Das ETS2 wird nach der 2026 beschlossenen Änderung des Europäischen Klimagesetzes 2028 vollständig operativ. Die ursprünglich vorgesehene Einführung wurde damit um ein Jahr verschoben.
Anwaltliche Beratung zum Emissionshandel und TEHG
Emissionshandelsrecht verbindet regulatorische Compliance unmittelbar mit wirtschaftlichen Entscheidungen. Schon die Frage, ob eine Anlage, Tätigkeit oder ein Unternehmen vom TEHG erfasst wird, kann eine detaillierte rechtliche und technische Abgrenzung erfordern. Gleiches gilt für Änderungen an Anlagen, Unternehmensumstrukturierungen, die Zuordnung der Betreibereigenschaft, Überwachungspläne, Emissionsberichte, die kostenlose Zuteilung von Berechtigungen sowie den Erwerb und die Abgabe von Emissionsberechtigungen. Fehler können erhebliche finanzielle Folgen und behördliche Sanktionen nach sich ziehen.
Die Anwältinnen und Anwälte von GvW beraten Unternehmen umfassend zum deutschen und europäischen Emissionshandelsrecht. Unsere Rechtsberatung verbindet die Anforderungen des TEHG mit den unmittelbar geltenden europäischen Vorschriften und berücksichtigt die Schnittstellen zum Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrecht. Wir unterstützen Unternehmen sowohl bei der laufenden Emissionshandels-Compliance als auch bei neuen Geschäftsmodellen, Transaktionen und Investitionsentscheidungen, bei denen CO₂-Kosten und emissionshandelsrechtliche Verpflichtungen eine wesentliche Rolle spielen.
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte im Emissionshandelsrecht
Prüfung des Anwendungsbereichs von EU ETS und TEHG für Anlagen, Tätigkeiten und Unternehmen
Beratung zu Emissionsgenehmigungen und emissionshandelsrechtlichen Betreiberpflichten
Rechtliche Begleitung bei Erstellung, Änderung und Genehmigung von Überwachungsplänen
Beratung zu Emissionsberichten, Monitoring, Verifizierung und Nachweispflichten
Beratung zur Abgabe, Übertragung und Verwaltung von Emissionsberechtigungen und Emissionszertifikaten
Prüfung von Ansprüchen und Voraussetzungen für die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen
Rechtsberatung zum EU ETS2 und zum Brennstoffemissionshandel
Emissionshandelsrechtliche Begleitung von Unternehmenskäufen, Umstrukturierungen und Betreiberwechseln
Beratung an den Schnittstellen von TEHG, CBAM sowie Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrecht
Vertretung gegenüber der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) und in behördlichen sowie gerichtlichen Verfahren