Rechtsberatung zum Energiefinanzierungsgesetz EnFG

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) regelt, wie zentrale Kosten der Energiewende im Stromsektor finanziert und zwischen Netzbetreibern und Netznutzern ausgeglichen werden. Seit 2023 bündelt das EnFG insbesondere die Regelungen zur KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage sowie zu deren Begrenzung und Befreiung. Zugleich hat sich die Finanzierung der erneuerbaren Energien grundlegend verändert: Die frühere EEG-Umlage ist vollständig entfallen. Der EEG-Finanzierungsbedarf wird heute aus Zahlungen des Bundes gedeckt. Für Unternehmen bleiben die übrigen Energieumlagen jedoch ein relevanter Bestandteil der Stromkosten.

Besondere Bedeutung hat das EnFG für stromkostenintensive Unternehmen und andere Netznutzer, die eine Umlagenbegrenzung oder Umlagebefreiung in Anspruch nehmen können. Die früher im EEG geregelte Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) wurde in das EnFG überführt und begrenzt unter bestimmten Voraussetzungen die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage. Daneben enthält das Gesetz besondere Umlageregelungen unter anderem für Stromspeicher, elektrisch angetriebene Wärmepumpen und die Herstellung von grünem Wasserstoff. Gerade für Unternehmen mit hohen Stromverbräuchen können die richtige Einordnung von Strommengen, eine belastbare Nachweisführung und die Einhaltung der gesetzlichen Meldefristen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.

Bei der Rechtsberatung zum EnFG kommt es deshalb darauf an, Umlagepflichten und mögliche Privilegierungen präzise für die jeweilige Verbrauchs- und Versorgungssituation zu bestimmen. Umlagen werden grundsätzlich auf die bilanzierungsrelevante Netzentnahme erhoben. Für Privilegierungen gelten jedoch besondere Voraussetzungen, Nachweis- und Mitteilungspflichten. Versäumte oder unvollständige Meldungen können dazu führen, dass eine Umlagenbegrenzung ganz oder teilweise verloren geht. Unternehmen sollten deshalb insbesondere komplexe Stromversorgungskonzepte, Weiterleitungen an Dritte, Speicher- und Wasserstoffprojekte sowie Änderungen von Unternehmens- und Abnahmestellenstrukturen auch unter EnFG-Gesichtspunkten prüfen.

Die Anwältinnen und Anwälte von GvW beraten Unternehmen umfassend zum Energiefinanzierungsgesetz, zu Energieumlagen und zur Besonderen Ausgleichsregelung. Unsere Rechtsberatung umfasst sowohl die Prüfung und Optimierung von Umlagepflichten als auch die Begleitung von Begrenzungs- und Befreiungstatbeständen. Wir unterstützen bei Anträgen und Nachweisen, bei der rechtlichen Einordnung komplexer Strommengen und Versorgungskonstellationen sowie gegenüber Netzbetreibern, Bundesnetzagentur und BAFA. Dabei verbinden wir regulatorische Expertise mit einem Verständnis für die energiewirtschaftlichen Strukturen und Kostenwirkungen auf Unternehmensseite.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte


Rechtsberatung zu Umlagepflichten und Umlageprivilegien nach dem EnFG


Prüfung der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage für Unternehmen und einzelne Abnahmestellen


Beratung zur Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen


Begleitung von Anträgen auf Umlagenbegrenzung und der erforderlichen Nachweisführung


Beratung zu Umlageprivilegien für Stromspeicher, Wärmepumpen und die Herstellung von grünem Wasserstoff


Prüfung und rechtliche Zuordnung umlagepflichtiger und privilegierter Strommengen


Beratung zu Messung, Abgrenzung und Weiterleitung von Strommengen an Dritte


Prüfung von Mitteilungs-, Nachweis- und Veröffentlichungspflichten sowie Unterstützung bei der Vermeidung eines Verlusts von Umlageprivilegien


Begleitung bei Umstrukturierungen, Änderungen von Abnahmestellen und anderen Veränderungen mit Auswirkungen auf eine Umlagenbegrenzung


Vertretung gegenüber Netzbetreibern, Bundesnetzagentur und BAFA sowie in Streitigkeiten über Energieumlagen


Pflichtfeld *

Häufige Fragen zum Energiefinanzierungsgesetz

Das EnFG regelt insbesondere die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Sie werden grundsätzlich auf Strommengen erhoben, die dem Netz entnommen werden. Die Höhe wird jährlich von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und veröffentlicht. Für bestimmte Unternehmen und Verbrauchskonstellationen sieht das EnFG jedoch Begrenzungen oder Befreiungen vor. Ob und in welcher Höhe Energieumlagen anfallen, sollte daher anhand der konkreten Netzentnahme und möglicher Privilegierungstatbestände geprüft werden.

Nein. Die EEG-Umlage wurde abgeschafft und wird seit 2023 nicht mehr von Stromverbrauchern erhoben. Der Finanzierungsbedarf für die Förderung erneuerbarer Energien nach dem EEG wird stattdessen durch Zahlungen des Bundes ausgeglichen. KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage bestehen dagegen fort und werden über das EnFG finanziert.

Für stromkostenintensive Unternehmen ermöglicht die Besondere Ausgleichsregelung eine Begrenzung der Umlagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich sind unter anderem die Branchenzugehörigkeit nach Anlage 2 EnFG und der Stromverbrauch an den betreffenden Abnahmestellen. Für den Stromanteil bis einschließlich einer Gigawattstunde gilt grundsätzlich ein Selbstbehalt; darüber sieht das Gesetz abhängig von der Unternehmenskonstellation unterschiedliche Begrenzungsstufen vor.

Die Besondere Ausgleichsregelung soll insbesondere die internationale Wettbewerbsfähigkeit stromkostenintensiver Unternehmen sichern. Ob ein Unternehmen von der Umlagenbegrenzung profitieren kann, richtet sich unter anderem nach seiner Branchenzuordnung sowie weiteren gesetzlichen Voraussetzungen und Nachweisen. Entscheidend ist eine frühzeitige Prüfung, weil die Privilegierung mit formellen Antrags-, Nachweis- und Mitteilungspflichten verbunden ist.

Fehlende oder verspätete Angaben können unmittelbar finanzielle Folgen haben. Werden bestimmte Mitteilungspflichten für ein Umlageprivileg nicht rechtzeitig erfüllt, kann sich die Umlagepflicht nach § 53 EnFG auf 100 Prozent erhöhen oder um 20 Prozentpunkte steigen. Auch unzureichende Nachweise können dazu führen, dass der Netzbetreiber die Privilegierung nicht berücksichtigt. Unternehmen mit einer Umlagenbegrenzung sollten ihre Mess-, Nachweis- und Meldeprozesse daher rechtssicher organisieren.