Slowakei: Sicherstellung der Logistik

Die grundlegenden Beziehungen zur Sicherstellung der Logistik zwischen slowakischen Unternehmen werden hauptsächlich durch die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg:

  • das Abkommen über die Beförderung von Gütern,
  • den Speditionsvertrag,
  • der Vertrag über die Pacht des Transportmittels,
  • die Vereinbarung über den Betrieb des Transportmittels und
  • die Vereinbarung über die Lagerung.

Im Falle eines ausländischen Elements gelten für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern die Bestimmungen internationaler Konventionen und haben Vorrang vor der slowakischen Rechtsregelung.

Die Slowakische Republik ist Teilnehmerin an den folgenden internationalen Übereinkommen zur Regelung des Verkehrs:

  • in Bezug auf den Straßentransport das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR),
  • in Bezug auf den Eisenbahntransport das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (geändert durch das Protokoll von Vilnius),
  • in Bezug auf den Luftfrachtverkehr das Übereinkommen von Montreal (vormals Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr), und
  • für die Beförderung auf dem Wasser das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Beförderung von Gütern auf Binnenwasserstraßen (CMNI).

Für den Fall, dass die vorgenannten Übereinkommen nicht auf die Güterbeförderung innerhalb der Europäischen Union anwendbar sind, haben die Kollisionsnormen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (die "Verordnung"), die eine Sonderregelung für die Güterbeförderung enthalten, Vorrang vor den slowakischen Kollisionsnormen. Übereinkommen haben Vorrang vor der Verordnung, soweit sie die jeweilige Frage selbst regeln oder eine Kollisionsnorm aufstellen.

Im Hinblick auf das slowakische Schuldrecht müssen mit Ausnahme des Vertrages über die Verpachtung des Transportmittels und des Vertrages über den Betrieb des Transportmittels alle oben genannten Verträge nicht schriftlich abgefasst sein, um gültig zu sein. Die Vertragsparteien können sich aber in jedem Fall auf eine schriftliche Form einigen. Daraus folgt gleichzeitig, dass:

  • im Falle des Lagervertrages der Lagerhalter verpflichtet ist, dem Einlagerer die Übernahme des eingelagerten Gegenstandes schriftlich zu bestätigen,
  • wenn der Speditionsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen wurde, der Spediteur das Recht hat zu verlangen, dass ihm ein schriftlicher Auftrag zur Besorgung der Beförderung (Speditionsauftrag) erteilt wird, und
  • im Falle des Güterbeförderungsabkommens der Frachtführer berechtigt ist, vom Absender eine Bestätigung der gewünschten Beförderung im Beförderungsdokument zu verlangen, und der Absender berechtigt ist, vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung des Empfangs der Sendung zu  verlangen.

Aus öffentlich-rechtlicher Sicht ist es für die Ausübung der Geschäftstätigkeit in der Logistik erforderlich, dass öffentliche Genehmigungen erteilt werden, die ihren Inhaber in erster Linie zur Ausübung von Geschäftstätigkeiten in einzelnen Bereichen der Logistik berechtigen.

Auf dem Gebiet der Slowakischen Republik wird die elektronische Mauterhebung für die Benutzung definierter Abschnitte von Autobahnen, Schnellstraßen, Straßen der Klasse I und der Klasse II durch Fahrzeuge mit dem größten technisch zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder durch Fahrsätze mit dem größten technisch zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t gemäß dem Gesetz Nr. 474/2013 Slg. über die Erhebung von Mautgebühren für die Benutzung definierter Abschnitte von Landstraßen in der jeweils gültigen Fassung eingeführt. Zusätzlich zum nationalen Mautsystem wird das europäische Mautsystem - genannt EETS - eingeführt (das die Erweiterung des bestehenden nationalen Mautsystems um die Möglichkeit der Mautentrichtung mit einem Fahrzeug auf der Grundlage jeweils eines Vertrags in mehreren Ländern, in denen der EETS-Anbieter tätig ist, darstellt). Derzeit laufen die Maßnahmen zur Einführung des EETS, wobei die Aufnahme des Betriebs auf dem Gebiet der Slowakischen Republik für Anfang 2024 erwartet wird.

Eine weitere wichtige Gebührenpflicht ist die Kfz-Steuer, die für in der Slowakischen Republik zugelassene und geschäftlich genutzte Fahrzeuge erhoben wird und vom im Fahrzeugschein eingetragenen Halter des Fahrzeugs (oder einem anderen Steuersubjekt nach dem Gesetz Nr. 361/2014 Slg. über die Kfz-Steuer und zur Änderung einiger Gesetze) zu entrichten ist.

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