Tschechien: Sicherstellung der Logistik

Die grundlegenden Beziehungen zur Sicherung der Logistik zwischen tschechischen Unternehmen werden hauptsächlich geregelt durch die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg:

(a) das Abkommen über die Beförderung von Gütern,

(b) den Speditionsvertrag,

(c) der Vertrag über die Pacht des Transportmittels,

(d) den Vertrag über den Betrieb des Transportmittels und

(e) die Vereinbarung über die Lagerung.

Im Falle eines ausländischen Elements gelten für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung die Bestimmungen internationaler Konventionen und haben Vorrang vor der tschechischen Rechtsregelung.

Die Tschechische Republik ist Teilnehmer an den folgenden internationalen Übereinkommen zur Regelung des Verkehrs:

(a) in Bezug auf den Straßentransport das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR),

(b) in Bezug auf den Eisenbahntransport das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (geändert durch das Protokoll von Vilnius),

(c) in Bezug auf den Luftfrachtverkehr das Übereinkommen von Montreal (vormals Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr), und

(d) für die Beförderung auf dem Wasser das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Beförderung von Gütern auf Binnengewässern (CMNI).

Für den Fall, dass die vorgenannten Übereinkommen nicht auf die Güterbeförderung innerhalb der Europäischen Union anwendbar sind, haben die Kollisionsnormen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (die "Verordnung"), die eine Sonderregelung für die Güterbeförderung enthalten, Vorrang vor den tschechischen Kollisionsnormen. Übereinkommen haben Vorrang vor der Verordnung, sofern sie die jeweilige Frage selbst regeln oder eine Kollisionsnorm aufstellen.

Nach dem tschechischen Schuldrecht müssen die oben genannten Vereinbarungen nicht schriftlich abgeschlossen werden, um gültig zu sein. Die Vertragsparteien können aber auf jeden Fall eine schriftliche Form vereinbaren. Daraus folgt gleichzeitig, dass:

  • im Falle des Lagervertrages der Lagerhalter verpflichtet ist, dem Einlagerer die Übernahme des eingelagerten Gegenstandes schriftlich zu bestätigen,
  • wenn der Speditionsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen wurde, der Spediteur das Recht hat zu verlangen, dass ihm ein schriftlicher Auftrag zur Besorgung der Beförderung (Speditionsauftrag) erteilt wird, und
  • im Falle des Güterbeförderungsabkommens der Frachtführer berechtigt ist, vom Absender eine Bestätigung der gewünschten Beförderung im Beförderungsdokument zu verlangen, und der Absender berechtigt ist, vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung des Empfangs der Sendung zu verlangen.

Aus öffentlich-rechtlicher Sicht ist es für die Ausübung der Geschäftstätigkeit in der Logistik erforderlich, dass öffentliche Genehmigungen erteilt werden, die ihren Inhaber in erster Linie zur Ausübung von Geschäftstätigkeiten in einzelnen Bereichen der Sicherungslogistik berechtigen.

Auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ist die elektronische Mauterhebung für die Benutzung bestimmter Abschnitte von Autobahnen, Schnellstraßen, Straßen der Klasse I und Straßen der Klasse II durch Kraftfahrzeuge mit dem größten technisch zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder durch Fahrzeuge mit dem größten technisch zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t gemäß dem Gesetz Nr. 13/1997 Slg. über den Straßenverkehr eingeführt. Zusätzlich zum nationalen Mautsystem wurde in der Tschechischen Republik das europäische Mautsystem - genannt EETS - eingeführt. Dieses System stellt eine Erweiterung des bestehenden nationalen Mautsystems dar und bietet die Möglichkeit, die Maut mit einem Gerät im Fahrzeug auf der Grundlage eines Vertrages in mehreren Ländern zu bezahlen, in denen der EETS-Anbieter tätig ist.

Eine weitere wichtige Gebührenpflicht ist die Kfz-Steuer, die für in der Tschechischen Republik zugelassene und geschäftlich genutzte Fahrzeuge erhoben wird und die vom im Fahrzeugschein eingetragenen Halter des Fahrzeugs (oder einem anderen Steuersubjekt nach dem Gesetz Nr. 16/1993 Slg. über die Kfz-Steuer und zur Änderung einiger Gesetze) zu entrichten ist.

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