Ungarn: Erwerb von Immobilien

Natürliche Personen und Unternehmen mit Sitz in EU- und EWR-Ländern können das Eigentum an nichtlandwirtschaftlichen und nichtforstwirtschaftlichen Grundstücken ohne Sondergenehmigung erwerben. Andere als die vorgenannten Personen können jede Art von Immobilien nur mit einer Sondergenehmigung erwerben. Der Erwerb von Eigentumsrechten an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unterliegt weiteren Beschränkungen (z. B. können gebietsansässige natürliche Personen und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die keine Landwirtschaft betreiben, Eigentum an Grundstücken erwerben, wenn die Fläche des Grundstücks 1 Hektar nicht überschreitet). Das Verfahren zur Erlangung des Eigentums an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unterscheidet sich von dem Verfahren zum Erwerb allgemeiner Grundstücke.

Der rechtliche Teil des Erwerbs einer allgemeinen Immobilie beginnt mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags, der von einer Anwältin oder einem Anwalt gegengezeichnet werden muss. Das unterschriebene und gegengezeichnete Dokument muss dann beim Grundbuchamt eingereicht werden. Je früher, desto besser, denn die Einreichung des Dokuments zusammen mit dem Antrag auf Eintragung des Eigentumstitels stellt einen Schutz für den Kaufenden dar, da spätere Anträge auf Eintragung von Rechten oder Tatsachen an derselben Immobilie hinter dem früheren Kaufvertrag zurückgestellt werden. Die Verkaufende Person kann beim Grundbuchamt beantragen, den Titel nicht einzutragen, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt wurde. In diesem Fall behält der Antrag seinen ursprünglichen Platz und wird vor den später eingereichten Anträgen behandelt. Diese Lösung kann garantieren, dass die von der verkaufenden Person unterzeichnete Eintragungsgenehmigung erst dann wirksam wird, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist und sie die Erlaubnis erteilt hat, die Schwebezeit zu beenden und mit der Eintragung fortzufahren. Eine solche Schwebezeit kann bis zu 6 Monate dauern und kann auf erneuten Antrag verlängert werden.

Zwei oder mehr Personen können durch bestimmte Anteile Eigentümerin oder Eigentümer desselben Grundstücks sein. Gemeinsames Eigentum bedeutet nicht, dass die Immobilie physisch oder rechtlich geteilt ist, auch wenn die gemeinsamen Eigentümer sich über die Aufteilung der Nutzung der Immobilie einigen können.

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