Ungarn: Vertriebsvereinbarungen

Vertriebsverträge werden durch das ungarische Zivilgesetzbuch geregelt. Die Regelung ist dispositiv, d.h. die Parteien können von diesen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichen.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Lieferant im Rahmen eines Vertriebsvertrags verpflichtet, dem Händler bestimmte bewegliche körperliche Gegenstände (im Folgenden: das Produkt) zu verkaufen, und der Händler ist verpflichtet, das Produkt vom Lieferanten zu kaufen und es in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu verkaufen.

Die Parteien sind verpflichtet, den Ruf des Produkts zu schützen. Der Anbieter ist verpflichtet, den Händler über jede Werbung für das Produkt zu informieren, und er ist verpflichtet, dem Händler gegen eine Gebühr die für den Vertrieb des Produkts erforderliche Werbung zukommen zu lassen.

Der Lieferant hat das Recht, Anweisungen für die ordnungsgemäße Vermarktung des Produkts zu geben. Wenn der Lieferant unangemessene oder unprofessionelle Anweisungen gibt, muss der Händler ihn warnen. Hält der Lieferant seine Anweisungen trotz der Warnung aufrecht, muss der Händler sie befolgen; der Lieferant haftet für Schäden, die sich aus der Befolgung ergeben. Der Händler muss sich weigern, die Anweisung auszuführen, wenn ihre Ausführung zu einem Verstoß gegen das Gesetz oder gegen eine behördliche Entscheidung führen oder die Personen oder das Eigentum anderer gefährden würde.

Der Anbieter ist berechtigt, die Erfüllung des Vertrags und seiner Anweisungen zu überwachen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Erbringung von Dienstleistungen.

Bei Vertriebsverträgen müssen auch wettbewerbsrechtliche Aspekte geprüft werden. Je nach Art des Vertriebs (nicht-selektiv, selektiv, exklusiv) und dem Marktanteil der Parteien auf dem/den relevanten Markt/Märkten gelten unterschiedliche Regeln für wettbewerbsbeschränkende Vertragsbestimmungen, die vom allgemeinen Verbot der Beschränkung wettbewerbswidriger Vereinbarungen ausgenommen sind. In dieser Hinsicht orientieren sich die einschlägigen ungarischen Vorschriften an den entsprechenden EU-Wettbewerbsvorschriften.

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