Die Durchsuchungen bei der Daimler AG belegen – Vorbereitung auf Durchsuchungsmaßnahmen ist notwendig
Die jüngsten Durchsuchungen bei der Daimler AG sollten jedem Unternehmen erneut vor Augen führen, dass mit solchen Maßnahmen jederzeit zu rechnen ist. Leider ist vielen Betroffenen nicht bekannt, dass sich Durchsuchungen auch gegen „unverdächtige“ Dritte richten können und die Anforderungen an den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen niedrig sind. Die Unternehmen verpassen damit die Chance, sich durch das Aufstellen von Ablaufplänen und die Schulung der eigenen Mitarbeiter auf entsprechende Situationen vorzubereiten. Im Ernstfall kann eine solche Vorbereitung jedoch erheblichen Ärger ersparen und für die notwendige Gelassenheit sorgen.
Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses
Voraussetzung jeder Ermittlungsmaßnahme ist zunächst ein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat. Hierzu bedarf es „zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte“, die es nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat gegeben ist. Die Schwelle ist mithin denkbar gering. Wird ein Anfangsverdacht bejaht, sind die Ermittlungsbehörden aufgrund des Legalitätsprinzips (vgl. § 151 Abs. 2 StPO) verpflichtet, die Strafverfolgung einzuleiten und den Sachverhalt zu erforschen. Hierfür werden insbesondere im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht häufig Durchsuchungsmaßnahmen eingesetzt.
Durchsuchungen dürfen in der Regel nur nach richterlicher Anordnung (Ausnahme: Gefahr in Verzug) durchgeführt werden (vgl. § 105 StPO). In dem vom Amtsgericht zu erlassenen Durchsuchungsbeschluss müssen zunächst der Tatvorwurf dargelegt und der Durchsuchungsort genau bezeichnet werden. Darüber hinaus müssen die Ermittlungsbehörden erläutern, weshalb mit dem Auffinden von Beweismitteln, die eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen, zu rechnen ist (sog. Auffindevermutung). Die Anforderungen an die Begründungstiefe dieser Vermutung unterscheiden sich je nachdem, ob beim Beschuldigten oder beim Nichtverdächtigen (also einem Dritten) durchsucht werden soll.
Handelt es sich um eine Durchsuchung beim Beschuldigten (vgl. § 102 StPO) bedarf es (neben dem Anfangsverdacht) lediglich einer durch tatsächliche Anhaltspunkte oder kriminalistische Erfahrungen belegten Auffindevermutung (vgl. BGH StV 1988, 90). Die Durchsuchung bei (unverdächtigen) Dritten (vgl. § 103 StPO) unterliegt hingegen höheren Anforderungen. Hier muss sich die Auffindevermutung aus bestimmten Tatsachen ergeben; kriminalistische Erfahrungen genügen insoweit nicht. Deshalb müssen im Durchsuchungsbeschluss tatsächliche Erkenntnisse angegeben werden, die den vertretbaren Schluss zulassen, dass die Beweismittel aufgefunden werden (vgl. BVerfG NJW 2003, 2669). Während für die Durchsuchung der Räume eines Unternehmens damit grundsätzlich tatsächliche Anhaltspunkte für das Auffinden von Beweismitteln notwendig sind, genügt bei Büros eines verdächtigen Organs einer juristischen Person die kriminalistische Erfahrung, dass sich dort Beweismittel befinden könnten (vgl. BVerfG NJW 2003, 2669); denkbar geringe Anforderungen.
Da sich die Ermittlungsbehörden zudem nicht darauf festlegen müssen, ob die gesuchten Beweismittel beim Verdächtigen oder bei einem unverdächtigen Dritten zu finden sein werden, kann aus demselben Grund (also der Suche nach denselben Beweismitteln) sowohl bei einem Nichtverdächtigen als auch beim Beschuldigten durchsucht werden. Im Ergebnis führt dies regelmäßig zum Erlass zweier Durchsuchungsbeschlüsse – einerseits für die Wohnung und das Büro des Verdächtigen (nach § 102 StPO), andererseits für die übrigen Räume des ihn beschäftigenden Unternehmens (nach § 103 StPO).
Jederzeitige Durchsuchungen möglich
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie jederzeit Ziel einer Durchsuchungsmaßnahme werden können. Das höchste Risiko besteht, wenn Mitarbeiter aus dem Unternehmen heraus Straftaten begehen, denn dann dürften stets genügend tatsächliche Anhaltspunkte für die Begründung einer Auffindevermutung bestehen. Eine Auffindevermutung kann jedoch auch begründet sein, wenn die bisherigen Erkenntnisse darauf hindeuten, dass der verdächtige Mitarbeiter Beweismittel im Unternehmen aufbewahren könnte. Darüber hinaus kann eine Auffindevermutung aber auch bei scheinbar harmlosen geschäftlichen Beziehungen bestehen. So genügt beispielsweise die dem Unternehmen nicht bewusste Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell (nicht selten werden unverdächtige Unternehmen in solche Geschäfte eingebunden, um den Anschein der Legalität zu wahren), um nach den entsprechenden Geschäftsunterlagen bei diesem zu suchen.
Praxistipp
Unternehmen sollten sich daher auf Durchsuchungsmaßnahmen vorbereiten. Erforderlich ist insoweit nicht nur das Aufstellen eines Ablaufplanes, sondern insbesondere auch die Schulung der Mitarbeiter. Nur so kann verhindert werden, dass die Mitarbeiter von Ermittlungsbeamten überrumpelt und zu voreiligen, einem (tatsächlich nicht vorhanden) Rechtfertigungsdruck folgenden Aussagen veranlasst werden, deren Folgen im Zeitpunkt der Durchsuchung nicht absehbar sind.
Mitarbeiter sind daher dahingehend zu schulen, dass
- sie gegenüber Polizeibeamten keine Angaben machen müssen. Generell sollten daher jegliche (auch formlose) Auskünfte und Bemerkungen unterlassen werden. Allein gegenüber der Staatsanwaltschaft und nur nach vorheriger Ladung sind Zeugen zur Aussage verpflichtet. Hierbei können und sollten sie sich von einem Rechtsanwalt begleiten lassen;
- die Geschäftsleitung unverzüglich über das Eintreffen von Ermittlungsbeamten zu unterrichten ist;
- keine Unterlagen vernichtet oder Daten gelöscht werden dürfen;
- sie jederzeit einen Verteidiger kontaktieren können; dies darf von den Ermittlungsbeamten nicht unterbunden werden;
- sie nicht zur aktiven Mithilfe bei der Durchsuchung verpflichtet sind, keinesfalls Gegenstände freiwillig herausgeben und kein Einverständnis zur Beschlagnahme erklären dürfen. Um den Mitarbeitern den Umgang mit den Ermittlungsbehörden zu erleichtern, sollte ein allgemeiner Ablaufplan erstellt und an diese verteilt werden. In den Ablaufplan sind nicht nur die in der Schulung vermittelten Rechte und Pflichten aufzunehmen, sondern detailliert zu regeln,
- wie Ermittlungsbeamte in Empfang zu nehmen sind (soweit möglich sollten diese zunächst in einen adäquaten Besprechungsraum geführt und gebeten werden, mit der Durchsuchung zu warten, bis ein Rechtsanwalt eingetroffen ist);
- wer im Unternehmen zuständiger Ansprechpartner bei Durchsuchungen ist (vorzugsweise ein Geschäftsführer oder ein Angehöriger der Rechtsabteilung) und daher unmittelbar kontaktiert werden muss;
- welche Anwaltskanzlei als rechtlicher Beistand unverzüglich herbeizuziehen ist (während die Beamten die Unterrichtung der Geschäftsleitung unterbinden dürfen, muss die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger jederzeit ermöglicht werden);
- wie das Hausrecht gegenüber eventuell anwesenden Pressevertretern durchzusetzen ist.
Die zuständigen Ansprechpartner im Unternehmen sollten
- den Durchsuchungsbeschluss im Hinblick auf dessen formelle Anforderungen unverzüglich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen;
- einen vorher ausgewählten und bestenfalls mit dem Unternehmen vertrauten Rechtsanwalt, der im Unternehmensstrafrecht spezialisiert ist, zur Durchsuchung hinzuziehen;
- die korrekte Anfertigung eines Sicherstellungs-/Beschlagnahmeverzeichnisseskontrollieren können.
Trotz entsprechender Vorbereitung bleibt eine Durchsuchung zwar ein unangenehmes Ereignis, die Anwesenheit des mit dem Unternehmen vertrauten Verteidigers, die Einhaltung des Ablaufplans und die Schulung der Mitarbeiter ermöglichen dem betroffenen Unternehmen aber bestenfalls eine geräuschlose Abwicklung der Maßnahme bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsbetriebs. Dies gilt umso mehr, als mit den Ermittlungsbehörden – wie im Fall der Daimler AG – kooperiert werden kann, ohne dass unvorbereitete Mitarbeiter einem falsch verstandenen Rechtfertigungsdruck unterliegen und unnötig Interna preisgeben würden. Die Unternehmensinteressen werden so bestmöglich geschützt.
Stefan Glock, Rechtsanwalt
Hamburg