State Council Order No. 834: Chinas neue Verordnung zur Sicherheit von Industrie- und Lieferketten
Am 7. April 2026 hat der State Council die Regulations on Industrial and Supply Chain Security als State Council Order No. 834 veröffentlicht; die Verordnung trat mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Es handelt sich um Chinas erste eigenständige Verwaltungsverordnung zur Sicherheit von Industrie- und Lieferketten. Rechtsgrundlage sind das National Security Law, das Foreign Relations Law, das Anti-Foreign Sanctions Law (AFSL) und das Foreign Trade Law. Die vorgesehenen restriktiven Maßnahmen überschneiden sich weitgehend mit den bereits bestehenden Instrumenten aus AFSL, Unreliable Entity List (UEL) und den MOFCOM Blocking Rules von 2021. Die wesentliche Neuerung liegt im weiter gefassten Auslöser für Rechtsfolgen.
| Thema | Bisher | Neu unter Order 834 |
| Auslöser | Im Wesentlichen an die Befolgung ausländischer Sanktionen oder an diskriminierende Maßnahmen auf Staatsebene geknüpft. | Eigenständige unternehmerische Entscheidungen mit Auswirkungen auf chinesische Geschäftspartner – etwa die Einstufung Chinas als Hochrisikoland oder die Einschränkung bzw. Beendigung von Geschäftsbeziehungen – können nach Art. 15 eine Untersuchung auslösen. |
| Regelungsrahmen | Verstreute Instrumente unter AFSL, UEL, Blocking Rules und Foreign Trade Law. | Eigenständiges Regime zur Lieferkettensicherheit mit ressortübergreifender Koordinierung und einer dynamischen Liste geschützer Schlüsselbereiche. |
|
Potentiell unzulässige Informationserhebung |
Allgemeine Regelungen zur Datensicherheit und zum Staatsgeheimnisschutz. | Art. 13 behandelt die Informationserhebung zu Lieferkettenthemen in China als eigenständige Compliance-Frage. |
| Verbundene Unternehmen | Eine Erstreckung auf beherrschte Unternehmen war nicht ausdrücklich vorgesehen. | Restriktive Maßnahmen können auf Einheiten erstreckt werden, die von der betroffenen Partei tatsächlich beherrscht werden oder mit deren Beteiligung errichtet oder betrieben werden. |
Der Regelungsrahmen
Order No. 834 beschränkt sich nicht darauf, Maßnahmen zu ermöglichen. Die Verordnung etabliert ein dauerhaftes System zur Überwachung und Steuerung von Lieferkettenrisiken. Vorgesehen ist ein ressortübergreifender Koordinierungsmechanismus unter Einbindung von MOFCOM, MIIT, NDRC, CAC und mehr als einem Dutzend weiterer Behörden; die Provinzregierungen sind innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs verantwortlich. Eingeführt werden eine dynamische „Liste der Schlüsselbereiche“, die von den fachlich zuständigen Stellen fortgeschrieben wird, Systeme zur Risikoüberwachung und Frühwarnung, strategische Reserven an Materialien und Technologien sowie Notfallverfahren bis hin zur Inanspruchnahme von Reserven und zur Organisation von Produktion, Transport und Versorgung.
Art. 15: unternehmerisches Verhalten als Auslöser
Der Auslöser. Art. 15 ermächtigt die zuständigen Stellen des State Council, eine Untersuchung zur Lieferkettensicherheit einzuleiten, wenn ausländische Organisationen oder Einzelpersonen unter Verstoß gegen normale Markthandelsgrundsätze „normale Geschäftsvorgänge“ mit chinesischen Geschäftspartnern unterbrechen, „diskriminierende Maßnahmen“ gegen diese ergreifen oder sich in anderer Weise verhalten und dadurch „eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit chinesischer Industrie- und Lieferketten verursachen oder mit einer solchen drohen“.
Die Begriffe bleiben offen. „Normale Geschäftsvorgänge“, „diskriminierende Maßnahmen“ und „erhebliche Beeinträchtigungen“ werden in der Verordnung nicht näher bestimmt. Durchführungsvorschriften oder öffentlich bekannt gewordene Vollzugsfälle liegen bislang nicht vor. Die praktischen Konturen sind mithin offen; den zuständigen Behörden verbleibt ein erheblicher Auslegungsspielraum.
Die praktische Bedeutung. Art. 15 knüpft daran an, wie sich das Verhalten auf die Lieferkettensicherheit der VR China auswirkt, nicht daran, ob das Verhalten der Einhaltung ausländischer Sanktionen diente. Risikobasierte unternehmerische Entscheidungen – etwa die Einstufung Chinas als Hochrisikoland und die darauf gestützte Einschränkung, Beendigung oder Reduzierung von Geschäftsbeziehungen zu chinesischen Geschäftspartnern – können in den Anwendungsbereich fallen. Beispiele für Verhaltensweisen, die Gegenstand einer Überprüfung sein können:
- Einstellung der Belieferung chinesischer Kunden;
- Beendigung von Software-Updates oder technischem Support;
- Einschränkung von Geschäftsbeziehungen zu chinesischen Geschäftspartnern über das hinaus, was ausländisches Recht verlangt;
- Verlagerung von Beschaffungs- oder Kundenstrategien weg von China;
- Durchführung detaillierter Lieferkettenanalysen in China.
Restriktive Maßnahmen nach Art. 15 können sich auf Einheiten erstrecken, die von der betroffenen Partei tatsächlich beherrscht werden oder mit deren Beteiligung errichtet oder betrieben werden. Tochtergesellschaften, Joint Ventures und verbundene Unternehmen innerhalb und außerhalb Chinas können damit in den Anwendungsbereich fallen.
Art. 13: Informationserhebung
Art. 13 macht die Informationserhebung in China zu einer eigenständigen Compliance-Frage. Organisationen und Einzelpersonen ist es untersagt, unter Verstoß gegen chinesische Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und sonstige einschlägige staatliche Vorgaben lieferkettenbezogene Untersuchungen oder Datenerhebungen in China durchzuführen. Die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Tätigkeit ist nicht näher bestimmt. Zwar setzt Art. 13 einen gesonderten Verstoß gegen chinesisches Recht voraus; diese Schwelle sollte jedoch nicht als fernliegend behandelt werden. China verfügt über mehrere weit gefasste Regime zur Informationskontrolle, die zu beachten sind. Zu nennen ist insbesondere Art. 4 Abs. 3 des Anti-Espionage Law, der den Anwendungsbereich spionagebezogenen Verhaltens über klassische Staatsgeheimnisse und nachrichtendienstliche Informationen hinaus auf sonstige Dokumente, Daten, Materialien und Gegenstände erstreckt, die die nationale Sicherheit oder nationale Interessen betreffen. Weitere Beispiele sind das Data Security Law und das novellierte und erweiterte State Secrets Law. In der Praxis besteht daher bei Informationserhebungen zu sensiblen Lieferketten ein realistisches Risiko, dass diese als Verstoß gegen chinesisches Recht eingeordnet werden.
Vor der Aufnahme oder Fortsetzung sollten insbesondere folgende Aktivitäten einer Prüfung unterzogen werden: Lieferkettenanalysen (supply-chain mapping), ESG- und Menschenrechts-Due-Diligence, Lieferantenfragebögen, Vor-Ort-Audits bei Lieferanten sowie strukturierte Datenerhebungen im Zusammenhang mit ausländischen Compliance-Regimen wie UFLPA, CSDDD oder der EU-Verordnung über Zwangsarbeit. Die grenzüberschreitende Übermittlung der so erhobenen Daten wirft nach chinesischem Datenrecht eigene Fragen auf.
Mögliche Folgen
Das unmittelbare Risiko ist verwaltungs- und aufsichtsrechtlicher, nicht strafrechtlicher Natur. Die zuständigen Behörden können eine Untersuchung einleiten, die Beteiligten befragen und einschlägige Unterlagen einsehen oder kopieren, wenn der Fall entweder diskriminierende Maßnahmen ausländischer Staaten, Regionen oder internationaler Organisationen nach Art. 14 oder unternehmerisches Verhalten ausländischer Organisationen oder Einzelpersonen nach Art. 15 betrifft. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse können sie Beschränkungen für China-bezogene Ein- und Ausfuhren, Investitionen, Transaktionen und Kooperationen verhängen, Einreiseverbote für betroffene Personen aussprechen sowie Arbeits-, Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigungen entziehen oder beschränken.
Art. 16 begründet eine inländische Umsetzungspflicht. Organisationen und Einzelpersonen in China – einschließlich chinesischer Tochtergesellschaften und lokal beschäftigter Mitarbeiter ausländischer Unternehmen – sind verpflichtet, die nach Art. 14 und Art. 15 getroffenen Maßnahmen umzusetzen. Verstöße können ihrerseits Sanktionen auslösen, darunter Beschränkungen bei öffentlichen Aufträgen und Ausschreibungen, bei Ein- und Ausfuhren von Waren und Technologien, beim grenzüberschreitenden Datenverkehr sowie hinsichtlich Ausreise, Aufenthalt oder Wohnsitz der betroffenen Personen in China.
Praktische Schlussfolgerungen
Überprüfung von Beendigungsentscheidungen. China-bezogene Liefer- und Leistungseinstellungen, Aussetzungen und Einstellungen von Supportleistungen sollten sowohl nach ausländischem Recht als auch nach Order No. 834 bewertet werden.
Informationserhebungen in China gesondert prüfen. Audits, Lieferkettenanalysen und Lieferantenfragebögen sind als eigenständige Compliance-Frage nach chinesischem Recht zu behandeln.
Regelungskonflikte frühzeitig identifizieren. Fälle, in denen die Einhaltung ausländischen Rechts ein Risiko nach Art. 15 oder Art. 16 begründen kann, sollten rechtzeitig erkannt werden.
Gemeinsamer Eskalationsprozess. China-bezogene Lieferkettenentscheidungen sollten gemeinsam von Recht, Compliance, Einkauf und Fachbereich gesteuert werden.

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