Juni 2026 Blog

Neue Sanktionen gegen Russland: Weitere Listungen von Personen, Organisationen und Einrichtungen

Am 15. Juni 2026 wurden neue Sanktionen gegen Russland veröffentlicht, wohl als vorweggenommener Teil des 21. Sanktionspaketes, und bestehende EU-Verordnungen entsprechend angepasst. 

Das Paket enthält neue Listungen von Personen, Organisationen und Einrichtungen unter mehreren bestehenden EU-Sanktionsregimen mit Fokus auf Energie, Desinformation, militärisch-industriellen Komplex und Menschenrechtsverletzungen sowie eine punktuelle befristete Ausnahmeregelung in Bezug auf das gelistete chinesische Unternehmen Yangzhou Yangjie Electronic Technology Co., Ltd.

Im Einzelnen


Rechtsgrundlagen

Das Paket beruht auf folgenden Rechtsakten:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/1356 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2642,
  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/1361 zur Durchführung der Verordnung (EU) 269/2014,
  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/1362 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1485,
  • Verordnung (EU) 2026/1336 zur Änderung der Verordnung (EU) 269/2014.

Inhalt

Insgesamt wurden 81 neue Listungen natürlicher und juristischer Personen sowie Einrichtungen vorgenommen.

Neue Listungen in der Verordnung (EU) 269/2014

Durch die Änderungen wurden weitere 54 natürliche und juristische Personen sowie Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 aufgenommen. 

Die neuen Listungen betreffen insbesondere Akteure, die die russische Kriegsführung und deren Finanzierung sowie den russischen militärisch-industriellen Komplex in den Bereichen Maschinenbau, Rüstung, Luft- und Raumfahrt, Elektronik, Logistik und in sonstigen für die russische Kriegswirtschaft relevanten Bereichen unterstützen. 

Daneben wurden weitere Listungen im Zusammenhang mit der russischen Schattenflotte vorgenommen. Erfasst sind unter anderem Betreiber ausgewählter Schiffe sowie Versicherungsmakler im Bereich der Seeversicherung. 

Für die nach der Verordnung (EU) 269/2014 gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen gilt insbesondere:

Gemäß Art.  2 Abs. 1 Verordnung (EU) 269/2014 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren.

Nach Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) 269/2014 dürfen den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Neue Listungen in der Verordnung (EU) 2024/2642

Die neuen Listungen in Verordnung (EU) 2024/2642 betreffen zehn natürliche Personen und eine Einrichtung. 

Erfasst sind insbesondere Akteure, denen Propaganda, koordinierte Informationsmanipulation, Einflussnahme oder sonstige Aktivitäten zugeschrieben werden, die demokratische Prozesse, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten oder Drittstaaten untergraben oder bedrohen können. 

Neue Listungen in der Verordnung (EU) 2024/1485

Es wurden 15 natürliche Personen und eine Einrichtung in das Sanktionsregime nach der Verordnung (EU) 2024/1485 aufgenommen. Dieses Regime betrifft restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland und richtet sich gegen Verantwortliche für schwere Menschenrechtsverletzungen, die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition sowie die Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Russland.

Die neuen Listungen stehen insbesondere im Zusammenhang mit der Vergiftung von Alexej Nawalny.

Befristete Ausnahmeregelung für Yangzhou Yangjie Electronic Technology Co., Ltd.

Die Verordnung (EU) 2026/1336 führt neue befristete Ausnahmegenehmigungsmöglichkeiten vom Einfrierensgebot von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für die unter der laufenden Nr. 692 in Anhang I gelistete Yangzhou Yangjie Electronic Technology Co., Ltd. in einem neuen Art. 6b Abs. 5l der Verordnung (EU) 269/2014 ein.

Danach können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Genehmigungen erteilen für folgende Zwecke

a) Abwicklung bestehender Geschäftsbeziehungen:

Die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bzw. die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlicher Ressourcen an Yangzhou Yangjie Electronic Technology Co., Ltd. kann genehmigt werden, sofern dies für die Beendigung von vor dem 23. April 2026 geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen unbedingt erforderlich ist.

Voraussetzung ist, dass die Freigabe oder Bereitstellung bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen ist. 

b) Industriekäufe kritischer Komponenten:

 Eine Genehmigung kann auch für Industriekäufe von kritischen Komponenten erteilt werden, die von Yangzhou Yangjie Electronic Technology Co., Ltd. hergestellt wurden, einschließlich entsprechender Zahlungen, um einen Übergang zu alternativen Bezugsquellen zu ermöglichen. In diesem Fall muss die Freigabe oder Bereitstellung der Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bis zum 16. März 2027 abgeschlossen sein. 

Gemäß Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EU) 2026/1336 wird von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich erwartet, dass sie vor Ablauf der jeweiligen Ausnahmeregelung geeignete Diversifizierungspläne festlegen und umsetzen, um einen Übergang zu alternativen Bezugsquellen zu ermöglichen. Die Ausnahmen dienen somit ausschließlich der Übergangsgestaltung, nicht der dauerhaften Aufrechterhaltung bestehender Geschäftsbeziehungen.

Ausblick

Weitere güterbezogenen Teile des 21. Sanktionspakets sind bereits ausgearbeitet, sodass zeitnah wohl auch mit einer erheblichen Verschärfung güterbezogener Sanktionen und insbesondere Änderungen der Verordnung (EU) 833/2014 zu rechnen ist.

Nils Baumann
Wissenschaftlicher Mitarbeiter

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