April 2026 Blog

Umsetzung der RED III: Infrastrukturgebiete als neues Beschleunigungsinstrument für Stromnetze und Offshore-Anbindungen

Kurzüberblick

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze (BGBl. I 2025 Nr. 351) ist ein zentrales Beschleunigungsinstrument der novellierten Erneuerbaren-Richtlinie erstmals in deutsches Recht überführt worden: die Ausweisung von Infrastrukturgebieten für Netzvorhaben.

Kern des Konzepts ist ein vorgelagerter, gebietsbezogener Planungsschritt, in dem umwelt- und raumordnungsrechtliche Fragen strategisch geklärt werden. Auf dieser Grundlage sollen spätere Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren erheblich vereinfacht und verkürzt werden. Neu gegenüber vorherigen Gesetzentwürfen ist insbesondere die Ausdehnung des Instruments auf die 110-kV-Ebene des Verteilnetzes.

Damit wird ein weiteres Beschleunigungsinstrument der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413, kurz: „RED III“, neben den sogenannten Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien (Art. 15c RED III) erstmals in das deutsche Planungs- und Genehmigungsrecht integriert. Während Beschleunigungsgebiete den Ausbau von Erneuerbaren-Anlagen selbst betreffen, zielen Infrastrukturgebiete speziell auf die hierfür notwendige Netzinfrastruktur.

Einordnung und Verfahrensstand

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 4. Dezember 2025 verabschiedet; es wurde am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 23. Dezember 2025 in Kraft getreten.

Zuvor wurde das Gesetzgebungsverfahren formal neu gestartet. Ein früherer Entwurf aus der vergangenen Legislaturperiode war der Diskontinuität zum Opfer gefallen. Inhaltlich knüpft die aktuelle Fassung jedoch weitgehend an den Vorgängerentwurf an und greift die dort angelegte Systematik der Infrastrukturgebiete erneut auf.

Zur grundsätzlichen Funktionsweise und Bedeutung von Infrastrukturgebieten haben wir bereits in unserem Blogbeitrag „Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten“ (Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten) ausführlich Stellung genommen. Der vorliegende Newsletter knüpft daran an und stellt die konkrete gesetzliche Ausgestaltung, die Verfahrensmechanik sowie die praktischen Rechtsfolgen des nun verabschiedeten Gesetzes dar.

Unionsrechtlicher Hintergrund: Art. 15e RED III

Zielsetzung der RED III

Die RED III verfolgt das Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien sowie der hierfür erforderlichen Netz- und Speicherinfrastruktur deutlich zu beschleunigen. Ein zentraler Hebel hierfür ist die Vorverlagerung von Prüfungen und die Reduzierung umweltrechtlicher Verfahrensanforderungen bei ausgewählten Projekten.

Die Richtlinie arbeitet dabei mit einem zweistufigen Beschleunigungsansatz, nämlich

  • Beschleunigungsgebiete für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie (Art. 15c RED III) und
  • Infrastrukturgebiete für Netz- und Speicherprojekte (Art. 15e RED III).

Beide Instrumente sollen planerisch miteinander verzahnt werden und gemeinsam die Integration erneuerbarer Energien in das Stromsystem beschleunigen.

Infrastrukturgebiete nach Art. 15e RED III

Art. 15e RED III verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Ausweisung solcher Gebiete, sondern eröffnet ihnen die Möglichkeit, Infrastrukturgebiete für Netz- und Speicherprojekte auszuweisen.

Für Projekte innerhalb solcher Gebiete können die Mitgliedstaaten insbesondere

  • auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie
  • auf die klassische artenschutzrechtliche Prüfung verzichten und
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch eine projektbezogene FFH-Verträglichkeitsprüfung entfallen lassen.

Voraussetzung hierfür ist allerdings eine qualifizierte Gebietsplanung, in der Umweltauswirkungen strategisch geprüft und geeignete Minderungsmaßnahmen bereits auf dieser vorgelagerten Planungsebene festgelegt werden.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, das Instrument ausschließlich für Netzvorhaben umzusetzen und Speicherprojekte nicht einzubeziehen. 

Verhältnis zur EU-Notfallverordnung

Art. 15e RED III knüpft systematisch an die bereits bekannten Beschleunigungsmechanismen aus Art. 6 der EU-Notfallverordnung (EU) 2022/2577 an. Während diese jedoch zeitlich befristet war, überführt RED III das Instrument in ein dauerhaftes unionsrechtliches Regime und entwickelt es inhaltlich weiter, insbesondere durch

  • strengere Anforderungen an die Gebietsplanung und
  • eine stärkere Verzahnung mit der Raum- und Netzplanung.

Neue nationale Rechtsgrundlagen im EnWG

§ 12j EnWG: Infrastrukturgebiete für Übertragungsnetz und Offshore-Anbindungen

Mit dem neuen § 12j EnWG wurde erstmals eine nationale Rechtsgrundlage zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten geschaffen.

Erfasst werden insbesondere

  • im Netzentwicklungsplan bestätigte Maßnahmen im Übertragungsnetz,
  • Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) einschließlich Konverter-, Sammel- und Umspannplattformen sowie
  • Maßnahmen zur Optimierung und Verstärkung sowie Änderungen, Erweiterungen, Ersatz- oder Parallelneubauten bestehender Leitungen.

Die Ausweisung erfolgt

  • auf Antrag des Vorhabenträgers für Onshore-Maßnahmen im Übertragungsnetz und
  • von Amts wegen für Offshore-Anbindungsleitungen in der AWZ.

§ 14f EnWG: Einbeziehung der 110 kV-Ebene

Eine zentrale Neuerung ist der neue § 14f EnWG, der die Ausweisung von Infrastrukturgebieten erstmals auch für 110-kV-Freileitungen im Elektrizitätsverteilnetz ermöglicht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme im Netzausbauplan des jeweiligen Verteilnetzbetreibers enthalten ist.

Damit wird ein bislang nicht erfasster, für die Integration erneuerbarer Energien jedoch zentraler Netzbereich ausdrücklich in die RED-III-Systematik einbezogen. Gerade auf dieser Netzebene erfolgt ein erheblicher Teil der Einspeisung erneuerbarer Energien. Der Ausbau der 110-kV-Ebene gilt daher als wesentlicher Engpass für die Systemintegration erneuerbarer Stromerzeugung.

Bündelung mehrerer Maßnahmen

Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, mehrere räumlich und zeitlich zusammenhängende Maßnahmen in einem gemeinsamen Infrastrukturgebiet zu bündeln – auch netzebenenübergreifend.

Die Bündelung soll insbesondere dazu dienen,

  • Flächeninanspruchnahmen zu reduzieren und
  • Planungs- und Genehmigungsprozesse zu straffen.

Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, Infrastrukturkorridore möglichst frühzeitig gebündelt zu planen und so Konflikte im späteren Genehmigungsverfahren zu minimieren.

Ausweisungsverfahren: vorgelagert und strategisch

Charakter des Verfahrens

Das Ausweisungsverfahren ist als eigenständiger Planungsschritt ausgestaltet, der der späteren Projektzulassung vorgelagert ist. Es dient nicht der Genehmigung eines konkreten Vorhabens, sondern der gebietlichen Festlegung von Räumen, innerhalb derer Netzausbaumaßnahmen unter erleichterten Voraussetzungen realisiert werden können.

Infrastrukturgebieteplan und Datengrundlage

Die zuständige Behörde erstellt einen Infrastrukturgebieteplan auf Grundlage vorhandener Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation. Neue, projektspezifische Datenerhebungen sind ausdrücklich nicht erforderlich. Der Entwurf stellt zudem klar, dass die Gebietsausweisung kein raumbedeutsamer Planungsvorgang im Sinne des Raumordnungsgesetzes ist; eine zusätzliche Raumverträglichkeitsprüfung findet nicht statt.

Meidung sensibler Gebiete

Bei der Abgrenzung der Infrastrukturgebiete sind insbesondere Natura-2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke sowie weitere besonders geschützte Bereiche grundsätzlich zu meiden. Eine Einbeziehung ist nur zulässig, wenn keine verhältnismäßige Alternative besteht.

Strategische Umweltprüfung und Minderungsmaßnahmen

Für Onshore-Maßnahmen ist die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) zwingend. Für Offshore-Anbindungen kann sie entfallen, wenn die Umweltauswirkungen bereits im Rahmen der SUP zum Flächenentwicklungsplan geprüft wurden.

Ergibt die Umweltprüfung erhebliche Risiken, hat die Behörde geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen bereits auf Ebene des Infrastrukturgebieteplans festzulegen. Die Bundesnetzagentur soll hierfür einen bundeseinheitlichen Standardkatalog entwickeln.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und der Umweltbericht werden öffentlich ausgelegt. Betroffene Behörden, Netzbetreiber und die Öffentlichkeit erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Für Offshore-Anbindungsleitungen sind Verfahrensvereinfachungen vorgesehen.

Zeitliche Vorgaben

Der Entwurf enthält erstmals verbindliche Fristen:

  • Für Onshore-Maßnahmen soll die Ausweisung grundsätzlich innerhalb von 20 Monaten nach Antragstellung und
  • für Offshore-Anbindungen soll die Ausweisung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des Flächenentwicklungsplans erfolgen.

Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren (§ 43n EnWG)

Für Netzausbauvorhaben innerhalb ausgewiesener Infrastrukturgebiete sieht der neue § 43n EnWG erhebliche materielle Erleichterungen vor, nämlich

  • keine UVP,
  • keine klassische artenschutzrechtliche Prüfung sowie
  • keine projektbezogene FFH-Verträglichkeitsprüfung.

Die Umweltprüfung wird damit vom Genehmigungs- in das Ausweisungsverfahren vorverlagert. Ergänzend ist ein verpflichtendes Screening zu Beginn des Planfeststellungsverfahrens vorgesehen, um unvorhergesehene erhebliche Umweltauswirkungen zu identifizieren.

Unabhängig von Minderungsmaßnahmen bleibt es bei einer pauschalierten Ausgleichszahlung in Höhe von 17.500 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge, die zweckgebunden dem nationalen Arten- und Naturschutz zufließt.

Ausblick und Bewertung

Der Gesetzentwurf wird überwiegend als wichtiger Schritt zur Beschleunigung des Netzausbaus bewertet. Zugleich zeigt die Stellungnahme des Bundesrates, dass erheblicher Klärungsbedarf verbleibt. Kritisch diskutiert wurde insbesondere:

  • der tatsächlich erreichbare Zeitgewinn angesichts der Dauer des Ausweisungsverfahrens,
  • mögliche Kapazitätsengpässe bei den zuständigen Behörden,
  • offene Auslegungsfragen zur Einbeziehung sensibler Gebiete,
  • die Reichweite und Überprüfbarkeit der strategischen Umweltprüfung auf gebietlicher Ebene.

Hinzu treten auf Landesebene derzeit noch erhebliche Umsetzungsunsicherheiten. Insbesondere ist vielfach ungeklärt, welche Behörde für die Ausweisung der Infrastrukturgebiete zuständig sein soll. Auch bestehen offene Fragen zur praktischen Ausgestaltung des im Genehmigungsverfahren vorgesehenen Screenings sowie dazu, wie die ambitionierten gesetzlichen Fristen in der behördlichen Praxis eingehalten werden können.

Vor diesem Hintergrund bestehen derzeit erhebliche Zweifel daran, dass das Instrument kurzfristig einen spürbaren Beschleunigungseffekt entfalten wird. Vielmehr spricht einiges dafür, dass die anfänglichen Umsetzungsunsicherheiten und institutionellen Klärungsprozesse zunächst zu Verzögerungen führen könnten.

Ausgehend von den Erfahrungen mit § 43m EnWG besteht jedoch Anlass zu vorsichtigem Optimismus: Auch dort hat sich der intendierte Beschleunigungseffekt erst nach einer gewissen Anlaufphase eingestellt. Übertragen auf die Infrastrukturgebiete erscheint es daher realistisch, dass sich ein spürbarer Beschleunigungseffekt erst nach ersten praktischen Erfahrungen und einer gewissen Konsolidierung der Verfahrenspraxis einstellen wird.

Ob die Infrastrukturgebiete ihr Beschleunigungspotenzial letztlich entfalten können, wird daher maßgeblich von der konkreten Anwendung durch Behörden, der Klärung offener Zuständigkeits- und Verfahrensfragen sowie der weiteren rechtlichen und praktischen Konkretisierung abhängen.

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