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April 2026

Als eine Voraussetzung für die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft verlangt § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG, dass der Gewinnabführungsvertrag (GAV) über mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer (tatsächlich) durchgeführt wird.

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