April 2026 Blog

Konkretisierung der tat­säch­lichen Durch­führung eines Gewinn­ab­führungs­vertrags

Als eine Voraussetzung für die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft verlangt § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG, dass der Gewinnabführungsvertrag (GAV) über mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer (tatsächlich) durchgeführt wird. 

Einzelheiten wie und wann die tatsächliche Durchführung zu erfolgen hat, waren bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Der Bundesfinanzhof (BFH) konkretisiert in seinem am 12. März 2026 veröffentlichten Urteil vom 05. November 2025 (I R 37/22) nun wichtige Aspekte der tatsächlichen Durchführung eines GAV, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderung.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte eine GmbH (Klägerin) im Jahr 2002 als Organgesellschaft mit dem Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters als Organträger einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Klägerin verbuchte die von ihr abzuführenden Gewinne in den streitigen Jahren 2009 bis 2011 auf einem reinen Verbindlichkeitskonto des Gesellschafters, auf dem keine Forderungen gebucht wurden, ohne diese auszuzahlen oder anderweitig zu verrechnen. Erst im Dezember 2017 kam es zu einer Aufrechnungsvereinbarung zwischen der Organgesellschaft und dem Gesellschafter. Die Finanzverwaltung versagte nach einer Außenprüfung mit geänderten Bescheiden die Anerkennung der körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft für die Streitjahre mit der Begründung, dass es an der tatsächlichen Abführung des Gewinns innerhalb einer angemessenen Frist fehlte. Das FG Köln (Urteil vom 21.06.2022, 10 K 1406/18) wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung

Der BFH bestätigte das Urteil des FG und wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Die Entscheidung enthält mehrere für die Praxis bedeutsame Aussagen:

Buchung bzw. Bilanzierung der Ansprüche: Der BFH stellt unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung klar, dass ein GAV im Rahmen seiner Durchführung tatsächlich „gelebt“ werden muss. Danach ist neben der objektiv erkennbaren tatsächlichen Erfüllung der sich aus dem GAV ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten zusätzlich eine Buchung und Bilanzierung dieser Verpflichtungen in den Jahresabschlüssen erforderlich.

Zeitnahe Erfüllung innerhalb von 12 Monaten: Die tatsächliche Durchführung hat weiterhin auch zeitnah zu erfolgen. Der BFH hält grundsätzlich eine Erfüllung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Fälligkeit der Ansprüche aus dem GAV für ausreichend, was in der Regel einem Zeitraum von 12 Monaten entspreche. Eine Erfüllung erst bei oder nach Beendigung der Organschaft genügt dagegen nicht. Der BFH begründet dies mit dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG, der eine Durchführung „während“ der gesamten Geltungsdauer und damit eine zeitnahe Erfüllung verlangt und entnimmt den Zeitraum von 12 Monaten dem grundsätzlich beim Rechnungsabschluss bei Kontokorrentverhältnissen anwendbaren § 355 Abs. 2 HGB.

Bloße Verbuchung auf Verrechnungskonto reicht nicht: Folgerichtig lehnt der BFH im Fall eine tatsächliche Durchführung innerhalb des 12-Monats-Zeitraums in den Streitjahren ab, da die Buchung der Forderungen aus dem GAV auf einem „unechten“ Verrechnungskonto erfolgt ist, auf dem keine Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen gebucht worden sind und es somit nicht zur Erfüllung gekommen ist. Zudem wurde auch kein regelmäßiger Rechnungsabschluss vorgenommen, wie nach § 355 HGB für Kontokorrenten vorgesehen. Die Aufrechnung im Jahr 2017, die zur tatsächlichen Erfüllung führte, erfolgte entsprechend deutlich verspätet.

Praxishinweis

Für die Praxis ergeben sich aus diesem Urteil mehrere wichtige Hinweise:

Erstens müssen Unternehmen mit bestehenden Organschaftsverhältnissen dafür Sorge tragen, dass die Ansprüche aus dem GAV bilanziell richtig dargestellt werden. 

Zweitens ist neben der bilanziellen Erfassung eine tatsächliche Erfüllung der Ansprüche – sei es durch Zahlung, echte Kontokorrentverrechnung oder Aufrechnung – vorzunehmen.

Drittens ist die vom BFH konkretisierte 12-Monats-Frist nach Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs strikt einzuhalten. Die Fälligkeit richtet sich dabei nach den Bestimmungen des GAV – typischerweise tritt sie mit der Feststellung des Jahresabschlusses ein. Unternehmen sollten daher entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen.

Das Urteil des BFH ist ein wichtiger Beitrag zur Konkretisierung der Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines GAV. Unternehmen, die eine Organschaft unterhalten oder planen, sollten ihre Prozesse vor dem Hintergrund dieser Entscheidung kritisch überprüfen und gegebenenfalls anpassen, insbesondere um das Risiko einer rückwirkenden Versagung der Organschaft zu minimieren.

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