Umsatzsteuer
Umsatzsteuer und EUSt im internationalen Warenverkehr
Im Wirtschaftsverkehr mit Drittländern und anderen Mitgliedstaaten der EU ist die Einhaltung der besonderen, nur für diese Vorgänge geltenden Vorschriften des Umsatzsteuerrechts unabdingbar. Fehler bei der Abwicklung der Umsatzsteuer können zur Versagung des Vorsteuerabzugs oder zur Nachbelastung mit der Umsatzsteuer bei steuerfrei abgewickelten Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftlichen Lieferungen führen. Im Gegenzug bietet das Zoll- und Umsatzsteuerrecht den Wirtschaftsteilnehmenden zahlreiche Möglichkeiten zur effizienten Gestaltung von Wertschöpfungs- und Vertriebsketten, die von vielen Unternehmen nicht ausreichend genutzt werden. Unser Team arbeitet an den Schnittstellen des Zoll- und Umsatzsteuerrechts und hilft Ihnen, Risiken zu minimieren und Optimierungspotentiale auszuschöpfen.
Zu den Schwerpunkten unserer Tätigkeit gehören
Ordnungsgemäße Abwicklung von innergemeinschaftlichen Lieferungen, insbesondere Registrierungs- und Meldepflichten, Nachweise und Vertrauensschutz sowie das Verfahren 4200
EUSt-Entstehung, Steuerschuldnerschaft und Vorsteuerabzug bei unregelmäßiger Zollschuldentstehung
Ausfuhrgeschäfte, insbesondere die Bestimmung des Ausführenden und Nachweise für die Steuerfreiheit
Besteuerung von Speditions- und anderen Logistikdienstleistungen im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhren, einschließlich korrekter Rechnungsstellung und Nachweisführung
Bewertung besonderer Gestaltungen: Dreiecks- und Reihengeschäfte, einschließlich Finetrading, Konsignationslager u.a.
Fokusbereiche
Zu unseren Mandantinnen und Mandanten zählen Unternehmen, die aufgrund grenzüberschreitender Liefer- und Produktionsketten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung nutzen, Unternehmen mit komplexen Vertriebsstrukturen zur Versorgung der EU-Märkte mit drittländischen Waren, sowie Speditionsunternehmen, Lagerhaltungen und andere Logistikdienstleistungen, die aufgrund ihrer Tätigkeit besonderen zoll- und umsatzsteuerrechtlichen Risiken ausgesetzt sind. Da unsere Anwältinnen und Anwälte sowohl im Zoll- als auch im Umsatzsteuerrecht über jahrelange Erfahrungen verfügt, können wir komplexe Lösungen für diese Schnittstellenproblematik aus einer Hand anbieten.
EU-Mehrwertsteuerreform 2020
Die EU Kommission hat am 7. April 2016 einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer angenommen. Letztlich soll die seit 1. Januar 1993 geltende, vorübergehende Regelung der Mehrwertsteuer im Binnenmarkt durch ein endgültiges Mehrwertsteuersystem ersetzt werden. Dabei soll insbesondere das System der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung und dem korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland ersetzt werden. Bereits zum 1. Januar 2020 traten sog. „Quick Fixes“ in Kraft, die das System robuster gegen Betrug machen sollen. Dafür wurden die Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erstmals vereinheitlicht und weiter verschärft. Zudem stellte die EU erstmals Regeln für die Bewertung von innergemeinschaftlichen Reihengeschäften und Konsignationslagern auf. Die mit den Änderungen aufgeworfenen Fragen müssen Unternehmen identifizieren und beantworten. Ursprünglich plante die EU die Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems zum 1. Januar 2022. Dazu ist es nicht gekommen und es ist zur Zeit völlig offen, wann der nächste Reformschritt in Angriff genommen werden wird.