Vertrieb in China

Handelsgesellschaften

Zu Beginn der Öffnung des Handels für ausländische Unternehmen gab es früher oft nur die Möglichkeit, in sog. Freihandelszonen Handelsgesellschaften zu gründen, die dann offiziell nur Handel mit dem Ausland treiben durften. Jedoch entwickelten sich dann oft Gestaltungen, die auch den Handel nach China hinein ermöglichten.

Mit der Liberalisierung und dem Eintritt Chinas in die WTO wurde dann auch die Gründung von Handelsunternehmen in ganz China möglich. Ausländische Unternehmen können daher nunmehr überall in China Handelsunternehmen gründen, die vor Ort Ein- und Verkauf betreiben dürfen und eigene Im- und Exportlizenzen besitzen dürfen.

Rechtsform eines in China angemeldeten Handelsunternehmens ist im Regelfall eine chinesische GmbH als „Handelsunternehmen mit ausschließlich ausländischem Investitionsanteil“ („Foreign Invested Commercial Enterprise“ („FICE“).

Die erlaubten Tätigkeiten eines FICE umfassen:


Import/ Export


Einzelhandel


Franchising


Großhandel


Kommissionsgeschäfte


Dienstleistungen wie Lieferung, Lagerung, Reparatur, Instandhaltung und Training


 

Die  Vorschriften beziehen sich auch auf inländische Vertretungsgeschäfte auf Provisionsbasis, Groß- und Einzelhandelsaktivitäten.

Das erforderliche Mindeststammkapital beträgt 300.000 RMB (ca. 40.000 Euro) für Einzel- und 500.000 RMB (ca. 70.000 Euro) für Großhandelsunternehmen.

Aufgrund unserer Erfahrung mit der Gründung von FICE können wir Sie bei einer solchen Gründung kompetent und effizient beraten; die Dokumentation erstellen wir gerne auch auf Chinesisch/Deutsch oder Englisch/Chinesisch.

Neuerdings versucht die Zentralregierung mit neuen Initiativen in der „Shanghai Pilot Free Tradezone“, in den Freihandelszonen Tianjin, Fujian, Guangzhou, sowie seit 1. April 2017 auch in den Freihandelszonen in den Provinzen Liaoning, Zhejiang, Henan, Hubei, Sichuan, Shaanxi and der Stadt Chongqing den Handel, die Verzollung, den Devisenverkehr und die Firmengründung von ausländisch investierten Unternehmen zu vereinfachen und für ausländische (Handels-)unternehmen attraktiv zu gestalten.

Ferner gibt es zahlreiche Zonen wie z.B. Freihäfen oder Export Processing Zones, in denen keine Einfuhrzölle und -steuern anfallen, und sich daher auch als Hub anbieten können, um sogenanntes „Entrepot-Trading” zu betreiben und Handelsprodukte von dort in andere Länder, insbesondere in Asien zu exportieren.

Eine wichtige Frage bei der Gründung einer Handelsgesellschaft besteht daher heute oft in der Frage der Strukturierung des chinesischen Handelsgeschäfts. Soll z.B. der chinesische Binnenmarkt mit dieser Handelsgesellschaft bedient werden oder liegt der Schwerpunkt darauf, ein „Hub” in Asien zu bilden, um dann aus der Freihandelszone heraus die Produkte in Länder wie Vietnam, Korea, Japan, Philippinen zu liefern?

Handelsvertreter 

Mittels Handelsvertretern gibt es die Möglichkeit, kostengünstig den Vertrieb in China aufzubauen, sich den Anforderungen chinesischer Kunden anzupassen und auch die Gegebenheiten lokaler Märkte zu berücksichtigen.

Das Recht der VR China kennt dabei kein besonderes Recht für Verträge mit Handelsvertretern. Entsprechende Verträge, die chinesischem Recht unterliegen, müssen dem chinesischen Vertragsgesetz entsprechen und unterliegen der Inhaltskontrolle von AGB Bestimmungen im chinesischen Vertragsgesetz.

Bei dem Einsatz von Handelsvertretern gilt es jedoch auch, die mittel- und langfristige Perspektive im Auge zu behalten, denn leider entwickeln sich Handelsvertreter allzu oft zu starken „Playern“ im Markt und bei einer geplanten Marktbearbeitung durch eigene Kanäle zu einem späteren Zeitpunkt werden die Handelsvertreter allzu oft zu starken Wettbewerbern.

Ein anderes Problem, das sich allzu häufig stellt, ist die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten. Oft beabsichtigen die Handelsvertreter, entsprechende Marken im eigenen Namen zu registrieren. Daher ist es wichtig, schon zu Beginn eines Markteintritts die eigenen Marken zu registrieren (einschließlich entsprechender chinesischer Marken/Namen), damit diese auf jeden Fall geschützt sind. Darüber hinaus ist es wichtig, in dem Handelsvertretervertrag dazu klare Regelungen/Verbote festzulegen.

Es empfiehlt sich in jedem Falle Handelsvertreterverträge ausführlich in Schriftform abzuschließen, insbesondere aus Beweiszwecken und wegen etwaiger devisenrechtlicher Dokumentationspflichten. In jedem Fall sollte auch geprüft werden, ob die Geschäftslizenz eines Partners die vereinbarten Tätigkeiten abdeckt. Es bestehen kaum gesetzliche Grundlagen, daher sollte der Vertrag umfassend ausformuliert sein. Wir empfehlen eine Regelung zur Laufzeit und zu Kündigungsmöglichkeiten. Es besteht anders als im deutschen Recht kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch bei Kündigung; jedoch sind durch die Kündigung entstehende etwaige Schäden zu ersetzen. Ein Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich möglich zu vereinbaren.

Zu beachten sind auch kartellrechtliche Bestimmungen, die das Verbot von Monopolvereinbarungen und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung regeln (etwa Territoriumsbeschränkungen oder Preisbindungsabsprachen). Neben dem Risiko der Nichtigkeit kartellrechtswidriger Verträge können solche Regelungen zu beträchtlichen Geldstrafen führen (bestimmter Prozentsatz des Umsatzes des Vorjahres).

Bei der Vertragsgestaltung beraten wir Sie gerne und stehen mit unserer Erfahrung zur Verfügung.

Vertragshändler

Auch hier sollte der Vertrag aus Beweiszwecken und wegen devisenrechtlicher Dokumentationspflichten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Da auch hier kaum gesetzliche Regelungen existieren sollte der Vertrag alle Rechte und Pflichten umfassend regeln. In jedem Fall sollte auch geprüft werden, ob die Geschäftslizenz eines Partners die vereinbarten Tätigkeiten abdeckt. Ferner muss der potentielle Vertragshändler über eine Außenhandelsbefugnis verfügen; auch dies sollte geprüft werden.

Wie auch beim Handelsvertreter bestehen hier Risiken bei eigenen gewerblichen Schutzrechten. Sämtliche Marken sollten durch das ausländische Unternehmen vor dem Markteintritt in China registriert werden. Eine etwaige Markenlizenz ist beim chinesischen Markenamt zu registrieren.

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes (auch eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes) ist nach chinesischem Recht möglich. Hierbei bedarf es jedoch einer gründlichen Prüfung des Einzelfalles. Ebenso sollten Regelungen zu Laufzeit und Kündigung getroffen werden.

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