Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)
Bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse in der EU sind bereits seit 2014 nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) zur Anfertigung eines jährlichen Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet. Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, abgekürzt CSRD) bewirkt nun eine erhebliche Ausweitung der Berichterstattungspflichten im Bereich Nachhaltigkeit für eine Vielzahl an Unternehmen. Nur Kleinstunternehmen sind von dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.
Die Richtlinie ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten und muss 18 Monate später von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Der Anwendungsbereich der vorherigen NFRD wird deutlich ausgeweitet, so dass die Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen EU-weit von schätzungsweise 11.600 auf 49.000 steigt.
Seit dem 1. Januar 2024 sind zunächst weiterhin diejenigen Unternehmen berichtspflichtig, die bereits nach der NFRD verpflichtet waren (Berichterstattung im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024). Im Rahmen der NFRD hatten große börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern Berichte in Bezug auf ihre soziale Verantwortung, Behandlung von Mitarbeitern, Korruptions- und Bestechungsbekämpfung sowie die Vielfalt in den Unternehmensvorständen zu veröffentlichen.
Die CSRD verpflichtet nun auch sukzessive ab 2026 große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen, ab 2027 börsennotierte KMU sowie ab 2029 Unternehmen aus Drittländern außerhalb der EU mit einem Nettoumsatz von über EUR 150 Mio. in der EU, wenn diese mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben und bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Diese Unternehmen haben jeweils einen Bericht über ihre Auswirkungen auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) vorzulegen. Die EU-Kommission wird hierfür als delegierten Rechtsakt eine Ausarbeitung von Entwürfen für europäische Standards veröffentlichen.