Verpackungsverordnung

Die EU-Verpackungsverordnung zielt darauf ab, die Nachhaltigkeit von Verpackungen zu erhöhen und die Menge an Verpackungsabfällen in der EU zu reduzieren. Die Verordnung deckt den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen ab und legt Anforderungen fest, die sicherstellen sollen, dass alle Verpackungen bis 2023 recycelbar sind und die Präsenz bedenklicher Stoffe minimiert wird. Gewisse Einwegverpackungen für Lebensmittel werden verboten. Zusätzlich werden Anforderungen für die Kennzeichnung harmonisiert, um Verbraucherinformationen zu verbessern. Die Verordnung beinhaltet verbindliche Wiederverwendungsziele, schränkt bestimmte Arten von Einwegverpackungen ein und verlangt von Wirtschaftsakteuren, den Verpackungsgebrauch zu minimieren. Die Annahme der Verordnung steht noch aus und erfordert die formelle Zustimmung beider EU-Institutionen.

Anfang März haben sich EU-Kommission, Parlament und Rat vorläufig über einen Verordnungsentwurf geeinigt. Die Vereinbarung beinhaltet eine fünfjährige Sonderregelung für das Erreichen der Wiederverwendungsziele unter spezifischen Voraussetzungen. Dazu gehört, dass ein Mitgliedstaat die Recyclingziele bis 2025 um fünf Prozentpunkte übersteigt und voraussichtlich auch die Ziele für 2030 um diese Marge übertrifft, sowie dass er seine Ziele zur Abfallvermeidung erfolgreich umsetzt. Zudem müssen Unternehmen einen Plan zur Abfallvermeidung und zum Recycling erarbeiten, der zur Erfüllung der in der Verordnung definierten Ziele beiträgt. Kleinstunternehmen sind von diesen Anforderungen ausgenommen, und es besteht die Möglichkeit, dass sich bis zu fünf Endverteiler zusammenschließen, um gemeinsam die Wiederverwendungsziele für Getränke zu erreichen.

Nach einer förmlichen Bestätigung der vorläufigen Einigung wird die Verordnung 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten angewandt.