05 März 2024 Blog

Annahmeverweigerung

Das OLG Karlsruhe hatte im Rahmen eines Werttransportes die Konsequenzen einer Annahmeverweigerung zu entscheiden. Die 1. Feststellung geht dahin, dass die Annahmeverweigerung keine Ablieferung darstellt, die Verantwortung des Frachtführers also fortlaufend ist. Der Frachtführer ist verpflichtet, Weisungen einzuholen. Tut er das nicht, sondern behält er das Gut im Gewahrsam bis zu einer denkbaren weiteren Auslieferung, läuft er Gefahr, dass nach Ablauf der 60-Tage-Frist in diesem Falle nach Art. 20 CMR das Gut als verloren betrachtet wird, selbst, wenn das unbeschadet im Gewahrsam des Frachtführers lagert. Die Annahmeverweigerung begründet auch keinen Haftungsausschluss im Sinne des Art. 17 CMR.

Das Gericht ging umgekehrt sogar soweit, in dieser gegenüber dem Absender unberechtigten Lagerung ein vorsatzgleiches Verhalten zu sehen und damit den Frachtführer zu vollem Schadenersatz zu verurteilen. Das erscheint im Hinblick auf die Tatsache, dass die Güter unbeschädigt vorhanden waren, als schwer begründbar.

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