Februar 2026 Blog

Urheberrechtsabgabe bei EU-Vergaben: Gesamtkosten bewerten!

Öffentliche Auftraggeber müssen bei grenzüberschreitenden Vergaben die unterschiedliche Ausgestaltung zur Urheberrechtsabgabe berücksichtigen. Das Urteil des EuGH in Sachen Bluechip bringt keine Änderung.

Urheberrechtsabgabe 

Damit durch Speichermedien das Urheberrecht nicht umgangen werden kann, ist nach dem UrhG auch auf leere Datenträger eine Urheberrechtsabgabe zu zahlen. Diese erstreckt sich auf alle Geräte, welche der Vervielfältigung dienen könnten (z. B. USB-Sticks, Smartphones, Tablets, Scanner). Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte „ZPÜ“ (eine GbR aus neun Verwertungsgesellschaften) verwaltet diese gesetzlichen Vergütungsansprüche und nimmt dabei grundsätzlich den Hersteller oder den Importeur in Anspruch. Die Kosten bewegen sich i.d.R. zwischen 1 und 50 Euro je Gerät. Diese werden an den Endkunden weitergegeben.

Kann der Endkunde beweisen, dass die Geräte im Arbeitsumfeld genutzt werden – z. B. wenn ein Unternehmen oder eine Gemeinde PCs für seine Mitarbeitenden besorgt – greift der niedrigere Business-Tarif, da Privatkopien weniger wahrscheinlich sind. In Deutschland ist der Ablauf dabei so, dass zunächst die Urheberrechtsabgabe zu zahlen ist, dann entsprechend eingepreist wird, und hinterher der (aufwändige) Gegenbeweis angetreten und die Differenz vom „vollen“ zum „reduzierten“ Tarif von der ZPÜ zurückgefordert werden kann.

Grenzüberschreitung: Vorteil Ausland

In Österreich dagegen fällt die Urheberrechtsabgabe bei Verkauf an eine juristische Person von vornherein nicht an. Wo in Deutschland die private Nutzung auch im Arbeitsumfeld zunächst vermutet wird, wird in Österreich davon ausgegangen, dass im „Business“ eben keine privaten Zwecke verfolgt werden. 

Darüber hinaus nimmt nach § 54b Abs. 2 Satz 2 UrhG bei einer grenzüberschreitenden Lieferung die ZPÜ ausschließlich den inländischen (gewerblich handelnden) Vertragspartner in Anspruch – weil dieser praktikabler greifbar ist. Statt dem österreichischen Verkäufer haftet also der gewerblich handelnde inländische Käufer für die Urheberrechtsabgabe.

Daraus folgt: Wenn ein österreichischer Anbieter beispielsweise Laptops nach Deutschland verkauft, muss er in seinen Verkaufspreis keine Urheberrechtsabgabe einkalkulieren, da diese für ihn ja weder in Österreich noch in Deutschland anfällt. Damit kann er einen günstigeren Preis anbieten als ein deutscher Konkurrent. In einem Markt mit geringen Margen kann dies ein uneinholbarer Vorteil sein. 

Ein anderes Bild aber ergibt sich, wenn man nicht nur den Angebotspreis, sondern die Gesamtkosten betrachtet. Durch die Verschiebung der Verantwortlichkeit vom ausländischen Importeur auf den Empfänger in § 54b Abs. 2 Satz 2 UrhG wird nun ggf. der Käufer zahlungspflichtig zur Urheberrechtsabgabe. Dies gilt jedenfalls, sofern dieser gewerblich handelt (wobei fraglich ist, wie eng dieser Begriff zu fassen ist).

EuGH-Urteil

Der EuGH nimmt in seinem Urteil vom 15.01.2026 (Rs. C-822/24) hin, dass die Urheberrechtsabgabe in Deutschland und Österreich unterschiedlich geregelt ist. Die deutsche (widerlegbare) Vermutung, dass auch juristische Personen Speichermedien für private Vervielfältigungen nutzen, und damit das Rückerstattungsmodell, sei nicht europarechtswidrig. Eine Angleichung der Situationen ist damit – auch für andere Länder – nicht zu erwarten. 

Preiswertung: Gesamtkosten vergleichen

Die Ungleichheit der Urheberrechtsabgabe bei grenzüberschreitenden Vergaben ist deshalb durch den einzelnen öffentlichen Auftraggeber (öAG) je nach Vergabe auszugleichen. Vereinfachtes Beispiel: Das deutsche Angebot beträgt 100 € je Gerät, plus 10 € Urheberrechtsabgabe, von der 5 € wieder zurückgefordert werden können – die Gesamtkosten je Gerät betragen für den öAG also 105 €, bei einem Angebotspreis von 110 €. Das österreichische Angebot beträgt aufgrund anderer interner Kalkulation 101 € je Gerät, jedoch haftet der gewerblich handelnde öAG selbst i. H. v. 5 € für die Urheberrechtsabgabe – die Gesamtkosten betragen also 106 €, bei einem Angebotspreis von 101 €. Egal, ob die Kosten der Urheberrechtsabgabe an den öAG weitergereicht werden oder er originär für sie haftet: Sie treffen hier den öAG so oder so. So wird deutlich, dass ein öAG hier gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs verstoßen würde, wenn er die reinen Angebotspreise (110 – 101 €) und nicht die Gesamtkosten (105 – 106 €) miteinander vergleichen würde.

ÖAG sollten bei der Ausgestaltung ihrer Vergabeunterlagen deshalb beachten:

  • Es sind nicht nur die Angebotspreise, sondern die Gesamtkosten zu betrachten. Zu vergleichen ist ein Wertungspreis, der nicht nur den Angebotspreis des Bieters umfasst, sondern auch die direkten Folgekosten, die durch die Annahme des Angebots auf den öAG zukommen – im Beispielsfall eben die Urheberrechtsabgabe.
  • Zudem sollte der öAG regeln, welcher der Vertragspartner sich um die Erstattung des Differenzbetrags bei der ZPÜ kümmern muss, und wer dazu welche Mitwirkungspflichten hat. Auch sollten der beträchtliche Aufwand und das Risiko einer funktionierenden Rückforderung von der ZPÜ in die Wertung einbezogen werden.
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