Arbeitgeber verliert bei Höchstarbeitszeit: kein Ausgleich durch Urlaubs- und Feiertage
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt durchschnittliche Höchstarbeitszeiten. Nunmehr ist höchstrichterlich entschieden, dass ein Arbeitgeber Urlaubstage und Feiertage nicht als Ausgleichstage berücksichtigen darf. Bei Verstößen drohen Zwangsgelder.
Sachverhalt
Ein Unternehmen (hier: Bezirksklinikum Köln) führte für seine Arbeitnehmer sog. Arbeitszeitschutzkonten. Damit sollte die Einhaltung der höchstzulässigen wöchentlichen Arbeitszeit sichergestellt werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit wurde als Soll verbucht und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit als Haben erfasst. Die Arbeitgeberin wertete Urlaubstage, die über den gesetzlichen jährlichen Mindesturlaub von 4 Wochen hinausgingen, sowie auf Werktage fallende Feiertage als Ausgleichstage ohne geleistete Arbeit. Diese Tage wurden also als Ausgleich für überdurchschnittlich geleistete Arbeit an anderen Tagen herangezogen.
Entscheidung
Die zuständige Arbeitsschutzbehörde (hier: Bezirksregierung Köln) untersagte der Arbeitgeberin diese Anrechnung unter Androhung von Zwangsgeld. Sie sah in dieser Praxis einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Klage, Berufung und Revision der Arbeitgeberin blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sämtliche Urlaubstage und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit als Ausgleichstage nicht in Betracht kommen. Dies gilt auch für Urlaub, der über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgeht, sowie für gesetzliche Feiertage, auch wenn sie nicht auf einen Sonntag fallen.
Praxishinweis
Grundsätzlich gilt Folgendes: Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 S. 1 ArbZG). Eine Verlängerung auf maximal 10 Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Monaten die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreitet (§ 3 S. 2 ArbZG). Als Ausgleichstage kommen nur solche Tage in Betracht, in denen ein Arbeitnehmer nicht bereits wegen Urlaubs oder aufgrund eines gesetzlichen Feiertags von der Arbeitspflicht freigestellt ist.
Arbeitgeber, die bei der Berechnnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit vertraglichen Mehrurlaub oder auf Werktage fallende Feiertage als Ausgleichstage berücksichtigen, sollten diese Praxis umgehend einstellen. Die Arbeitsschutzbehörden sind gemäß § 17 Abs. 2 ArbZG zur Anordnung erforderlicher Maßnahme befugt, um die Einhaltung des Arbeitszeitrechts durchzusetzen. Dazu gehört, Zwangsgelder anzudrohen und ggf. zu verhängen.
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.05.2018 – BVerwG 8 C 13.17)
Karsten Kujath, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Frankfurt am Main