Februar 2026 Blog

BAG bestätigt Leitungsmacht als Maßstab für den Betriebsbegriff auch bei digitaler Plattformarbeit

Einführung

Mit seinen Beschlüssen vom 28.01.2026 (7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24) hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts eine grundlegende Frage der digitalisierten Arbeitswelt entschieden. Wenn Auslieferungsfahrer räumlich abgegrenzte Liefergebiete betreuen und nur mittels App mit der Arbeitgeberin kommunizieren, liegt keine eigenständige betriebsratsfähige Einheit vor, da keine örtlichen Verwaltungsstrukturen bestehen. Die Auslieferungsfahrer können dann für das abgegrenzte Liefergebiet auch keine eigenen Betriebsräte wählen. Das BAG bestätigt damit die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Niedersachsen (Az. 5 TaBV 84/23), Schleswig-Holstein (Az. 6 TaBV 20/23) und Hamburg (Az. 3 TaBV 1/24).

Im Kern geht es um eine klassische betriebsverfassungsrechtliche Fragestellung, die durch die Besonderheiten der Plattformarbeit neue praktische Relevanz erhält: 

Wie ist der „Betrieb“ abzugrenzen und welche Arbeitnehmer sind bei Betriebsratswahlen zu berücksichtigen?

Sachverhalt

Die beklagte Arbeitgeberin bietet plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Ihre Organisationsstruktur unterscheidet zwischen sogenannten „Hub-Cities" (Hauptumschlagbasen) und „Remote-Cities" (Liefergebieten). In den „Hub-Cities“ sind neben Auslieferungsfahrern auch Mitarbeiter mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten beschäftigt, die organisatorische und administrative Aufgaben wahrnehmen. In den „Remote-Cities“ hingegen arbeiten nur Auslieferungsfahrer, die ihre Einsätze überwiegend digital über eine App erhalten und mit der Arbeitgeberin per App kommunizieren. Eigene Verwaltungsstrukturen oder eine örtliche Leitung bestehen dort nicht.

In den Jahren 2022 und 2023 wurden in mehreren „Remote-Cities“ jeweils Betriebsräte gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahlen angefochten und machte geltend, die „Remote-Cities“ seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile im Sinne des BetrVG. Die LAGs gaben der Arbeitgeberin Recht und erklärten die Betriebsratswahlen für unwirksam.

Die Entscheidung des BAG

Die Rechtsbeschwerden der betroffenen Betriebsräte blieben vor dem BAG ohne Erfolg. Das BAG bestätigte die Entscheidung der LAGs und stellte klar, dass Betriebsräte nach § 1 BetrVG nur in Betrieben gewählt werden können. Unter Betrieb wird in der ständigen Rechtsprechung die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Eine organisatorische Einheit ist nach dem BAG nur dann ein Betrieb, wenn sie in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird.

Als Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile. Für das Vorliegen eines selbstständigen Betriebsteils genügt zwar ein geringeres Maß an Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb, aber es muss zumindest ein Mindestmaß an tatsächlich organisatorischer Selbstständigkeit vorliegen.

Diese Maßstäbe gelten auch dann unverändert, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen „digital" mit Hilfe einer App gesteuert werden. Die digitale Organisation der Arbeit führt nicht zu einer Modifikation des Betriebsbegriffs. Damit folgt das BAG der bereits von den LAGs Schleswig-Holstein und Hessen vertretenen Linie, wonach KI und digitale Systeme lediglich als „Werkzeuge" fungieren und die maßgebliche Leitungsmacht beim Menschen verbleibt.

Im Ergebnis hat das BAG festgestellt, dass die „Remote-Cities“ nicht über das erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit verfügen, da die bloße Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan hierfür nicht ausreicht. Die Interessengemeinschaft der dort beschäftigten Auslieferungsfahrer ist nicht ausreichend. Ohne eigene Leitungsstruktur, die zumindest in Grundzügen personelle und soziale Angelegenheiten vor Ort entscheidet, fehlt es an der notwendigen organisatorischen Substanz.

Rechtliche Würdigung und Einordnung

Die Entscheidung des BAG fügt sich nahtlos in die bisherige Rechtsprechung zum Betriebsbegriff ein. Der Senat hält an dem bewährten Grundsatz fest, dass für die Betriebsabgrenzung die funktional-organisatorische Leitungsmacht maßgeblich ist. Diese Kontinuität ist zu begrüßen, denn sie schafft Rechtssicherheit in einem Bereich, der sich durch technologische Entwicklungen und Digitalisierung zunehmend verändert.

Hervorzuheben ist die eindeutige Absage des BAG an eine „räumliche" Betrachtungsweise des Betriebsbegriffs bei Plattformarbeit. Dies ist konsequent, denn der Betriebsbegriff des BetrVG ist historisch und systematisch an der Leitungsorganisation ausgerichtet, nicht an der räumlichen Verteilung der Belegschaft. Dies gilt auch und gerade in der digitalen Arbeitswelt, in der Weisungen und Koordination zunehmend ortsunabhängig erfolgen.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass Unternehmen mit plattformbasierten Geschäftsmodellen ihre Organisationsstruktur im Blick haben müssen. Entscheidend für die Betriebsabgrenzung bleibt, wo die personellen und sozialen Leitungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden. Wer auf dezentraler Ebene keine echte Leitungsmacht installiert, kann dort auch keine betriebsratsfähigen Einheiten erwarten, und zwar unabhängig davon, wie viele Beschäftigte in einem bestimmten Gebiet tätig sind.

Gleichzeitig stellt die Entscheidung die betroffenen Auslieferungsfahrer vor praktische Herausforderungen. Wenn „Remote-Cities“ mangels organisatorischer Selbstständigkeit keine eigenständigen Betriebe oder Betriebsteile darstellen, stellt sich die Frage, wie diese Beschäftigten ihre Mitbestimmungsrechte effektiv wahrnehmen können. Nach der Systematik des BetrVG wären sie dem übergeordneten Betrieb, etwa der nächstgelegenen „Hub-City“ oder der Unternehmenszentrale, zuzuordnen. Dies kann zu erheblichen räumlichen Distanzen zwischen Betriebsrat und den von ihm vertretenen Arbeitnehmern führen und die praktische Wahrnehmung von Beteiligungsrechten erschweren.

Fazit

Die Entscheidung schafft willkommene Rechtssicherheit. Zugleich wirft sie die Frage auf, ob der geltende betriebsverfassungsrechtliche Rahmen den Realitäten moderner Plattformarbeit noch angemessen Rechnung trägt. Die dezentrale, app-gesteuerte Arbeitsorganisation stellt die traditionelle Verknüpfung von Betrieb und örtlicher Leitungseinheit vor Herausforderungen. Ob der Gesetzgeber hier Anpassungsbedarf sieht, bleibt abzuwarten. Solange jedoch die Letztentscheidung beim Menschen liegt und die Leitungsorganisation den Betrieb definiert, müssen sich Beschäftigte und Unternehmen an den bestehenden Strukturen orientieren.

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