Februar 2026 Blog

Arbeitsrechtliche Änderungen ab Anfang 2026

Seit Beginn des Jahres 2026 gelten neue, für Arbeitgeber relevante, gesetzliche Regelungen. Dazu zählen insbesondere folgende Änderungen zum Arbeits- und Sozialversicherungsrecht:

Arbeitsrecht

a) Sachgrundlose Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rentenalter durch früheren Arbeitgeber

Grundsätzlich ist eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses unzulässig, wenn zwischen denselben Parteien bereits einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses sog. Anschlussverbot ergibt sich aus § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Nunmehr darf ein Arbeitgeber mit seinem früheren Arbeitnehmer, der bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, den Arbeitsvertrag befristen, ohne dass es eines die Befristung rechtfertigenden Grundes bedarf. Diese rechtliche Erleichterung ergibt sich aus § 41 Abs. 2 SGB VI.

b) Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn für jede tatsächlich gearbeitete Stunde gemäß § 1 Abs. 1 MiLoG beträgt jetzt 13,90 € brutto. Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) liegt bei 603 € brutto pro Monat. Mit Wirkung zum 01.01.2027 steigen die Beträge auf 14,60 € brutto bzw. 633 € brutto.

c) Informationspflicht gegenüber neuen Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland

Für in Deutschland ansässige Unternehmen, die einen Arbeitsvertrag mit einem Nicht-EU-Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland schließen, gilt eine neue Unterrichtungspflicht. Sie müssen ihren Arbeitnehmer, der in Deutschland tätig werden soll, auf die Möglichkeit einer Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen hinweisen. Dieser Hinweis muss spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform (z.B. E-Mail) oder schriftlich erfolgen. Rechtsgrundlage ist § 45c AufenthG.

Sozialversicherungsrecht

a) Rechengrößen in der Sozialversicherung

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich die jährliche Versicherungspflichtgrenze auf 77.400 € und die Beitragsbemessungsgrenze auf 69.750 € erhöht.

Bei der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 101.400 € pro Jahr.

b) Befristete Verlängerung der maximalen Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld

Auch im Jahr 2026 beträgt die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld weiterhin 24 Monate.

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