April 2026 Blog

Ökodesign-Moder­ni­sie­rungs­ge­setz: Neue Pflichten, ver­schärfte Sank­tionen und er­wei­ter­te Markt­über­wachung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung europäischer Ökodesign- und Energieverbrauchskennzeichnungsregelungen (BT-Drs. 21/5141) bringt weitreichende Neuerungen für Hersteller, Einführer und Händler energieverbrauchsrelevanter Produkte. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Regelungsinhalte und ordnen die praktischen Auswirkungen für Wirtschaftsakteure ein. 

Hintergrund und Zielsetzung

Vor dem Hintergrund geopolitischer Entwicklungen und des fortschreitenden Klimawandels hat die Bundesregierung am 1. April 2026 einen umfassenden Gesetzentwurf vorgelegt, der die bisherigen nationalen Regelungen im Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung grundlegend modernisieren soll. Das Mantelgesetz umfasst insgesamt acht Artikel und ersetzt unter anderem das bisherige Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) durch ein neues Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG). Der Entwurf steht im Kontext der UN-Agenda 2030 und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 12 (nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster) und 16 (leistungsfähige, rechenschaftspflichtige Institutionen) bei. 

Zentrales Anliegen ist es, der Nichtkonformität von Ökodesign-Produkten und der fehlerhaften Energieverbrauchskennzeichnung im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie rechtskonformen Wirtschaftsakteuren wirksam entgegenzutreten. Der Europäische Rechnungshof hatte in einem Sonderbericht den Verlust von Energieeinsparungen durch nicht konforme Produkte auf rund zehn Prozent beziffert, was die Dringlichkeit einer verbesserten Marktüberwachung unterstreicht. 

Die Kernregelungen im Überblick

  • Artikel 1 – Das neue Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG): Das Herzstück des Entwurfs ist das in Artikel 1 enthaltene neue Ökodesign-Gesetz, das die Richtlinie 2009/125/EG in nationales Recht umsetzt und zugleich Vorgaben zur Durchführung der EU-Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 enthält. Es gliedert sich in vier Abschnitte: allgemeine Bestimmungen, Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG, Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie Bußgeldvorschriften und Sanktionen.
  • Artikel 2 – Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG): Die vorgesehenen Änderungen setzen notwendige redaktionelle Aktualisierungen um, die sich vor allem aus Änderungen im EU-Recht ergeben. Der Gesetzestext wird modernisiert, indem Definitionen aktualisiert, Redundanzen entfernt und Behördenbezeichnungen angepasst werden.
  • Artikel 6 – Änderung des Mineralöldatengesetzes: Der Entwurf passt insbesondere die Vorschriften zum Erhebungszweck, zu den Meldepflichtigen und zur Weiterleitung von Einzelangaben an.  Der Kreis der Empfänger, an den das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Einzeldaten übermitteln darf, wird erweitert, insbesondere um das Umweltbundesamt, den Expertenrat für Klimafragen und die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe. 

Wesentliche Neuerungen für Wirtschaftsakteure

Der Gesetzentwurf bringt eine Reihe praxisrelevanter Neuerungen, die Hersteller, Einführer, Bevollmächtigte und Händler von Ökodesign-Produkten unmittelbar betreffen.

  • Verschärfte Pflichten bei der Konformitätsbewertung: Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer steht für die sachgerechte Durchführung der Konformitätsbewertung ein. Eine rechtliche Klarstellung stellt künftig sicher, dass KMU, die Ökodesign-Produkte importieren und unter eigener Marke anbieten, sich nicht fälschlicherweise auf die Konformitätserklärung des Herstellers berufen können.
  • Neue Ressourceneffizienz-Anforderungen: Mit dem „Ökodesign-Winterpaket 2018/19“ wurden erstmals verpflichtende Ressourceneffizienz-Anforderungen an diverse Ökodesign-Produkte gestellt. Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass Verstöße gegen diese Anforderungen — etwa in Bezug auf Ersatzteilverfügbarkeit, Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen oder Anforderungen an die Demontage — von den Marktüberwachungsbehörden geahndet werden können.
  • Zugang für fachlich kompetente Reparateure: Eine Neuregelung in § 15 ÖkodesignG schafft erstmals einen Rechtsrahmen, der fachlich kompetenten Reparateuren den Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen ermöglicht.  Hersteller sind verpflichtet, die eingereichten Nachweise der Reparateure, insbesondere hinsichtlich Fachkunde und Versicherungsschutz, zu prüfen. Diese Regelung folgt dem Wunsch der Zivilgesellschaft und von Verbraucherschutzorganisationen nach einer bürokratiearmen Ausgestaltung der europäischen Vorgaben.
  • Mitwirkungspflichten der Händler: Der Händler hat dazu beizutragen, dass ein Ökodesign-Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Nach Ansicht des Gesetzgebers dürfte die Durchführung einer Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des Vorliegens der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung ausreichend sein, damit Händler ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Der Bundesrat hatte eine Bußgeldbewehrung der Händlerpflichten gefordert, die Bundesregierung hat dies jedoch als unverhältnismäßig abgelehnt, da sich Nichtkonformität nicht immer ohne weiteres für den Händler erkennen lässt. 

Sanktionsregime und Bußgeldvorschriften

Der Entwurf aktualisiert und erweitert das bestehende Sanktionsregime erheblich. § 18 ÖkodesignG listet die Ordnungswidrigkeitentatbestände auf, die der Förderung der Rechtstreue der betroffenen Wirtschaftsakteure dienen. 

Die Bußgelder differenzieren nach der Art und Schwere des Verstoßes: Bei schwerwiegenden Verstößen — etwa gegen Umgehungsverbote, zentrale Produktanforderungen oder Software-Aktualisierungsvorschriften — drohen Geldbußen von bis zu EUR 100.000, bei leichteren Verstößen bis zu EUR 10.000.  Darüber hinaus können wirtschaftliche Vorteile, die aus Zuwiderhandlungen erlangt werden, nach allgemeinen Regeln abgeschöpft werden. 

Besonders hervorzuheben ist die neue Vorschrift des § 19 ÖkodesignG, die erstmals Verstöße gegen die EU-Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 sanktioniert. So wird insbesondere die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte (Art. 25 der VO) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu EUR 100.000 geahndet. 

Neuer Ausschlussgrund bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Ein weiterer für die Praxis bedeutsamer Aspekt ist die Einführung eines neuen Ausschlussgrundes im Vergabeverfahren in § 20 ÖkodesignG. Wirtschaftsteilnehmer, die nicht konforme Ökodesign-Produkte in Verkehr bringen und denen dafür ein Bußgeld von mindestens EUR 7.500 auferlegt wurde, können zeitlich befristet von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit des Ausschlusses ist auf einen Zeitraum von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft begrenzt. Eine entsprechende Folgeänderung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 124 Absatz 2 GWB) flankiert diese Regelung. 

Modernisierung der Marktüberwachung

Die Marktüberwachungsbehörden der Länder erhalten einen klareren Rechtsrahmen für ihre Tätigkeit. Der Entwurf würdigt dabei die zwischenzeitlich neu in Kraft getretene EU-Marktüberwachungsverordnung (VO (EU) 2019/1020) sowie das nationale Marktüberwachungsgesetz, um Doppelregulierung und Rechtsunklarheiten zu vermeiden. Bemerkenswert ist die explizite Klarstellung, dass Marktüberwachungsbehörden Webcrawler-Software einschließlich KI-Systeme zur Marktüberwachung einsetzen dürfen. 

Ferner werden die Befugnisse und das Meldeverfahren neu geordnet, wobei die zuständigen Behörden die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als beauftragte Stelle unterrichten, die ihrerseits die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit prüft.  Für Besichtigungen und Prüfungen können künftig gegenüber Wirtschaftsakteuren Gebühren und Auslagen erhoben werden, wenn sich ein Produkt als nicht konform erweist. 

Geringe Kostenfolgen für die Wirtschaft

Der Gesetzgeber betont, dass durch die konkretisierenden Regelungen und rechtlichen Klarstellungen keine über die zugrundeliegenden europäischen Rechtsakte hinausgehenden Kosten für betroffene Wirtschaftsakteure entstehen.  Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird auf weniger als EUR 100.000 geschätzt.  Ökodesign-Anforderungen der Europäischen Kommission orientieren sich am Grundsatz der niedrigsten Lebenszykluskosten, das heißt, durch Produktanforderungen verursachte höhere Anschaffungskosten sollen sich über den Produktlebenszyklus durch Energieeinsparungen ausgleichen. 

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und dabei mehrere Änderungsvorschläge unterbreitet. Er begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, den freien Verkehr mit Ökodesign-Produkten zu gewährleisten und die Umweltauswirkungen zu mindern, und stimmt zu, dass nur eine stringente Marktüberwachung das Versprechen effizienter Produkte erfüllen kann. Gleichzeitig hat der Bundesrat unter anderem spezifischere Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden, insbesondere ein temporäres Marktverbot während laufender Prüfungen, gefordert.  Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag abgelehnt und stattdessen auf die bestehenden Befugnisse nach dem Marktüberwachungsgesetz verwiesen. 

Praktische Auswirkungen und Handlungsbedarf

Für Unternehmen besteht bereits jetzt Handlungsbedarf. Der Gesetzentwurf kündigt eine zeitnahe und regelmäßige Überprüfung des Ökodesign-Gesetzes an, sobald erste Produktverordnungen auf Basis der EU-Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 verabschiedet werden. Regelungen zum zukünftigen Digitalen Produktpass (DPP) sollen Gegenstand einer künftigen Gesetzesänderung sein. 

Unternehmen sollten kurzfristig insbesondere folgende Maßnahmen priorisieren:

  • Konformitätsbewertung und Kennzeichnung überprüfen: Hersteller, Einführer und Händler sollten bestehende Compliance-Prozesse an die aktualisierten Anforderungen des ÖkodesignG anpassen, insbesondere hinsichtlich der Konformitätsbewertung, der CE-Kennzeichnung und der neuen Ressourceneffizienz-Anforderungen.
  • Vergaberechtliche Risiken einbeziehen: Die neuen Ausschlussgründe bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollten frühzeitig in das Risikomanagement einbezogen werden, insbesondere für Unternehmen, die regelmäßig an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen.
  • Reparatur- und Ersatzteilprozesse etablieren: Hersteller sollten Prozesse zur Prüfung eingehender Reparateur-Nachweise sowie zur Bereitstellung von Ersatzteilen und Reparaturinformationen aufsetzen.
  • Meldepflichten im Mineralölbereich beachten: Unternehmen der Mineralölwirtschaft sollten die Änderungen bei den Meldepflichten und dem erweiterten Empfängerkreis für Einzeldaten im Blick behalten.
  • Bußgeldrahmen und Sanktionspraxis beobachten: Angesichts der erheblichen Bußgeldrahmen von bis zu EUR 100.000 sollten Unternehmen interne Kontrollsysteme sowie lückenlose Dokumentationsprozesse etablieren. 

Fazit

Das Ökodesign-Modernisierungsgesetz markiert einen wichtigen Schritt zur Stärkung der nationalen Marktüberwachung und zur Durchsetzung europäischer Nachhaltigkeitsanforderungen. Die Kombination aus verschärften Sanktionen, vergaberechtlichen Konsequenzen und erweiterten Befugnissen der Marktüberwachungsbehörden erhöht den Compliance-Druck auf Hersteller, Einführer und Händler spürbar. Unternehmen, die ihre Prozesse, Dokumentationssysteme und internen Kontrollen frühzeitig an die neuen Anforderungen anpassen, reduzieren nicht nur Compliance-Risiken, sondern sichern zugleich ihre Wettbewerbsposition im sich wandelnden regulatorischen Umfeld.

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