BGH stärkt Rechtsschutz: Hohe Hürden für Verwerfung einer Berufung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit aktuellem Beschluss klargestellt, dass Berufungsgerichte bei der Verwerfung einer Berufung wegen angeblich fehlender anwaltlicher Eigenverantwortung äußerste Zurückhaltung üben müssen.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung führte es aus, die Berufungsbegründung sei zwar qualifiziert elektronisch signiert worden, inhaltlich aber so fehlerhaft und ungewöhnlich, dass sie unmöglich von einem Volljuristen geprüft worden sein könne. Daraus schloss das Gericht, der Rechtsanwalt habe den Schriftsatz „unbesehen“ unterzeichnet und damit gegen den Anwaltszwang (§§ 78, 520 ZPO) verstoßen.
Grundzüge zum Anwaltszwang
Nach der Rechtsprechung des BGH stellt die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt keine bloße Formalität dar. Sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (vgl. exemplarisch: BGH, Beschluss v. 23.06.2005 – V ZB 45/04). Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffs vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Erforderlich ist, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt.
Entscheidung des BGH
Der BGH widersprach daher der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe deutlich. Zwar sei richtig, dass die Unterzeichnung einer Berufungsbegründung – wie oben dargestellt – mehr als eine bloße Formalie sei und die eigenverantwortliche Prüfung durch den Anwalt zum Ausdruck bringe. Grundsätzlich genüge jedoch die anwaltliche Unterschrift als äußeres Merkmal dieser Verantwortung. Eine inhaltliche Qualitätskontrolle durch das Gericht habe nicht stattzufinden.
Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes komme nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht – etwa bei einer ausdrücklichen Distanzierung des Anwalts vom Schriftsatz oder wenn der Inhalt schlechthin unverständlich sei bzw. keinerlei Bezug zum angefochtenen Urteil aufweise. Allein eine aus Sicht des (Berufungs-)Gerichts schlechte juristische Qualität, fehlerhafte oder ungewöhnliche Anträge oder prozesstaktisch fragwürdiges Vorgehen rechtfertigen die Annahme einer „unbesehenen“ Unterzeichnung nicht.
Mit seiner Entscheidung hebt der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf und verweist den Rechtsstreit zurück. Zugleich betont der BGH, dass eine zu strenge Handhabung der formellen Anforderungen den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt.
Fazit
Der Beschluss des BGH stärkt die Rechtssicherheit und den Zugang zur zweiten Instanz. Gerichte dürfen eine Berufung nicht allein wegen inhaltlicher Mängel der Begründung als unzulässig verwerfen, solange sie von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet ist und die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt.
(vgl. BGH, Beschluss v. 20.11.2025, Az. V ZR 66/25)

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!





