08 Juni 2021 Blog

Die Spedi­tion als Handels­vertreter

Es mag überraschend klingen, aber es gibt tatsächlich Autoren in der rechtlichen Literatur zum Speditionsvertrag, die für den Spediteur in Anspruch nehmen, dass dieser insbesondere in dem Fall, in dem er in Vollmacht des Verladers Verträge zur Beförderung für den Verlader mit Dritten abschließt, wie ein Handelsvertreter handelt, der diese Geschäftskontakte für den Verlader entwickelt und sie ihm nach einer Kündigung auch zur Verfügung stellt.

Wir konnten nicht feststellen, dass schon entsprechende Urteile in diesem Sinne gefällt wurden, aber die Parallele ist nicht ganz von der Hand zu weisen, zumal die Rechtsprechung in Deutschland auch in anderen Fällen wie dem Alleinvertriebshändler ebenfalls die Parallele zum Handelsvertreter zog und auch dem Alleinvertriebshändler, der ja nun eigentlich ein Partner eines Kaufvertrages mit dem Hersteller ist, einen solchen Abfindungsanspruch zuspricht.

Tatsache ist auch, dass die Parallele im Verhältnis zum Gesetz des Handelsvertreters nicht aus der Luft gegriffen ist. Auch der Spediteur entwickelt für seinen Auftraggeber Geschäftsbeziehungen zu weiteren Frachtführern, Lagerhaltung, anderen Spediteuren, die für den Auftraggeber nützlich sind und für dessen Geschäftsbetrieb essenziell. Sofern der Spediteur also verpflichtet ist, die Namen dieser Subunternehmer dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen und dieser sie entsprechend nach einer Kündigung des Speditionsvertrages für sich selbst nutzen kann, kann man durchaus eine solche Parallele zum Handelsvertreterrecht ziehen.

Man sollte also tatsächlich in Speditionsverträgen den Satz aufnehmen, dass hier keine Analogie zum Handelsvertreterrecht besteht, insbesondere bei den ja doch häufiger werdenden Fällen eines 4 PL.

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