September 2026 Blog

Elternzeit in Abschnitten: BAG bestätigt vorwirkenden Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Abschnitt

Sachverhalt

Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 2 AZR 213/25) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein seit dem 1. Juli 2024 beschäftigter Arbeitnehmer beantragte Elternzeit mit Schreiben vom 23. Juli 2024 für vier einzelne Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027. Für den zweiten Abschnitt (11. November 2024 bis 10. Juli 2025) beantragte er zudem während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit. Die Beklagte stimmte Elternzeit und Teilzeittätigkeit zu.

In einem Zeitraum, in dem sich der Kläger nicht in Elternzeit befand, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis – nach Anhörung des Personalrats, aber ohne die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde (§ 18 Abs. 1 S. 4 BEEG) – mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Entscheidung des BAG vom 18. Juni 2026

Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Kündigung ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG unwirksam.

Das Gesetz gewährt Arbeitnehmern einen besonderen Kündigungsschutz, die von ihrem Arbeitgeber – wirksam – Elternzeit verlangen. Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beginnt dieser Sonderkündigungsschutz grundsätzlich mit dem Elternzeitverlangen, frühestens jedoch im Rahmen der sog. Vorwirkung acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Auch während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG sieht das BEEG keine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz vor.

§ 16 Abs. 1 S. 6 BEEG sieht vor, dass die Elternzeit auch auf mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann. Arbeitnehmer haben also die Möglichkeit, in Zeitabschnitten auch mehrmals Elternzeit zu verlangen. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 BEEG folgt nach Auffassung des Zweiten Senats, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen erneut eingreift.

Besonders relevant ist die Klarstellung des BAG, dass es für den vorwirkenden Kündigungsschutz unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer jeweils ein gesondertes Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder – wie im vorliegenden Sachverhalt – in einem einzigen Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangt. Die Art der Antragstellung ändert nichts am gesetzlichen Schutz.

Der Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 S. 3 BEEG während der Elternzeit soll nicht dadurch leerlaufen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis noch kurz vor Beginn eines Elternzeitabschnitts beenden kann.

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Die Entscheidung hat erhebliche Konsequenzen für Arbeitgeber, insbesondere in folgenden Konstellationen:

  1. Mehrfacher Schutz bei aufgeteilter Elternzeit: Arbeitnehmer, die ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen, sind nicht nur während der Elternzeit selbst, sondern auch in den jeweils acht Wochen vor Beginn jedes einzelnen Abschnitts besonders geschützt. Zwischen den Abschnitten bestehen damit potenziell mehrere aufeinanderfolgende Schutzzeiträume.
  2. Kein Umgehungspotenzial durch Kündigungen in Lücken: Arbeitgeber, die eine Kündigung in einem Zeitraum zwischen zwei Elternzeitabschnitten aussprechen möchten, müssen prüfen, ob der vorwirkende Kündigungsschutz für den nächsten Abschnitt bereits eingesetzt hat. Ohne die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde ist eine solche Kündigung unwirksam.
  3. Frühzeitige Personalplanung erforderlich: Gerade bei längeren Elternzeitaufteilungen mit mehreren Abschnitten sollten Arbeitgeber frühzeitig prüfen, ob und wann Kündigungen überhaupt rechtlich möglich sind. Die vorwirkenden Schutzfristen können sich über einen erheblichen Zeitraum erstrecken.

Fazit

Das BAG stärkt mit dieser Entscheidung den Elternzeitschutz deutlich. Arbeitnehmer, die ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen, können sich vor jedem Abschnitt auf den besonderen vorwirkenden Kündigungsschutz berufen – unabhängig davon, ob die Abschnitte einzeln oder gebündelt in einem Schreiben verlangt wurden. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass bei aufgeteilter Elternzeit besondere Vorsicht geboten ist: Die Zeitfenster, in denen eine Kündigung ohne behördliche Zulässigkeitserklärung rechtswirksam ausgesprochen werden kann, können eng geschnitten sein.

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