Hohe Anforderungen bei der Werbung mit medizinischen Testsiegeln
In einer aktuellen Entscheidung verschärft der BGH die Anforderungen an Werbung mit medizinischen Testsiegeln. An die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit solcher Werbeaussagen und Testsiegel sind strenge Maßstäbe anzulegen – mit weitreichenden Folgen für Anbieter und Nutzer solcher Siegel.
Sachverhalt
Die Beklagte verlegt eine regelmäßig erscheinende Zeitschrift zu Gesundheitsthemen. Einmal im Jahr enthält diese Zeitschrift ein Ranking als sog. „Ärzteliste“. Die „Ärzteliste“ besteht aus einer geordneten Aufstellung verschiedener Ärzte, welche namentlich und u.a. mit ihrer jeweiligen Niederlassung genannt sind. Die Bewertung der Ärzte erfolgt dabei in mehreren Schritten, nämlich eine Auswahl, eine Vorbewertung und eine finale Bewertung. Zwischen der Vorbewertung und der finalen Bewertung wurden an einen Teil der Ärzte Fragebögen zur Selbstauskunft versandt, in denen diese auch Kollegenempfehlungen abgeben konnten. Weitere Bewertungskriterien waren u.a. Patientenbewertungen und Selbstauskünfte der Ärzte. In der anschließenden Gewichtung der einzelnen Bewertungskriterien ist die Kollegenempfehlung das einflussreichste Kriterium. Zuletzt wurde mithilfe der statistischen Daten ein Plausibilitätscheck durchgeführt.
Basierend auf diesem Ranking verleiht die Beklagte an diese Ärzte die nachstehenden Testsiegel:
Das linke Siegel „F. Top Mediziner“ wird gemäß der Platzierung in der „Ärzteliste“ vergeben. Das rechte Siegel „F. Empfehlung“ zeichnet besondere Fachärzte im Landkreis ihrer jeweiligen Niederlassung aus. Die von der Beklagten ausgezeichneten Ärzte können die Testsiegel gegen die Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr an die Beklagte zu eigenen gewerblichen Zwecken (insbesondere Werbung auf der eigenen Internetpräsenz) nutzen.
Die Klägerin geht gegen das entgeltliche Lizenzierungsangebot der Testsiegel vor. Nach Ansicht der Klägerin ist die Erstellung des Rankings an sich und die Gestaltung der Testsiegel irreführend. Die Bewertung erfolge nicht auf sachgerechten Kriterien und die Gestaltung enthalte keinen entsprechenden Hinweis.
Das Landgericht München I hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage abgewiesen. In der Revision hat der BGH (Urteil vom 30. Juli 2026 – I ZR 130/25) den anzuwendenden rechtlichen Maßstab konkretisiert und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Irreführung nach UWG
Nach § 5 UWG liegt eine Irreführung vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den angesprochenen Verkehrskreisen (den Personengruppen, an die sich die Werbung richtet) erweckt, nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt.
Im Bereich der Werbung mit Testergebnissen bedeutet das konkret: Die Werbung mit Testergebnissen für Produkte ist nicht irreführend, wenn die von einem Dritten verliehene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben wurde und nicht erschlichen worden ist. Der Werbende kann in diesem Fall die Auszeichnung nutzen und muss keinen eigenen Qualitätsnachweis führen. Er unterliegt auch nicht den strengen Zulässigkeitsanforderungen einer Alleinstellungs- oder Spitzengruppenwerbung. Auch eine Umformulierung des Testergebnisses in eigenen Worten durch den Werbenden ist möglich, solange der Werbende die Aussage des Testergebnisses nicht zu seinen Gunsten verändert.
Der BGH entwickelt diese Grundsätze nun weiter. Handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Werbung mit Testergebnissen, so gelten verschärfte Regelungen. Die bereits zu gesundheitsbezogener Werbung (ohne Testergebnisse) entwickelte Rechtsprechung wird auf gesundheitsbezogene Testergebnisse übertragen.
Mit einer irreführenden gesundheitsbezogenen Werbung können erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung allgemein verbunden sein. Diese Werbung muss daher besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage erfüllen.
Nichts anderes kann laut BGH für eine gesundheitsbezogene Werbung mit Testergebnissen gelten. Ein bloßes Abstellen auf ein seriöses Verfahren reicht damit nicht. Auch die Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit müssen erfüllt sein. Bestehen Einschränkungen oder Vorbehalte, die aus dem Testverfahren resultieren, müssen diese angegeben werden. Diese Pflicht gilt auch für ein darauf basierendes Testlogo. Auch aus dem Testlogo müssen sich aus dem Testverfahren herrührende Einschränkungen ergeben. Fehlt es daran, liegt eine Irreführung über das Maß der wissenschaftlichen Erwiesenheit vor.
Die Anwendung der verschärften Regelungen über Gesundheitswerbung auf gesundheitsbezogene Testergebnisse ist auch nicht durch die Meinungsäußerungs- oder Presse- und Medienfreiheit ausgeschlossen. Selbst wenn sich ein Anbieter auf derartige Grundrechte berufen könnte, kann die Meinungsäußerungs- und Presse- und Medienfreiheit durch ein allgemeines Gesetz wie das UWG eingeschränkt werden. Der Eingriff in die Grundrechte ist durch den hohen Rang der betroffenen Schutzgüter gerechtfertigt.
Anwendung auf die „Ärzteliste“ und die Testsiegel
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München war eine Irreführung nicht gegeben. Die Werbung mit dem Testsiegel „F. Top Mediziner“ richtet sich an Durchschnittsverbraucher. Diese würden verstehen, dass kein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz das Ranking durchgeführt hat. Das Testsiegel werde nicht in einem technischen Bereich verwendet, sondern nur im Rahmen der subjektiven Bewertung von Ärzten. Die Maßstäbe für eine zulässige Werbung mit Testergebnissen seien erfüllt, da das Siegel in einem seriösen Verfahren vergeben worden sei. Dasselbe gelte auch für die Werbung mit dem Testsiegel „F. Empfehlung“.
Zentraler Kritikpunkt des BGH war der Umstand, dass nicht die strengen Anforderungen einer gesundheitsbezogenen Werbung angewandt wurden. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob der von der Beklagten durchgeführte Test die strengen Anforderungen an die Richtigkeit erfüllt. Insbesondere blieb bislang ungeklärt
nach welchen Kriterien die Vorbewertung der Ärzte erfolgte,
wie die einzelnen Bewertungskriterien im weiteren Verfahren gewichtet wurden und
wie die abschließende Überprüfung der Datenqualität konkret ausgestaltet war.
Insgesamt folgt für den BGH, dass eine verlässliche Unterscheidung der Beurteilung der ausgezeichneten Ärzte von den nicht ausgezeichneten Ärzten derzeit nicht möglich ist.
Auch das Testsiegel „F. Top Mediziner“ kann – entgegen der Beurteilung durch das Oberlandesgericht München – irreführend sein. Aus dem Testsiegel selbst ergibt sich nicht, auf Grundlage welcher Kriterien es zustande gekommen ist. Es ist auch unklar, welche subjektiven Einschätzungen zu Grunde gelegt wurden.
Der BGH knüpft an die Beurteilung des Oberlandesgerichts München an, wonach der angesprochene Verkehr von einer subjektiv geprägten Beurteilung von Ärzten ausgeht. Als nächster Schritt muss jedoch angegeben werden, welche subjektive Beurteilung entscheidend ist. Für den Aussagegehalt eines Testlogos ist es von erheblichem Gewicht, ob es von der Einschätzung ärztlicher Kollegen (Fremdauskunft), nur von einer Selbsteinschätzung oder von der Einschätzung von Patienten abhängt. Wird wie hier das Ranking auf alle diese Einschätzungstypen gestützt und vermischt, spricht dies für eine Irreführung.
Diese Argumentation wird auch auf das Testsiegel „F. Empfehlung“ übertragen. Nach dem BGH fehlt die Beurteilung des Umstands, dass auch die Selbstauskünfte der Ärzte für das Ranking berücksichtigt wurden. Die mit dem Testverfahren verbundenen Einschränkungen werden abermals nicht durch das Testlogo erkennbar gemacht. Die angesprochenen Verkehrskreise sehen daher im Testsiegel eine stärkere fachliche Autorität, die sie bei der Arztwahl beeinflusst.
Zudem verweist der BGH auf den Umstand, dass eine etwaige räumliche Beschränkung beim gewählten Kommunikationsmittel (z.B. geringer Platz für Hinweise) bei der Beurteilung der Irreführung irrelevant ist. Dieser Umstand kann nur bei der Prüfung der Verletzung von Informationspflichten (§ 5a UWG) berücksichtigt werden.
Abschließend fehlen nach Auffassung des BGH weitere Feststellungen, sodass eine mögliche unlautere Irreführung nicht abschließend geprüft werden kann. Aus dem bisherigen Sachverhalt kann eine Irreführung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
Bedeutung für die Praxis
Obwohl der BGH in der Sache keine abschließende Entscheidung getroffen hat, kommt dem Urteil erhebliche praktische Bedeutung zu. Die Entscheidung verdeutlicht, dass zukünftig die Verwendung von gesundheitsbezogenen Testsiegeln einer intensiven rechtlichen Prüfung bedarf. Sowohl Anbieter als auch Nutzer entsprechender Auszeichnungen sollten sicherstellen, dass die Werbeaussage richtig, eindeutig und klar ist. Dies setzt ein entsprechend seriöses und nachvollziehbares Testverfahren und eine entsprechende Gestaltung des Testlogos voraus. Aus dem Testverfahren resultierende Einschränkungen und Vorbehalte müssen bereits aus dem Testlogo selbst hinreichend erkennbar sein.
Die Entscheidung betrifft ausdrücklich nur den Bereich der Gesundheitswerbung. Für andere Werbebereiche gelten weiterhin die allgemeinen Grundsätze zur Werbung mit Testergebnissen. Danach kommt es insbesondere darauf an, dass die Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben wurde und nicht erschlichen wurde. Für die Praxis bedeutet dies, dass Testsiegel nicht ungeprüft übernommen werden sollten. Vielmehr ist stets zu prüfen, welche rechtlichen Anforderungen für den jeweiligen Werbebereich gelten und ob das zugrundeliegende Testverfahren diesen Anforderungen entspricht.