Entwaldungsfreie Lieferkette und Paletten
Die frühere EU-Holzverordnung ist durch die EU-Verordnung über die Entwaldungsfreie Lieferkette abgelöst worden.
Die EU-Paletten aus Holz fallen damit grundsätzlich darunter. Es muss also insbesondere die Sorgfaltserklärung über die Herkunft des verwendeten Holzes und die entsprechende Risikobewertung etc. vorgelegt werden, falls das entsprechende Produkt in die EU eingeführt oder hier auf den Markt gebracht wird. Die Verordnung gilt für jeden, der entsprechende Holzprodukte in die EU einführt oder aber sie hier auf den Markt bringt, Käufer, Verkäufer und Händler. Insbesondere der reine Palettenhandel und der Palettenkauf sind davon erfasst. Die Pflicht gilt in dem Moment nicht, wenn die Palette quasi nicht eigenständig in den Markt gebracht wird, sondern Teil einer gesamten Sendung anderer Güter ist, insofern also ihre eigentliche Funktion erfüllt und Waren trägt. Was dabei im Moment ungeklärt erscheint ist die Abwicklung des Palettentausches, denn dabei werden ja tatsächlich Leerpaletten ohne Güter transportiert und im Rechtssinn getauscht, um eine Rückgabepflicht gegenüber einem ursprünglichen Absender zu erfüllen. Nach dem Wortlaut der Verordnung erscheint es dem Autor unklar, was für diese Tauschaktionen gilt.

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