September 2022 Blog

Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungs­richtlinie beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2022 den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) beschlossen. Mit der EU-Umwandlungsrichtlinie werden europaweit einheitliche Regelungen geschaffen, die erstmals grenzüberschreitende Spaltungen und grenzüberschreitende Wechsel der Rechtsform von Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft eines anderen Mitgliedsstaats bzw. Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums ermöglichen. Weiter werden durch die Richtlinie die Regelungen über die grenzüberschreitende Verschmelzung reformiert. Mit dem UmRUG soll die Umwandlungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Nach den Vorgaben der Richtlinie muss dies bis zum 31. Januar 2023 erfolgen.

Der Regierungsentwurf enthält daneben auch Änderungen und Erleichterungen für innerstaatliche Umwandlungen von Unternehmen.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16. September 2022 dem Entwurf im Wesentlichen zugestimmt und einige wenige Änderungen, vor allem hinsichtlich des Registerverfahrens verlangt. Weiter bat er darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren mitbestimmungsrechtliche Fragen zu prüfen.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf des UmRUG regelt die folgenden wesentlichen Eckpunkte:

  • Die Rechte von Minderheitsgesellschaftern bei grenzüberschreitenden wie bei innerdeutschen Umwandlungen werden vereinheitlicht. Künftig können nicht mehr nur die Minderheitsgesellschafter einer übertragenden Gesellschaft im Fall einer nicht angemessenen Ausgleichsleistung für den Verlust ihrer Gesellschaftsanteile die Bestimmung einer angemessenen baren Zuzahlung im Rahmen des sog. Spruchverfahrens verlangen sondern auch die Gesellschafter einer übernehmenden Gesellschaft. Diese mussten bislang ggf. mit einer Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses vorgehen.
  • Aktiengesellschaften erhalten die Möglichkeit, erforderliche Anpassungen von Wertverhältnissen übertragender und übernehmender Gesellschaften durch zusätzliche Aktien auszugleichen. Bislang waren hierfür nur bare Zuzahlungen an die Minderheitsgesellschafter vorgesehen. Durch die Neuregelung wird die Liquidität der Gesellschaft geschont.
  • Der Schutz der Gesellschaftsgläubiger im Umwandlungsverfahren wird gestärkt und ihr Rechtsschutz effizient ausgestaltet. Bereits bislang besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch von Gläubigern von an Umwandlungen beteiligten Unternehmen auf Sicherheitsleistung. Dieser Anspruch soll umgestaltet und um die Möglichkeit einer Registersperre ergänzt werden. Dies hat zur Folge, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eines Gläubigers eine Verschmelzung nicht in das Handelsregister eingetragen wird, solange eine zu leistende Sicherheit nicht geleistet ist.
  • Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von an einer grenzüberschreitenden Umwandlung beteiligten Gesellschaften werden eigene Rechte auf frühzeitige und umfassende Information über das Umwandlungsvorhaben erhalten, um die ihnen zustehenden Rechte effektiv wahrnehmen zu können. Nach dem UmRUG ist künftig spätestens sechs Wochen vor der Gesellschafterversammlung, die die Umwandlung beschließt, ein von den Vertretungsorganen der beteiligten Gesellschaften erstellter Verschmelzungsbericht dem zuständigen Betriebsrat zugänglich zu machen ist. Besteht bei der betreffenden Gesellschaft kein Betriebsrat, so ist der Verschmelzungsbericht den Arbeitnehmern der Gesellschaft zugänglich zu machen.
  • Bei grenzüberschreitenden Umwandlungen sieht das UmRUG eine Missbrauchsprüfung durch das Registergicht vor, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Umwandlung zu missbräuchlichen, betrügerischen oder kriminellen Zwecken erfolgen soll. Stellt das Registergericht das Vorliegen solcher missbräuchlichen Zwecke vor, lehnt es die Eintragung ab.
  • Für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird ein rechtssicheres und effizientes europaweit kompatibles Verfahren eingeführt, bei dem die beteiligten Handelsregister digital miteinander kommunizieren. Das Europäische System der Registervernetzung („Business Registers Interconnection System“ – BRIS) beschränkt sich derzeit ausschließlich auf die Übermittlung des Wirksamwerdens einer Verschmelzung. Der Austausch der Registergerichte wird auch für die weiteren Umwandlungsmöglichkeiten  umfassend über dieses System erfolgen. Die nationalen Handelsregister werden künftig Verschmelzungs-, Spaltungs- und Formwechselbescheinigungen von Amts wegen ausstellen, die dann per BRIS übermittelt und für andere Register über das Europäische Justizportal abrufbar sein werden.

Mitbestimmungsrechtliche Fragen

Parallel zum UmRUG hat das Bundeskabinett am 6. Juli 2022 auch den Entwurf des „Gesetzes  zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (UmRMitbestG) entworfen. Auch dieser Entwurf wurde am 16. September 2022 im Bundesrat behandelt. Wir werden Sie über den Inhalt dieses Entwurfs im nächsten Newsletter Ende Oktober informieren

Fazit

Der Entwurf des UmRUG setzt die Vorgaben der Richtlinie angemessen in  deutsches Recht um und passt diese so weit wie möglich in das bekannte System des Umwandlungsgesetzes ein.

Allerdings ist davon auszugehen, dass grenzüberschreitende Formwechsel sowie zum Teil grenzüberschreitende Verschmelzungen künftig zeitlich aufwändiger sein werden als bisher. Bei allen grenzüberschreitenden Umwandlungsprojekten sollte künftig in jedem Fall ein umfassender Zeitplan erstellt werden, um das Nebeneinander der verschiedenen Vorlage-, Veröffentlichungs-, Informations- und Wartefristen beachten zu können.

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