März 2023 Blog

Erleichterungen für Investitionen in Erneuerbare Energieanlagen

Der Gesetzgeber möchte mit einer Änderung des § 26 InvStG die Investitionsmöglichkeiten für Spezial-Investmentfonds in Erneuerbare Energieanlagen und E-Ladestationen verbessern.

Hintergrund – Gewerbesteuerpflicht und Statusverlust des Spezial-Investmentfonds

Ursprünglich war die Qualifikation als Spezial-Investmentfonds nach § 26 Satz 1 InvStG a.F. an die Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung für Investmentfonds geknüpft. Die Gewerbesteuerbefreiung ist für einen Investmentfonds nach § 15 InvStG u.a. gegeben, wenn der Investmentfonds Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung erzielt, die weniger als 5% der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen. Als Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung qualifizieren auch Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom. Sobald der Investmentfonds die 5%-Grenze erreicht hat, führt dies zu einer Gewerbesteuerpflicht der entsprechenden Einnahmen aus der Energieerzeugung. Nach § 26 Satz 1 InvStG a.F. konnte dies außerdem zu einem Statusverlust des Spezial-Investmentfonds führen, was unter anderem die Aufdeckung stiller Reserven auf Fondsebene und Anlegerebene impliziert.

Erleichterung durch den Gesetzgeber für Erneuerbare Energie-Investments

Der Gesetzgeber hat nun mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. 2022-I, S. 2294) den alten § 26 Satz 1 InvStG a.F. gestrichen und einen neuen § 26 Nr. 7a InvStG eingeführt, mit welchem Einnahmen aus der Energieerzeugung oder aus E-Ladestationen im Grundsatz für zulässig erklärt werden, wenn diese im Zusammenhang mit einer Vermietung stehen und diese Einnahmen weniger als 10% der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen. Damit ist zunächst der alte Streit obsolet geworden, ob auch eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung, die unter der 5%-Grenze liegt, einen Verstoß gegen § 26 InvStG a.F. darstellt und damit potentiell einen Statusverlust des Spezial-Investmentfonds zur Folge haben kann. Zudem ist die Grenze ab der es zu einem Statusverlust eines Spezial-Investmentfonds kommt, soweit dies nur Einnahmen aus Erneuerbaren Energien oder E-Ladestationen betrifft, von bisher 5% auf 10% erhöht worden.

Fazit

Mit den gesetzlichen Anpassungen wird es Spezial-Investmentfonds zwar etwas erleichtert in Erneuerbare Energieanlagen zu investieren, da die Folgen bei Überschreiten der 5%-Grenze zumindest bis zur 10%-Grenze weniger gravierend sind. Es bleiben aber weiterhin downsides bestehen, z.B. die (partiellen) Gewerbesteuerpflicht, wenn die Einnahmen die 5%-Grenze erreicht haben. Außerdem sind durch die Gesetzesänderung auch neue Fragen aufgeworfen worden, z.B. ob die Ausnahmebestimmungen für Einnahmen aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung für Immobilien-Gesellschaften auch bei § 26 Nr. 7a InvStG noch greifen sollen. Vor diesem Hintergrund ist m.E. sehr zweifelhaft, ob der Gesetzgeber mit diesen Anpassungen tatsächlich die Investitionsbereitschaft von Immobilien-Spezial-Investmentfonds in Erneuerbare Energien erhöhen kann. Dies sollte m.E. wesentlich umfassendere gesetzliche Anpassungen erfordern.

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