Januar 2024 Blog

Exportkontrolle: Neue und geänderte Allgemeine Genehmigungen des BAFA

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat diverse bestehende Allgemeine Genehmigungen (AGG’en) geändert und drei neue AGG’en bekanntgegeben. Ziel des BAFA ist dabei, die Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle zu beschleunigen und so die Wirtschaft zu entlasten. Die Änderungen sind mit Wirkung zum 11. Dezember 2023 bzw. 8. Januar 2024 in Kraft getreten und seitdem im Außenwirtschaftsverkehr zu beachten.

Hintergrund

Durch die neuen Sanktionen und die damit verbundenen Ausfuhrbeschränkungen und -verbote infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine haben sich die Bearbeitungszeiten im BAFA deutlich verlängert. So stieg die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Einzelgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr bzw. Verbringung von Rüstungsgütern von 36 Arbeitstagen im Jahr 2021 auf 52 Arbeitstage im Jahr 2022 und liegt inzwischen bereits bei 83 (!) Arbeitstagen.

Um diesem Missstand abzuhelfen, sind nun Änderungen für verschiedene AGG’en in Kraft getreten, die sowohl die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern als auch von Rüstungsgütern betreffen. Für Dual-Use-Güter wurden die neuen AGG‘en Nr. 40 (Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien) und 41 (Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich) geschaffen, für den Rüstungsbereich die neue AGG Nr. 35 (Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich). Diese AGG’en gelten zunächst bis zum 31. März 2025.

Neue AGG’en

Im Rüstungsbereich begünstigt die neue AGG Nr. 35 die Ausfuhr und Verbringung von Ersatzteilen des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und Funktion der Hauptsache erforderlich sind, mit Ausnahme von Gütern der Nummern 0001, 0002, 0003a, 00021b und 00022 (zulässig ist jedoch Verwendungstechnologie). Voraussetzung ist jedoch unter anderem, dass die ursprüngliche Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, mit Genehmigung erfolgte und der Wert der Ersatzteile 25 % des Wertes der Hauptsache nicht übersteigt.

Für Dual-Use-Güter wurden die neuen AGG’en Nr. 40 und 41 geschaffen. Die AGG Nr. 40 begünstigt Ausfuhren bestimmter Chemikalien der Nummern 1C350, 1C450a und 1C450b des Anhangs I der Dual-Use-VO an Empfänger und Endverwender in Indien. Zudem begünstigt die neue AGG Nr. 41 die Ausfuhr von Ersatzteilen, die in Anhang I der Dual-Use-VO genannt sind und die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und Funktion der Hauptsache erforderlich sind, mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt I der Dual-Use-VO genannten Güter sowie der Gattung E jeder Kategorie des Anhangs I aufgeführten Güter. Voraussetzung ist auch hier, dass die ursprüngliche Ausfuhr der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, mit Genehmigung erfolgte und der Wert der Ersatzteile 25 % des Wertes der Hauptsache nicht übersteigt.

Geänderte Melderegelungen

Für Ausfuhren oder Verbringungen, die unter Nutzung der AGG‘en Nr. 19 (Landfahrzeuge für militärische Zwecke), 21 (Schutzausrüstung), 22 (Sprengstoffe), 26 (Streitkräfte), 27 (Zertifizierte Empfänger) und 28 (Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich) getätigt wurden, wird der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen verlängert. Ab sofort können Sie die Meldungen für das zweite Halbjahr vom 1. Januar bis zum 31. Januar des jeweils folgenden Jahres und für das erste Halbjahr vom 1. Juli bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres abgeben.

Die Änderungen der AGG Nr. 33 (Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern) betreffen mehrere Aspekte. Die Meldezeitraum wurde von bisher zwei Kalenderwochen auf einen Monat verlängert. Meldungen für Ausfuhren ab dem 1. Januar 2024 müssen spätestens mit Ablauf des Folgemonats abgegeben werden. Im Gegensatz zu den oben genannten Genehmigungen können die Meldungen nach AGG Nr. 33 täglich und damit fortlaufend abgegeben werden. Für Ausfuhren und Verbringungen, die vor dem 1. Januar 2024 auf der Grundlage der AGG Nr. 33 erfolgt sind, wird die Frist für die Abgabe der Erstmeldung auf den 31. Januar 2024 verlängert. Dies stellt eine Erleichterung für die Industrie dar, da die Meldung nach der alten Fassung der AGG nur bis zum 15. Januar 2024 möglich war. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Erweiterung der erforderlichen Angaben bei der Meldung, insbesondere die Angaben zum Endverwender.

Weitere Änderungen

Zudem wurden auch inhaltliche Anpassungen an den AGG’en Nr. 13 (Ausfuhr bestimmter Dual-Use-Güter in bestimmten Fallgruppen), 14 (Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer), 17 (Frequenzumwandler und Kondensatoren), 19, 23 (Wiederausfuhr), 25 (besondere Fallgruppen), 26 (Streitkräfte), 33 (Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern) und 37 (Ausfuhr von Dual-Use-Gütern in bestimmte Länder) vorgenommen. Überblicksartig seien hier die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst:

Im Rüstungsbereich wurde bei der AGG Nr. 19 der Güterkreis um Güter der Nummer 0006a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste und der Länderkreis teilweise erweitert. Bei der AGG Nr. 23 wurde eine neue Fallgruppe aufgenommen, die nun die Wiederverbringung bzw. Wiederausfuhr nach Wartung, Instandsetzung, Präsentation, Tests, Erprobung oder Begutachtung in das ursprüngliche Versendungsland begünstigt, sofern es sich dabei um einen EU- oder NATO-Mitgliedsstaat (mit Ausnahme der Türkei) oder ein anderes begünstigtes Land handelt. Eine Genehmigung der ursprünglichen Ausfuhr oder Verbringung durch das BAFA ist hierfür nicht erforderlich. In AGG Nr. 25 wurden neue Fallgruppen ergänzt, die Ausfuhren und Verbringungen an staatliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, zur Erledigung dienstlicher Aufgaben auf Weisung des Auswärtigen Amtes, im Rahmen einer Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung oder an eine Friedensmission der UN privilegieren. Die AGG Nr. 26 wurde ebenfalls um eine Fallgruppe erweitert und bei der AGG Nr. 33 wurde der Länderkreis um Singapur ergänzt.

Im Dual-Use-Bereich wurden in der AGG Nr. 13 neue Fallgruppen begünstigter Ausfuhren an besonders vertrauenswürdige Empfänger geschaffen. Zudem wurden die AGG’en Nr. 13, 14 und 17 um neue Güter ergänzt und die AGG Nr. 37 um Brasilien als zusätzliches Bestimmungsland erweitert.

Teilweise wurden jedoch auch Einschränkungen vorgenommen. So sind Güter mit IT-Sicherheitsfunktion im Sinne von § 51 der VS-Anweisung des BSI nunmehr vom Anwendungsbereich der AGG’en 26 und 33 ausgenommen. Darüber hinaus wurden bei allen AGG’en im Rüstungsbereich, die sich auf einen bestimmten Länderkreis beschränken, die Staaten Niger, Mali und Gabun, in denen es jüngst zu Militärputschen kam, ausgenommen.

Praxishinweise

Die Änderungen stellen Erleichterungen für die Exportwirtschaft dar, da zum einen die kurzen Meldezeiträume der betroffenen AGG’en verlängert wurden und zum anderen viele AGG’en in ihrem Anwendungsbereich erweitert oder sogar neu geschaffen wurden. Zu beachten ist auch, dass bei einigen AGG’en Einschränkungen hinsichtlich der erfassten Güter bzw. Zielländer vorgenommen wurden, die in einigen bisher von AGG’en erfassten Bereichen nunmehr zur Notwendigkeit der Beantragung von Einzelgenehmigungen führen. In jedem Fall sind die AGG’en vor ihrer Inanspruchnahme einschließlich sämtlicher Voraussetzungen, Nebenbestimmungen und Hinweise genau zu prüfen, um Verstöße zu vermeiden. Im Zweifel sollte Rechtsrat eingeholt werden.

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