Keine Eintragung als "Sprecher der Geschäftsführung" ins Handelsregister
Ein GmbH-Geschäftsführer kann nicht als „Sprecher der Geschäftsführung" im Handelsregister eingetragen werden. Eine solche Funktion ist nicht eintragungsfähig, urteilte das OLG München mit Beschluss vom 5. März 2012 (Az. 31 Wx 47/12).
Dem Gericht lag folgender Eintragungsantrag zur Beurteilung vor: „Herr R.L., bisher bereits Geschäftsführer der Gesellschaft, ist jetzt Sprecher der Geschäftsführung".
Der Sprecher der Geschäftsführung ist im GmbHG nicht ausdrücklich vorgesehen. Er ist jedoch als „rechtliche Institution" allgemein anerkannt. Die Tätigkeit des Sprechers unterscheidet sich von einer „normalen" Geschäftsführung durch besondere Repräsentations- und Koordinationsaufgaben. Neben dieser internen Ressortzuständigkeit sind jedoch mit der Funktion des Sprechers nicht automatisch besondere rechtliche Privilegien verbunden. Insbesondere darf nicht jeder Sprecher die Gesellschaft automatisch allein vertreten. Dies richtet sich allein nach dessen Vertretungsmacht. In der äußeren Wahrnehmung wird dem Sprecher jedoch meist eine größere Autorität beigemessen. In der Praxis ist es daher nicht selten, dass Sprecher den Wunsch äußern, ihre besondere Stellung öffentlichkeitswirksam im Handelsregister publik zu machen.
Diesem Wunsch hat das OLG München nun eine deutliche Absage erteilt. Die Eintragung der Funktion „Sprecher der Geschäftsführung" im Handelsregister könne zu erheblichen Missverständnissen führen. Es bestünde die Gefahr, dass ein Dritter den Eindruck gewinne, der Sprecher sei ermächtigt, allein für die Gesellschaft zu handeln, obwohl er tatsächlich aber nur zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer vertreten dürfe. Die für den Rechtsverkehr gebotene Eindeutigkeit und Klarheit der im Handelsregister eingetragenen Vertretungsregelungen wäre nicht mehr gewährleistet. Zudem betonte das OLG München die strenge Formalisierung des Registerrechts: mit nicht im Gesetz angelegten Funktionen sei grundsätzlich Zurückhaltung geboten.
Die Entscheidung des OLG München reiht sich in die restriktive Linie der bisherigen Rechtsprechung ein. Bereits im Jahr 1997 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer nicht als „stellvertretender Geschäftsführer" eingetragen werden kann (BGH, Beschluss vom 10. November 1997 - II ZB 6/97).
Fazit: Vor dem Handelsregister sind alle GmbH-Geschäftsführer gleich, unabhängig davon ob sie Sprecher, Vorsitzender oder Stellvertreter sind. Betriebsinterne Hierarchien innerhalb der Geschäftsleitung können im Handelsregister nicht publik gemacht werden.
(OLG München, Beschluss vom 5. März 2012 - 31 Wx 47/12)
Rechtsanwalt Benjamin Schwarzfischer