Keine Eintragung eines Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister der Obergesellschaft
Ob eine Eintragung eines Unternehmensvertrages in das Handelsregister der Obergesellschaft erfolgen kann (oder sogar soll), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH hat mittlerweile im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen der Eintragung eines Unternehmensvertrages in Form eines zwischen zwei GmbHs geschlossenen Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister der Obergesellschaft mit Beschluss entschieden, dass eine solche Eintragung nicht nötig und auch nicht möglich sei.
Sachverhalt
Dem Beschluss des BGH lag ein zwischen einer GmbH als Untergesellschaft und ihrer ebenfalls als GmbH firmierenden alleinigen Gesellschafterin als Obergesellschaft geschlossener Gewinnabführungsvertrag vor, welchen die Gesellschafterin zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet hat. Die Eintragung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister der Gesellschafterin lehnte das Registergericht ab. Die Gesellschafterin legte hiergegen Beschwerde ein.
Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde der Gesellschafterin zurück, da der Gewinnabführungsvertrag einer Eintragung in das Handelsregister der Gesellschafterin als Obergesellschaft aus Sicht des Gerichts nicht fähig sei. Für die Obergesellschaft habe der Gewinnabführungsvertrag im Gegensatz zur Untergesellschaft keinen satzungsändernden, die rechtliche Grundstruktur der Obergesellschaft verändernden Charakter und bedürfe daher keine entsprechende Anwendung der für eine Satzungsänderung bei der GmbH geltenden Formvorschriften. Auch bestehende Drittinteressen würden keine Eintragung rechtfertigen. Zudem ließe sich eine Eintragung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister der Obergesellschaft auch nicht mit dem Grundsatz der Registerklarheit in Einklang bringen.
Die Gesellschafterin legte gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts erfolglos Rechtsbeschwerde ein.
Entscheidung
Der BGH teilte die Auffassung des Beschwerdegerichts und wies die Rechtsbeschwerde der Gesellschafterin zurück.
In seiner Entscheidung stellte der BGH zunächst fest, dass die Eintragung eines Unternehmensvertrages in das Handelsregister der Obergesellschaft in Rechtsprechung und Literatur bislang umstritten sei.
Sodann wies er darauf hin, dass in das Handelsregister wegen der strengen Formalisierung des Registerrechts grundsätzlich nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen werden, deren Eintragung kraft Gesetzes entweder als eintragungspflichtig oder eintragungsfähig vorgesehen sei, wobei die Eintragungsfähigkeit u.a. auch gewohnheitsrechtlich begründet werden könne.
Für die Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrages bedürfe es aus Sicht des BGH jedoch keine Eintragung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister der Obergesellschaft. Ein solches Erfordernis könne mangels satzungsändernden Charakters bei der Obergesellschaft weder aus den für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften noch aus dem nach seinem Wortlaut nur für die Untergesellschaft geltenden § 294 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AktG abgeleitet werden. Zudem wäre es auch aus Gründen der Rechtssicherheit problematisch, wenn das Zustandekommen eines Unternehmensvertrages neben der zwingenden Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft auch noch von der Eintragung in das Handelsregister der Obergesellschaft und damit von der Eintragung in verschiedene Handelsregister abhängig wäre.
Zu Recht habe das Beschwerdegericht laut dem BGH auch das Bestehen eines gewohnheitsrechtlichen begründeten Eintragungserfordernisses verneint. Für die Entstehung von Gewohnheitsrecht bedürfe es längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine sei und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt werde. An einer solchen Übung fehle es in der Eintragungspraxis der Registergerichte.
Eine Eintragung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister der Obergesellschaft könnte nach Auffassung des BGH zudem zu Missverständnissen bei Gläubigern und künftigen Gesellschaftern der Obergesellschaft über den Bestand eines Gewinnabführungsvertrages führen, sodass eine Eintragung auch das grundsätzlich bestehende Informationsinteresse dieser Gruppen nicht erfüllen könne. Dies setze nämlich voraus, dass Gläubiger und künftige Gesellschafter durch das Handelsregister der Obergesellschaft nicht nur auf das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages hingewiesen werden, sondern ihr Vertrauen im Falle einer Nichteintragung des Gewinnabführungsvertrages auf das Nichtbestehen eines Gewinnabführungsvertrages zugleich geschützt wäre. Dies sei aber bei einer nur freiwilligen Eintragung nicht der Fall.
Praxishinweis
Die vorliegende Entscheidung des BGH bringt der Praxis nunmehr Rechtsklarheit im Hinblick auf die Eintragung eines zwischen zwei GmbHs geschlossenen Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister der Obergesellschaft. Die Eintragung des Gewinnabführungsvertrages kann somit nur in das Handelsregister der Untergesellschaft erfolgen. Solch eine Eintragung ist auch notwendig, da der Gewinnabführungsvertrag seine Wirksamkeit entsprechend § 54 Abs. 1, 3 GmbHG erst mit Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft erlangt. Ob die Entscheidung aus Sicht des BGH auch auf die Aktiengesellschaft übertragbar ist, bleibt abzuwarten. Die Argumentation des BGH im Rahmen des Beschlusses scheint jedoch darauf hinzudeuten.
(BGH, Beschl. vom 31.12023 – II ZB 10/22)