Januar 2026 Blog

Keine Verjährungshemmung bei unzureichender Angabe des Grundes der Streitverkündung

Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB hemmt die Zustellung einer Streitverkündungsschrift die Verjährung. Die verjährungshemmende Wirkung bleibt jedoch aus, wenn entgegen § 73 ZPO in der Streitverkündungsschrift der Grund für die Streitverkündung nicht hinreichend deutlich wird.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte des Erstprozesses als wegen Baumängeln gerichtlich in Anspruch genommener Bauherr drei bauausführenden Unternehmen den Streit verkündet. Seine Streitverkündungsschrift gab als Grund für die Streitverkündung lediglich an, dass ihm von dem Kläger Bauüberwachungsfehler vorgeworfen würden und jeder Bauüberwachungsfehler insoweit zwingend zuvor seitens der beteiligten Unternehmer ausgeführte Baumängel voraussetze. Die Streitverkündungsschrift enthielt keine Aussage dazu, welche Mängel konkret Gegenstand des Erstprozesses waren und auch nicht dazu, wegen welcher konkreten Mängel er glaubte, gegen die drei Streitverkündeten Regressansprüche zu haben. 

Das OLG Köln hob das der Klage teilweise stattgebenden landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage wegen Verjährung etwaiger Regressansprüche ab.

Die Anfang 2018 ausgebrachte Streitverkündungsschrift habe, so der Senat, mangels hinreichender Bestimmtheit des Grundes der Streitverkündung nicht die Mindesterfordernisse des § 73 Satz 1 ZPO eingehalten und daher keine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 ZPO herbeizuführen vermocht. 

Die Vorschrift diene dem Schutz des Streitverkündeten. Die wirksame Streitverkündung binde den Streitverkündeten in einem eventuellen späteren Regressprozess an das Ergebnis des Haftungsprozesses, § 74 Abs. 1 ZPO. Durch die Streitverkündungsschrift müsse er daher die erforderlichen Informationen erhalten, um entscheiden zu können, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten, um auf ihn Einfluss nehmen zu können. Entscheidend sei, ob der Streitverkündete prüfen kann, welcher Anspruch gegen ihn eventuell geltend gemacht wird und ob es sinnvoll ist, sich am Haftungsprozess zu beteiligen. Diesen Anforderungen habe die Streitverkündungsschrift nicht genügt. Sie enthalte lediglich die Angabe, dass dem Streitverkünder Bauüberwachungsfehler vorgeworfen werden und jeder Bauüberwachungsfehler "zwingend zuvor seitens der beteiligten Unternehmer ausgeführte Baumängel" beinhaltet. Dies lasse den konkreten Streitgegenstand des Vorprozesses nicht hinreichend erkennen und enthalte auch keine klare, fallbezogene Erläuterung, aus welchem Grund sich etwaige Ansprüche gegen die Beklagten ergeben könnten. Die pauschale Begründung der Streitverkündungsschrift stelle daher keinen konkreten Bezug zum Einzelfall her, insbesondere nicht zu den Beklagten, ihren jeweiligen Gewerken und möglicherweise regressbegründende Mängeln. 

(OLG Köln, Urteil vom 17. September 2025 – 11 U 118/23)

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