25 März 2022 Blog

Leicht­fertig­keit - das ewige Thema

Die deutsche Rechtsprechung hat zum Thema der Leichtfertigkeit viele Facetten entwickelt. Das OLG Düsseldorf hat dem jetzt eine hinzugefügt: von der Ladefläche eines Lkw wurden ca. 130 Kartons einer textilen Ladung gestohlen, der Rest der Ladung blieb unberührt. Es handelte sich um einen Planen Auflieger, dessen Türen nicht abgeschlossen waren. Der Frachtführer selbst hatte so disponiert, dass eine nächtliche Pause an einer belgischen Autobahnraststätte erforderlich war, wo vermutlich der Diebstahl geschah.

Während das Landgericht von einer Leichtfertigkeit ausging, hat das OLG nach der üblichen Wiederholung aller dazu ergangenen BGH Urteile dagegen festgestellt, es liegen keine Leichtfertigkeit vor.

Nimmt man zwei der zitierten Grundsätze, nämlich zum einen dass der notwendige Sicherheitsaufwand von dem bekannten Risiko abhängt und zum anderen das Leichtfertigkeit bedeutet, dass man sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Versenders hinwegsetzt, dann erscheint das Urteil des OLG gerade auch im Hinblick auf die sonstige Rechtsprechung schwierig.

Das OLG ist der Meinung, dass wenn man einen Plan Lkw verwendet, damit schon dem Diebstahl der Tür und Tor geöffnet sei, denn es sei einfach die Plane aufzuschneiden oder hochzuschieben. Dann wäre es auch unerheblich, dass man die Türe nicht abschließt. Diese Argumentation ist nicht recht nachvollziehbar, denn es fällt durchaus auf, wenn jemand auf einen Parkplatz nachts eine Seitenplane hochschieben oder sie gar aufschneidet, das Öffnen einer Tür ohne Gewaltaufwendung ist dagegen völlig unauffällig. Hinzu kommt, dass der Aufwand des Verschließen der Tür minimal ist, jedenfalls aber zu einer erhöhten Sicherheit beiträgt.

Die Entscheidung ist deshalb nur sehr schwer nachzuvollziehen, eher wohl falsch.

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