Leichtfertigkeit im Hafenumschlag
Der BGH hat bereits in einigen Entscheidungen festgestellt, dass auch das Entladen des Gutes vom Schiff zu den Pflichten des Verfrachters zählt und erst mit der Übergabe an den weiteren Transportunternehmer/Dritten die Pflicht des Verfrachters aus dem Seetransport endet.
Das Landgericht Lübeck hat einen Aspekt hinzugefügt: Wird ein Auflieger ohne Zugmaschine zum Seetransport aufgegeben, obliegt es dem Verfrachter nicht nur, den Auflieger vom Schiff zu fahren, sondern ihn auch bis zur Übergabe an den bestimmten Dritten sicher zu verwahren. Das bloße Abstellen dieses Aufliegers im ansonsten unbewachten Hafengelände hat das Landgericht sogar als leichtfertig eingestuft und entsprechend den Verfrachter bzw. den mitverklagten Terminal Operator, der im Auftrag des Verfrachters den Auflieger vom Schiff fuhr, zum vollen Schadenersatz verurteilt.

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