Am 12. August 2026 tritt zeitgleich mit der EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, „PPWR“) das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft. Es ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz vollständig und soll die Anwendung der PPWR in Deutschland sicherstellen. Das Gesetz wurde am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Während die PPWR die materiellen Anforderungen an Verpackungen europaweit harmonisiert, regelt das VerpackDG diejenigen Bereiche, die zur Durchführung der PPWR erforderlich sind oder für die die Verordnung nationale Gestaltungsspielräume belässt.
Das Gesetz enthält unter anderem Vorgaben zur Bereitstellung von Verpackungen, zur Zulassung, zu Rücknahme und Verwertung, zu Getränkeverpackungen, zur Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie zur Vermeidung von Verpackungsabfällen.
Eigenständiges Sanktionsregime
Die PPWR selbst enthält keine Bußgeldtatbestände, verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 68 jedoch dazu, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen. Das VerpackDG füllt diesen Auftrag mit einem eigenständigen Bußgeldregime aus. Das VerpackDG sieht in § 66 Bußgeldtatbestände sowohl für Verstöße gegen das VerpackDG selbst als auch für Verstöße gegen die PPWR vor, gestaffelt nach einem Katalog konkret benannter Tatbestände (§ 66 Abs. 3 VerpackDG) mit Bußgeldrahmen bis zu 200.000 Euro, 100.000 Euro beziehungsweise 10.000 Euro. Die Bußgeldtatbestände für unmittelbare PPWR-Verstöße (Verstöße nach § 66 Abs. 2 VerpackDG) sind dabei erst ab dem 12. Februar 2027 anwendbar.
Für unmittelbare PPWR-Verstöße besteht damit eine begrenzte Schonzeit, um die Prozesse vollständig an die neue Rechtslage anzupassen. Die Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen das VerpackDG selbst (§ 66 Abs. 1 VerpackDG) gelten dagegen bereits ab dem 12. August 2026.
Fortbestand des deutschen Pfandsystems
Das VerpackDG führt die etablierten nationalen Pfand- und Rücknahmestrukturen für Einweggetränkeverpackungen sowie die Vorgaben zum Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff im Wesentlichen unverändert fort, bis die EU-Kommission europaweit einheitliche Vorgaben zum Mindestrezyklateinsatz vorlegt. Das bewährte deutsche Pfandsystem bleibt damit über die PPWR-Mindestvorgaben hinaus bestehen.
Fortgeltung nationaler Einwegkunststoffregelungen
Auch die bereits bekannten Vorgaben zur Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie bleiben bestehen. Hierzu zählen insbesondere das Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Kunststofftragetaschen sowie die Pflicht zum Angebot wiederverwendbarer Alternativen für Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher.
Neue Verfahrensvorgaben
Daneben konkretisiert das VerpackDG verfahrensrechtliche Fragen, die die PPWR offenlässt. So ist die EU-Konformitätserklärung nach Wahl des Herstellers künftig in deutscher oder englischer Sprache vorzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen ins Deutsche zu übersetzen. Gerade für international tätige Unternehmen schafft dies eine gewisse Erleichterung bei der Dokumentation.
Erweiterte Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bleibt auch unter dem VerpackDG das zentrale Vollzugsorgan des deutschen Verpackungsrechts. Aufgrund des durch die PPWR erweiterten Kreises Verpflichteter erhält sie zusätzliche Aufgaben, insbesondere im Bereich Registrierung und erweiterte Herstellerverantwortung. Neu sind zudem automatisierte Zulassungsverfahren für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sowie für sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung.
Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte
Eine weitere Neuerung ist § 26a VerpackDG, der das Bundesumweltministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates konkrete Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte zu erlassen. Die Systeme sind nach § 26 VerpackDG verpflichtet, bei der Bemessung ihrer Beteiligungsentgelte Anreize für die Verwendung recyclingfähiger Materialien und den Einsatz von Rezyklaten zu schaffen. Die künftige Rechtsverordnung soll diese Anforderungen weiter konkretisieren.
Pflicht zur Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen
Eine weitere praxisrelevante Erweiterung ist die unmittelbare Pflicht von Systemen, sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, Betreibern von Branchenlösungen und Herstellern, die ihre erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, selbst Maßnahmen zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und Verpackungsabfällen durchzuführen (§ 59 VerpackDG). Die durchgeführten Maßnahmen sind jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu dokumentieren und der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Wegfall bisheriger Ausnahmen
Nicht alle Regelungen des bisherigen Verpackungsgesetzes werden unverändert übernommen. So können die bisherigen Ausnahmen für Mehrwegverpackungen und für Verpackungen aus Bleikristallglas nach dem alten Verpackungsgesetz wegen der abschließenden Geltung der einschlägigen PPWR-Vorgaben nicht in das VerpackDG übernommen werden. Zugleich enthält das VerpackDG in den §§ 14 bis 18 eigene, befristete Ausnahmeregelungen für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten sowie für bestimmte Glasverpackungen, verbunden mit Anforderungen an Rückgabequoten, Konformitätserklärungen und Jahresberichte. Diese neuen Ausnahmen sind als Übergangslösung angelegt und entfallen, sobald die zugrunde liegenden EU-Beschlüsse durch delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission aufgehoben werden.
Praxishinweise
Mit dem 12. August 2026 entsteht ein zweistufiges Regelungssystem: Die materiellen Anforderungen an Verpackungen ergeben sich künftig überwiegend aus der PPWR, während das VerpackDG die nationalen Registrierungs-, Zulassungs-, Überwachungs- und Sanktionsmechanismen regelt.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass mit dem Geltungsbeginn der PPWR am 12. August 2026 nicht nur die unmittelbar anwendbare EU-Verordnung, sondern gleichzeitig auch das nationale VerpackDG zu beachten ist. Besonderes Augenmerk verdienen dabei die zahlreichen Übergangsfristen. Bereits nach dem bisherigen Verpackungsgesetz registrierte Hersteller gelten zwar automatisch als registriert, müssen aber erforderliche Änderungen bis zum 12. November 2026 mitteilen, während neu registrierungspflichtige Hersteller sich bis zum 12. September 2026 registrieren müssen.
Da nur die Bußgeldtatbestände für PPWR-Verstöße erst ab Februar 2027 greifen, sollten Unternehmen nicht nur ihre Produkte und Verpackungen auf PPWR-Konformität überprüfen, sondern auch analysieren, welche zusätzlichen Pflichten sich für sie ab August 2026 aus dem VerpackDG ergeben. In den Blick zu nehmen sind dabei insbesondere auch die fortgeführten Kernpflichten des deutschen Verpackungsrechts, namentlich die Systembeteiligungspflicht (§ 7 VerpackDG) und die Vollständigkeitserklärung (§ 10 VerpackDG).
(Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207, ausgegeben am 17. Juli 2026; Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024)