Dezember 2025 Blog

Neue EU-Verordnung zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat seit dem 16. Dezember 2025 in Kraft

Mikroplastik ist längst mehr als ein abstraktes Umweltproblem: Es gelangt in Böden, Gewässer und Meeresökosysteme – mit spürbaren Folgen für Natur und potenziell auch für die menschliche Gesundheit. Eine wesentliche Quelle sind unbeabsichtigte Freisetzungen von Kunststoffgranulat (Pellets, Flakes, Pulver) entlang der Liefer- und Transportkette. Mit der Verordnung (EU) 2025/2365 schafft die EU hierfür einen eigenständigen, unmittelbar geltenden Rechtsrahmen, der sämtliche Akteure – von der Polymerherstellung über Recycling und Verarbeitung bis hin zu Lagerung, Umschlag, Reinigung und Transport an Land und zur See – zu präzisen organisatorischen und technischen Vorkehrungen verpflichtet. Die Verordnung ist am 16. Dezember 2025 in Kraft getreten. Der überwiegende Teil der materiellen Pflichten gilt ab dem 17. Dezember 2027, zentrale Kernbestimmungen greifen jedoch bereits seit Inkrafttreten.

Für die Praxis markiert dies einen Paradigmenwechsel: Erstmals werden unionsweit verbindliche Handhabungs‑, Organisations‑ und Informationspflichten für Hersteller, Anlagenbetreiber und Logistikakteure normiert – flankiert von Zertifizierungs‑ und Genehmigungsmechanismen, Veröffentlichungspflichten, spürbaren Sanktionen und einem eigenständigen Schadensersatzregime. Besonders betroffen sind unter anderem die kunststoffverarbeitende Industrie (z. B. Spritzguss, Extrusion, Blasformen, Thermoformen), das Kunststoffrecycling, die Verpackungs‑ und Automobilbranche sowie Betreiber von Abfüll‑, Lager‑ und Umschlaganlagen und Seetransporteure. Unternehmen dieser Sektoren sollten ihre Prozesse jetzt auf Compliance‑Lücken prüfen und rechtzeitig an die neuen Anforderungen anpassen.

Anwendungsbereich und betroffene Akteure

Die Verordnung erfasst natürliche und juristische Personen, die in der EU Kunststoffgranulat handhaben, sofern im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens fünf Tonnen verarbeitet wurden. Erfasst sind insbesondere Herstellungs-, Recycling-, Compoundier- und Verarbeitungsstandorte, Logistik- und Lagerprozesse, die Reinigung von Behältern und Tanks sowie der Transport. Hinzu kommen EU- und Nicht‑EU‑Frachtführer im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr, ferner Verlader sowie Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat in Frachtbehältern transportieren und einen EU-Hafen anlaufen oder verlassen. Damit entsteht ein lückenloser Lieferkettenansatz, der sowohl stationäre Anlagen als auch multimodale Transportketten umfasst. 

Abgrenzung und Verhältnis zum Chemikalienrecht

Die Verordnung tritt ergänzend zu bestehenden unionsrechtlichen Regelungsinstrumenten hinzu. Während die REACH‑Verordnung jüngst das Inverkehrbringen absichtlich zugesetzter Polymermikropartikel erfasst, adressiert die neue Regelung die Vermeidung unbeabsichtigter Freisetzungen von Kunststoffgranulat entlang der Handhabungs‑ und Logistikkette an der Quelle. Schnittstellen bestehen insbesondere zum Arbeitsschutz‑ und Abfallrecht, zur Industrieemissionsrichtlinie sowie zur Meeresstrategie‑Rahmenrichtlinie. Für Unternehmen folgt hieraus, dass Compliance sektorenübergreifend auszurichten und in bestehende Management‑ und Kontrollsysteme zu integrieren ist.

Zentrale materielle Pflichten

Kern ist die Pflicht aller betroffenen Unternehmen und Frachtführer, Freisetzungen zu vermeiden und – falls es zu Austritten kommt – diese unverzüglich einzudämmen und zu beseitigen. Für Anlagenbetreiber gilt die Pflicht, für jede Anlage einen risikobasierten Risikomanagementplan zu erstellen, umzusetzen, aktuell zu halten und der zuständigen Behörde zusammen mit einer Eigenerklärung über die Konformität zu übermitteln. Der Plan muss u. a. Lageplan, jährliche Handhabungsmengen, Risikoorte, Handhabungsvorgänge, geschätzte Austritts- und Freisetzungsmengen, Zuständigkeiten, eingesetzte Ausrüstung sowie Verfahren zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung enthalten. Vorgaben zur Mindest- und optionalen Zusatzausrüstung sind detailliert festgelegt, von Auffangsystemen, Abflussabdeckungen und Klärtechnik über Vakuumgeräte bis hin zu Verpackungs-, Lade- und Dichtsystemen. 

Frachtführer haben spezifische Maßnahmen vor, während und nach Be‑ und Entladung umzusetzen, einschließlich Sichtprüfungen, Reinigung, Reparatur beschädigter Verpackungen, Eindämmung im Laderaum, Sammlung in geschlossenen Behältern sowie Vorhaltung definierter Ausrüstung. Für den Seetransport werden zusätzliche Anforderungen eingeführt: Hochwertige, dichte Verpackungen; rechtzeitige Übermittlung spezifischer Beförderungsangaben an Betreiber, Agent und Kapitän; sowie die vorrangige Verstauung von Containerladungen unter Deck oder in geschützten Bereichen mit geeigneter Sicherung. 

Schwellenwerte, Unternehmensgröße und abgestufte Nachweissysteme

Die Verordnung skaliert Pflichten anhand von Mengen- und Unternehmensgrößen:

  • Für Anlagen mit weniger als 1.500 Tonnen pro Jahr sowie für Kleinstunternehmen gelten erleichterte Nachweiszyklen über Eigenerklärungen und aktualisierte Risikomanagementpläne im Fünfjahresrhythmus.
  • Für Anlagen ab 1.500 Tonnen pro Jahr greifen abgestufte Zertifizierungspflichten durch unabhängige Zertifizierungsstellen: große Unternehmen im Dreijahres-, mittlere im Vierjahres- und kleine Unternehmen mit zunächst fünfjähriger Geltung (danach Eigenerklärung, sofern keine Verlängerung gewählt wird).
  • Alternativ können Mitgliedstaaten die Einhaltung über Genehmigungen mit regelmäßigen Inspektionen sicherstellen; EMAS-registrierte Unternehmen sowie bestimmte zertifizierte Umweltmanagementsysteme können von wiederkehrenden Erklärung- und Zertifizierungspflichten ausgenommen werden, sofern die pellet-bezogenen Anforderungen vollständig integriert und validiert sind. 

Registrierung, Schulung, Monitoring und Transparenz

Anlagen und Frachtführer sind gegenüber den zuständigen Behörden zu melden. Wesentliche Änderungen sind anzeigepflichtig. Unternehmen müssen ihr Personal aufgabenspezifisch schulen und jährlich die freigesetzte sowie die insgesamt gehandhabte Granulat-Menge dokumentieren.  Für die Schätzung wird eine harmonisierte Norm entwickelt. Bis dahin greifen Übergangsmechanismen, einzelne Monitoring-Pflichten gelten bereits seit Inkrafttreten. Die Verordnung etabliert zudem weitreichende Transparenz: Behörden veröffentlichen auf leicht zugänglichen Internetseiten u. a. gemeldete Anlagen, Risikomanagementpläne (mit Sicherheitsvorbehalten), Konformitätserklärungen, Zertifikate, Genehmigungen und – für Nicht‑EU‑Frachtführer – Bevollmächtigte.  Dies schafft faktische Reputations- und Marktanreize für Compliance.

Vorfälle, behördliche Befugnisse und Sanktionen

Bei Vorfällen oder Unfällen mit beeinträchtigender Freisetzung sind unverzüglich Notdienste zu informieren, Schadensbegrenzung zu betreiben, binnen 30 Tagen Ursachen, Mengen und Maßnahmen zu berichten und weitere Vorfälle zu vermeiden.  Behörden verfügen über weitgehende Einsichts-, Prüf- und Zutrittsrechte, können bei akuter Gefahr Betriebe oder Transportmittel aussetzen und sind zu risikobasierten Umweltinspektionen befugt. Das Sanktionsregime ist scharf gestellt: Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen.  Für schwerste Verstöße juristischer Personen ist eine Obergrenze von mindestens 3 Prozent des EU‑Jahresumsatzes verpflichtend. Parallel bleiben – oder treten alternativ – strafrechtliche Sanktionen in Kraft. 

Zivilrechtlicher Schadensersatz bei Gesundheitsschäden

Bemerkenswert aus haftungsrechtlicher Sicht ist ein unionsrechtlich verankerter Anspruch auf Schadensersatz bei Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen die Verordnung. Mitgliedstaaten müssen Verfahren so ausstatten, dass die Rechtsdurchsetzung nicht unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Die Verjährung darf frühestens mit Beendigung des Verstoßes und Kenntnis bzw. zumutbarer Kenntnis des Schadens beginnen.  Zudem wird der Zugang zu Behörden- und Gerichtsverfahren für Betroffene und qualifizierte Organisationen gestärkt. Für Unternehmen bedeutet dies eine deutliche Ausweitung des Haftungs- und Prozessrisikos bei Non‑Compliance. 

Kennzeichnung und Informationspflichten im Vertrieb

Hersteller, Einführer, nachgeschaltete Anwender und Vertreiber, die Kunststoffgranulat als synthetische Polymermikropartikel in Verkehr bringen, müssen – ergänzend zu REACH/CLP-Pflichten – klar sichtbare, lesbare und unauslöschliche Informationen bereitstellen. Vorgeschrieben sind insbesondere Piktogramm und Warnhinweis „Umweltschädlich — Freisetzungen vermeiden“.  Die Wirksamkeit der unterschiedlichen Informationswege wird im Rahmen der Evaluierungen überprüft. 

Zeitplan, Übergänge und internationale Anschlussfähigkeit

Die Verordnung ist am 16. Dezember 2025 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt gelten bereits zentrale organisatorische und vorbereitende Pflichten, darunter die allgemeine Pflicht zur Vermeidung von Freisetzungen, Dokumentations- und Schulungsanforderungen, die Benennung zuständiger Behörden, die Entwicklung von Leit- und Schulungsmaterial sowie die Normungsaufträge zur Emissionsschätzung. Die Mehrzahl der operativen Pflichten für Anlagenbetreiber und Frachtführer gilt ab dem 17. Dezember 2027. Maritime Verladepflichten und der behördliche Vollzug gegenüber Verladern und Schiffsbeteiligten greifen ab dem 17. Dezember 2028. Damit bleibt Unternehmen ein – angesichts der Tiefe der Eingriffe – eng bemessener Umsetzungszeitraum.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Aus Compliance‑ und Haftungssicht ist ein frühzeitiges, von der Unternehmensleitung gesteuertes Vorgehen erforderlich. Unternehmen sollten ihre pelletbezogenen Wertschöpfungs- und Logistikketten vollständig erfassen, Material- und Datenflüsse kartieren und eine risikobasierte Priorisierung der Handlungsbedarfe vornehmen. Die frühzeitige Erstellung eines anlagenspezifischen Risikomanagementplans mit klaren Verantwortlichkeiten, technischen Spezifikationen, Schulungskonzepten, Monitoring- und Meldeprozessen ist essenziell. Gleiches gilt für die Auswahl und rollierende Qualifizierung geeigneter Zertifizierungsstellen oder die Integration in ein bestehendes EMAS- oder gleichwertiges Umweltmanagementsystem. Transportverträge und -prozesse – insbesondere im Seeverkehr – sind an die neuen Verlade-, Informations- und Verstauungspflichten anzupassen, einschließlich klarer Schnittstellen zwischen Verladern, Betreibern, Agenten und Kapitänen. Schließlich sollte das Schadens-, Krisen- und Prozess‑Risiko neu bewertet und durch technische, organisatorische und vertragliche Maßnahmen abgesichert werden. 

Ausblick und Fazit

Die Verordnung (EU) 2025/2365 setzt einen neuen europäischen Maßstab für die Vermeidung unbeabsichtigter Mikroplastikfreisetzungen aus Kunststoffgranulat und überführt bisherige Empfehlungen in verbindliche, auditierbare Pflichten entlang der gesamten Liefer‑ und Transportkette. Für Hersteller und Betreiber bedeutet dies eine Erweiterung von rein technischen Maßnahmen hin zu Organisation, Qualifizierung, systematischem Monitoring und belastbaren Nachweisen innerhalb konsistenter Managementsysteme mit klaren Verantwortlichkeiten.

Besonders prägend ist der Dreiklang aus Transparenz, Zertifizierung bzw. behördlicher Genehmigung und wirksamer Durchsetzung: Öffentliche Register schaffen Sichtbarkeit und Reputationsdruck, unabhängige Prüfungen verankern Qualitätssicherung, und spürbare Sanktionen bis hin zu umsatzbezogenen Geldbußen erhöhen den Compliance‑Anreiz. Ein eigenständiges Schadensersatzregime bei Gesundheitsschäden verstärkt zudem das Haftungs‑ und Prozessrisiko.

Operativ verlangt die Verordnung ein risikobasiertes Vorgehen über den gesamten Handling‑ und Logistikprozess – von Abfüllung, Lagerung und Reinigung bis zur internen und externen Logistik einschließlich Seeverkehr. Risikomanagementpläne, regelmäßige Schulungen, verlässliche Mess‑ und Schätzverfahren sowie stringente Berichts‑ und Meldeprozesse werden zum Kerninstrumentarium. Verträge mit Logistik‑, Reinigungs‑ und Umschlagdienstleistern sind auf Konformitätspflichten, Schnittstellen, Kontrollrechte und Audits auszurichten.

Der Zeitplan ist ambitioniert: Inkraft getreten ist die Verordnung am 16. Dezember 2025. Breite operative Pflichten gelten ab dem 17. Dezember 2027; zusätzliche maritime Anforderungen ab dem 17. Dezember 2028. Ein frühzeitiges, strukturiertes und in bestehende Umwelt‑, Qualitäts‑ und Compliance‑Managementsysteme (z. B. EMAS/ISO) integriertes Vorgehen minimiert Regel‑, Haftungs‑ und Reputationsrisiken, erfüllt die gesteigerten Nachweisanforderungen effizient und stärkt zugleich Lieferfähigkeit und ESG‑Performance. Kurz: Die Verordnung ist weniger eine Einzelpflicht als eine Governance‑Agenda für den professionellen Umgang mit Kunststoffgranulat.

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