21 November 2023 Blog

Obhutshaftung: Was zählt: Setzen der Ursache oder Eintritt des Schadens?

Im Transportrecht gilt bekanntlich die Obhutshaftung. Der Frachtführer haftet also verschuldensunabhängig für jeden Schaden, während er die Ware in seiner Obhut hat. Das Gesetz hat dazu folgenden Wortlaut: „Der Frachtführer haftet für den Schaden, der…. in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht“, so § 425 Abs. 1 HGB. Eigentlich erscheint der Wortlaut deutlich, denn wenn auf die Entstehung des Schadens abgestellt wird, ist damit nach dem Sprachgebrauch das Setzen der Ursache gemeint. Entscheidungen, insbesondere von Obergerichten oder gar dem BGH, sind nicht erkennbar. In der Literatur aber gehen die Meinungen diametral auseinander: An der einen Stelle wird festgestellt, dass die Ursache entscheidend sei, auf der anderen Seite wird auf den Schadenseintritt abgestellt.

Der klassische Beispielsfall ist der Fehler in der Zollabwicklung. Dieser Fehler wird während des Transportzeitraumes und damit der Obhut gesetzt, der Schadeneintritt erfolgt aber möglicherweise sehr viel später, wenn die Ware vom Zoll lange nach Abschluss des Transportes beschlagnahmt wird.

Nach der hier vertretenen Auffassung sollte die Setzung der Ursache entscheidend sein: Zum einen entspricht das dem Wortlaut des Gesetzes, zum anderen geht es ja auch um die Verantwortungszuweisung im Rahmen dieser Haftungsregeln. Die Verantwortung liegt aber in der Setzung der Ursache des Schadens, der Eintritt wird ja damit ansonsten ins Belieben eines Zufalls gestellt. Entscheidend wäre dann, ob der Zoll noch während des Transportes den Fehler feststellt oder erst nachher. Das würde dann möglicherweise eine Haftung des Frachtführers nach sich ziehen oder diesen von dieser befreien, obwohl seine Handlungsverantwortung genau die gleiche ist. Es ist kaum anzunehmen, dass das eine Zielrichtung des Gesetzgebers war.

Entscheidend für die Haftung sollte also sein, zu welchem Zeitpunkt die Ursache des Schadens gesetzt wurde.

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