08 November 2022 Blog

Offene Wagenrisiko

Das Oberlandesgericht Hamm hat vor langer Zeit, nämlich 1992,  zum Risiko eines Diebstahls auf einem offenen Bahnwagen Stellung genommen. Diese Entscheidung taucht immer wieder in diesem Zusammenhang auf, sollte aber deutlich hinterfragt werden. Der Ausgangspunkt des Gerichtes war, dass das betreffende Gut in einer sehr ordentlich verschlossenen Holzkiste auf einem offenen Wagen deponiert war, als während eines offensichtlich kurzen Halts des Zuges die Kiste aufgebrochen und Gut gestohlen wurde. Das Gericht argumentiert, dass der Schutz durch die Holzkiste im ziemlich genau gleichem Umfang dem entspreche, was eine Bahn-Wagentür darstelle. Was das Gericht damals aber eigentlich übersah und was offensichtlich bisher an dieser Entscheidung auch nicht korrigiert wurde ist die Tatsache, dass die Wagentür des Bahnwagens, in dem eine solche Holzkiste dann untergebracht gewesen wäre, ein 2. Hindernis für den Diebstahl darstellt. Oft genug sind die Halte der Bahnen gar nicht so lange, sodass das Überwinden von 2 Hindernissen entsprechend mehr Zeit kostet und deshalb durchaus einen weitergehenden Schaden verhindern kann. Das aber ist das klassische offene Wagen Risiko.

Das sollte vielleicht berücksichtigt werden, wenn erneut wieder auf dieses 30 Jahre alte Urteil verwiesen wird.

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