Plattformbetreiber in der Pflicht: Transparente Werbekennzeichnung in Influencer-Videos
Das LG Bamberg hat mit Urteil vom 11. März 2026 Google als Betreiberin von YouTube verurteilt, keine Möglichkeit zur Veröffentlichung von Influencer-Videos zu geben, wenn der werbliche Charakter und der Auftraggeber nicht hinreichend transparent gemacht werden. Die Entscheidung betrifft u.a. die Frage, ob ein lediglich zehn Sekunden eingeblendeter Hinweis auf bezahlte Werbung den Anforderungen des Digital Services Act (DAS) genügt – und insbesondere, welche Verantwortung Plattformbetreiber für die Einhaltung der Werbekennzeichnungspflichten durch ihre Nutzer tragen.
Hintergrund: Influencer-Marketing und mangelnde Transparenz
Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V., wandte sich gegen die Praxis auf YouTube, nach der Influencer gesponserte Videos veröffentlichen konnten, ohne dass der werbliche Charakter dieser Videos hinreichend transparent und dauerhaft kenntlich gemacht wurde. Konkret wurden zwei Videos beanstandet: In einem Fall bewarb ein sogenannter „Finfluencer“ eine bestimmte Broker-App und blendete zu Beginn des Videos für lediglich zehn Sekunden den Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ ein. Dieser Hinweis verschwand nach zehn Sekunden vollständig und wurde auch beim Zurückspulen nicht erneut angezeigt. Im zweiten Fall öffnete eine Influencerin in ihrem Video zahlreiche von dem Versandhändler Temu gelieferte Pakete, wobei ebenfalls nur der kurze Werbehinweis erschien. In keinem der beiden Fälle wurde der Sponsor genannt.
Die Beklagte, Google Ireland Limited als Betreiberin von YouTube, stellte den Influencern zwar eine Funktion zur Verfügung, über die sie ihre Videos als bezahlte Werbung kennzeichnen konnten. Die Angabe des konkreten Sponsors war jedoch nach dem System der Beklagten lediglich fakultativ.
Die Entscheidung des LG Bamberg
Das LG Bamberg hat Google im Hauptsacheverfahren verurteilt, „es zu unterlassen, auf der Plattform www.youtube.com/de Influencern das Veröffentlichen von Videos, die von Dritten finanziert bzw. gesponsert werden, zu ermöglichen, wenn nicht der werbliche Charakter der Videos hinreichend transparent und in Echtzeit deutlich gemacht wird, und wenn nicht die dritte Person genannt wird, die den Influencer im Zusammenhang mit der Erstellung der Videos finanziert bzw. sponsert“. Dabei handelt es sich, anders als der Tenor vermuten lassen könnte, um zwei voneinander unabhängige Ansprüche, d.h. einmal geht es um die Kennzeichnung als Werbung, einmal um die Benennung des Sponsors.
Kennzeichnung als Werbung
„Echtzeit" bedeutet: während der gesamten Videodauer
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Auslegung von Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA, wonach die Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation „klar und eindeutig und in Echtzeit" erfolgen muss. Das Gericht stellt insoweit unmissverständlich klar: Ein lediglich zehn Sekunden andauernder Hinweis auf bezahlte Werbung erfüllt das Echtzeiterfordernis nicht. Der Begriff „Echtzeit" sei dahingehend zu verstehen, dass der Werbehinweis simultan zum Video laufen und sich über dessen gesamte oder zumindest weit überwiegende Dauer erstrecken muss.
Das Gericht wies die Argumentation der Beklagten zurück, nach der es ausreichen solle, wenn der Hinweis zeitgleich mit dem Beginn des Videos erscheine. Diese Auslegung würde dazu führen, dass selbst eine Einblendung von nur einer Sekunde genügen könnte, sofern sie mit dem Videobeginn übereinstimmt – ein Ergebnis, von dem wohl auch die Beklagte selbst nicht ausgeht. Auch die von der Beklagten herangezogenen englischen und französischen Sprachfassungen des DSA stützten kein abweichendes Ergebnis.
Keine hinreichende Hervorhebung der Kennzeichnung
Neben der zeitlichen Dimension stellte das Gericht fest, dass die Kennzeichnung nicht hinreichend hervorgehoben war. In dem Video des Finfluencers verschwand der Hinweis auf bezahlte Werbung nahezu vollständig gegenüber einem sich über die gesamte Bildschirmbreite erstreckenden gelben Werbebalken des beworbenen Brokers. Der Werbehinweis selbst war in unauffälligem Grauton gehalten und am oberen linken Bildrand platziert. Ein situationsadäquat aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte diesen Hinweis ohne Weiteres übersehen.
Hinzu kam, dass die Videos mehrfach durch reguläre YouTube-Werbeblöcke unterbrochen wurden, sodass der Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ ebenso gut auf diese Werbeblöcke bezogen werden konnte.
Pflicht zur Nennung des Sponsors
Den zweiten Unterlassungsanspruch bejahte das Gericht mit der Begründung, dass die Beklagte sicherstellen müsse, dass in gesponserten Influencer-Videos auch die finanzierende dritte Person namentlich genannt wird. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Kennzeichnungspflichten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG i.V.m. §§ 24 Abs. 1, 1 Abs. 7 MStV. Influencer, die auf YouTube kommerzielle Kommunikation betreiben, sind nach der Rechtsprechung als Diensteanbieter im Sinne des DDG einzuordnen und unterliegen den entsprechenden Kennzeichnungspflichten.
Haftung der Plattform als Host-Provider
Besonders bedeutsam ist die Anerkennung einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Haftung der Beklagten als Plattformbetreiberin. Das Gericht stützt diese auf die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Host-Provider: Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Das Gericht stellte klar, dass die Beseitigung der konkreten Rechtsverstöße keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Beklagten darstellt, da die Verstöße hinreichend konkretisiert sind und die Beklagte auf automatisierte Techniken zurückgreifen kann.
Die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, da gemäß Art. 6 Abs. 4 DSA die Möglichkeit unberührt bleibt, vom Diensteanbieter die Abstellung einer Zuwiderhandlung zu verlangen.
Praktische Konsequenzen
Plattformbetreiber
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels ist noch nicht bekannt, ob die Beklagte Rechtsmittel eingelegt hat.
Nach der Entscheidung des LG Bamberg werden Plattformbetreiber wie YouTube ihre Systeme zur Werbekennzeichnung überarbeiten müssen. Der bloße Hinweis auf bezahlte Werbung in den ersten Sekunden eines Videos reicht nicht aus – die Kennzeichnung muss vielmehr für die gesamte Dauer des Videos sichtbar bleiben und optisch deutlich hervorgehoben sein. Die Umsetzung dieser Anforderungen ist der Beklagten nach Auffassung des Gerichts mit überschaubarem technischen und finanziellen Aufwand möglich.
Ferner muss die namentliche Nennung des Sponsors künftig fester Bestandteil des Videos sein. Rein fakultative Angabemöglichkeiten genügen den gesetzlichen Anforderungen nach dem LG Bamberg nicht.
Anspruchsteller, Werbetreibende
Das Urteil des LG Bamberg setzt ein deutliches Zeichen für mehr Transparenz im Influencer-Marketing und adressiert Durchsetzungsschwierigkeiten, die sich in der Praxis immer wieder ergeben, insbesondere bei Auslandsbezug, indem es Anspruchstellern weitere Möglichkeiten eröffnet, direkt gegen die Betreiber von Plattformen vorzugehen.
Insbesondere ruft die Entscheidung dazu auf, unliebsames bzw. eigenes Marktverhalten umfassend zu prüfen: Im Fall des LG Bamberg stützt sich der Unterlassungsanspruch gegen Google im einen Fall maßgeblich auf Art. 26 Abs. 2 das, im anderen auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG i.V.m. §§ 24 Abs. 1, 1 Abs. 7 MStV. Das UWG dient hier lediglich als Rahmen, der eigentliche materielle Pflichtenverstoß wird aber durch den DSA und das Medienrecht definiert. Über den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG findet, die Qualität einer Marktverhaltensregel vorausgesetzt, so auch eine Vielzahl weiterer Regelungen aus unterschiedlichsten Bereichen Eingang in das Lauterkeitsrecht.
Darüber hinaus mag es sich in bestimmten Fällen lohnen, außerhalb der hierzulande üblichen Durchsetzung im zivilgerichtlichen Verfahren zu denken: So hatte sich der BGH im Bereich der Umweltwerbung (Beschluss vom 20. Februar 2025, Az. I ZB 26/24) mit einer Anordnung des Umweltbundesamts zu befassen, mit der einem deutschen Fernbusunternehmen auf Ersuchen der belgischen Behörde ADEI die Werbung mit den Begriffen „klimafreundlich" und „umweltneutral" für den belgischen Markt untersagt worden war, und zwar verfahrensmäßig gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wurde vom BGH bestätigt.
Der Blick über das Zivil- und Verwaltungsverfahren hinaus lohnt dabei umso mehr, als irreführende Werbe- und Nachhaltigkeitsaussagen bei Verstößen gegen spezialgesetzliche Vorgaben auch Bußgeld- und Sanktionsvorschriften mit erheblicher finanzieller Tragweite auslösen können. Das zeigt ein weiteres Beispiel:
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wiederum befasste sich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens mit Nachhaltigkeitsaussagen eines Asset Managers als Verstoß gegen das Kapitalanlagegesetzbuch. Das Verfahren wurde mit einem Bußgeldbescheid in Höhe von EUR 25 Millionen beendet. (vgl. hierzu Bericht der Tagesschau, zuletzt abgerufen am 13. April 2026).
Quellennachweise
LG Bamberg, Urteil vom 11. März 2026 – Az. 1 HK = 19/25
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025, Az. I ZB 26/24

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